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Fördermittelberatung

Heizungsförderung

Für den Wärmeerzeuger zahlt der Bund einen festen Satz, und alles darüber sind Boni mit je eigenen Bedingungen. Wie viel davon ankommt, entscheiden zwei Größen, die im Angebot nicht stehen: dein zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen und der Tag, an dem der Antrag eingeht.

Über den Fördersätzen liegt eine Obergrenze: Was die Staffel in den ersten Stufen abschneidet, lag ohnehin darüber — erst danach kostet jede Kürzung wirklich etwas.

Das Wichtigste zuerst

Für den Wärmeerzeuger selbst zahlt der Bund 30 %1 der förderfähigen Ausgaben. Alles darüber sind Boni — und von den fünf, die die Richtlinie kennt, fallen an einer Heizung höchstens drei an. Wie viel davon am Ende ankommt, entscheidet dein zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen und der Tag, an dem der Antrag eingeht.

Wo der Antrag hingeht — und warum es zwei Adressen gibt

Für die Heizung selbst ist die KfW zuständig, für die übrigen Einzelmaßnahmen das BAFA. Beide zahlen aus derselben Richtlinie. Worüber sich die Adresse entscheidet, ist allein die Maßnahmennummer im Antrag — Gebäudeart und Auftragshöhe bleiben dafür ohne Belang.

Der Zuschuss für eine Heizung läuft über das Produkt „Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude“ mit der Nummer 458 im Kundenportal der KfW. Welche Stelle für welche Maßnahme zuständig ist, steht vollständig im Programmregister auf der Fördermittelseite.

Gefördert wird nach 5.32 der Einbau effizienter Wärmeerzeuger, Anlagen zur Heizungsunterstützung und der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz. Drei Bedingungen gelten für alle zusammen: Es muss ein Bestandsgebäude sein, die Maßnahme muss die Energieeffizienz oder den Anteil erneuerbarer Energien erhöhen, und sie muss mit einer Optimierung des gesamten Heizungsverteilsystems einschließlich hydraulischem Abgleich verbunden sein. Die dritte Bedingung wird beim Angebot regelmäßig übersehen und fällt erst beim Nachweis auf.

Der Satz, mit dem jede Rechnung anfängt

Die Grundförderung für Anlagen zur Wärmeerzeugung beträgt 30 %1 der förderfähigen Ausgaben. Getragen wird sie allein von den Bedingungen der Maßnahme selbst — wer eine förderfähige Heizung einbaut, bekommt sie. Einkommen, Alter der alten Anlage und Selbstnutzung spielen erst bei den Boni eine Rolle.

Zum Vergleich, weil die Zahlen im Markt durcheinandergehen: Die Gebäudehülle steht bei 15 %, die Anlagentechnik außerhalb der Heizung ebenso, die Heizungsoptimierung zur Effizienzverbesserung bei 15 % und die Fachplanung und Baubegleitung bei 50 %3. Werden mehrere Maßnahmen mit verschiedenen Sätzen umgesetzt, müssen die Ausgaben den Sätzen einzeln zugeordnet werden — eine Rechnung über alles ist kein Nachweis.

Wovon dieser Satz genommen wird, ist die zweite Größe, und sie ist gedeckelt. Der Höchstbetrag der förderfähigen Ausgaben für den Wärmeerzeuger und seine halbjährliche Absenkung stehen auf der Fördermittelseite unter den Höchstgrenzen.

Welche Boni an einer Heizung überhaupt anfallen

Die Richtlinie kennt fünf Boni. Drei davon greifen an einer Heizung, zwei nie — und die beiden, die nie greifen, stehen in fast jeder Bonustabelle des Marktes trotzdem in der Heizungszeile.

Von fünf Boni sind an einem Wärmeerzeuger höchstens 3 erreichbar: iSFP und WPB fallen dort nie an. Fünf Boni gegen zwei Maßnahmengruppen. An der Gebäudehülle nach Nummer 5.1 greifen iSFP-Bonus und WPB-Bonus mit je 5 Prozentpunkten. Am Wärmeerzeuger nach Nummer 5.3 greift keiner von beiden: Der iSFP-Bonus ist für diese Nummer ausdrücklich ausgenommen, der WPB-Bonus gilt nur der Gebäudehülle. Dort greifen stattdessen Klimageschwindigkeits-Bonus, Einkommens-Bonus mit bis zu 40 Prozentpunkten und Wertschöpfungs-Bonus mit 15 Prozentpunkten ab Quartal 1 2027. An einem Wärmeerzeuger sind damit höchstens 3 der fünf Boni erreichbar. Die fünf Boni der Nummer 8.4 — und an welcher Maßnahmengruppe sie anfallen Gebäudehülle Nummer 5.1 Wärmeerzeuger Nummer 5.3 iSFP-Bonus Nummer 8.4.2 bis 5 Prozentpunkte für Nummer 5.3 ausgenommen WPB-Bonus Nummer 8.4.3 bis 5 Prozentpunkte gilt nur Nummer 5.1 Buchstabe a Klimageschwindigkeits-Bonus Nummer 8.4.4 gestaffelt nur die selbstgenutzte Wohneinheit Einkommens-Bonus Nummer 8.4.5 bis 40 Prozentpunkte Nummer 5.3 Buchstaben a bis i Wertschöpfungs-Bonus Nummer 8.4.6 bis 15 Prozentpunkte Quartal 1 2027, nur Buchstabe c An einem Wärmeerzeuger sind damit höchstens 3 der fünf Boni erreichbar. Von fünf Boni sind an einem Wärmeerzeuger höchstens 3 erreichbar: iSFP und WPB fallen dort nie an. Fünf Boni gegen zwei Maßnahmengruppen. An der Gebäudehülle nach Nummer 5.1 greifen iSFP-Bonus und WPB-Bonus mit je 5 Prozentpunkten. Am Wärmeerzeuger nach Nummer 5.3 greift keiner von beiden: Der iSFP-Bonus ist für diese Nummer ausdrücklich ausgenommen, der WPB-Bonus gilt nur der Gebäudehülle. Dort greifen stattdessen Klimageschwindigkeits-Bonus, Einkommens-Bonus mit bis zu 40 Prozentpunkten und Wertschöpfungs-Bonus mit 15 Prozentpunkten ab Quartal 1 2027. An einem Wärmeerzeuger sind damit höchstens 3 der fünf Boni erreichbar. Die fünf Boni der Nummer 8.4 Hülle Wärmeerzeuger iSFP-Bonus Nummer 8.4.2 bis 5 Pp. WPB-Bonus Nummer 8.4.3 bis 5 Pp. Klimageschwindigkeits-Bonus Nummer 8.4.4 gestaffelt Einkommens-Bonus Nummer 8.4.5 bis 40 Pp. Wertschöpfungs-Bonus Nummer 8.4.6 bis 15 Pp. Am Wärmeerzeuger: höchstens 3 von fünf.
Von den fünf Boni der Richtlinie fallen an einem Wärmeerzeuger höchstens drei an: Der iSFP-Bonus ist für Nummer 5.3 ausdrücklich ausgenommen, der WPB-Bonus gilt nur der Gebäudehülle.3

Der iSFP-Bonus über 5 Prozentpunkte erhöht den Satz, wenn die Maßnahme Teil eines geförderten individuellen Sanierungsfahrplans ist. Für die Heizung gilt er nicht: Vom iSFP-Bonus ausgenommen bleiben im Zusammenhang mit der Umsetzung der Maßnahme vorgenommene Leistungen nach den Nummern 5.3, 5.4 Buchstabe b und 5.5 dieser Förderrichtlinie.4 Das ist kein Randfall, sondern der Grund, warum eine Heizung nicht dadurch besser gefördert wird, dass ein Sanierungsfahrplan vorliegt. Für die Gebäudehülle im selben Fahrplan gilt er weiter.

Der Bonus für Worst Performing Buildings über 5 Prozentpunkte kommt ab Quartal 1 2027 hinzu und gilt energetische Sanierungsmaßnahmen nach Nummer 5.1 Buchstabe a — die Gebäudehülle5. Auch er ist damit keine Heizungsfrage.

Bleiben drei: der Klimageschwindigkeits-Bonus, der Einkommens-Bonus und — ab dem ersten Quartal 2027 und nur für Wärmepumpen — der Wertschöpfungs-Bonus.

Der Klimageschwindigkeits-Bonus: wofür er gezahlt wird

Er gilt für Maßnahmen nach Nummer 5.3, nur für die selbstgenutzte Wohneinheit selbstnutzender Eigentümer6. Zwei Wörter darin tragen die halbe Bedingung:

  • selbstnutzend — vermietete Wohneinheiten bekommen ihn nicht, auch nicht anteilig.
  • nur die selbstgenutzte Wohneinheit — im Gebäude mit mehreren Wohnungen wird er nicht auf das ganze Haus gerechnet.

Die alte Anlage muss beim Ausbau funktionstüchtig sein. Bedingung ist der Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- und Nachtstromspeicherheizungen ohne Anforderung an den Zeitpunkt der Inbetriebnahme oder von funktionstüchtigen Gas- oder Biomasseheizungen, deren Inbetriebnahme zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt.6 Eine Heizung, die im Januar ausgefallen ist und im Mai ersetzt wird, trägt diesen Bonus deshalb nicht mehr — die häufigste Stelle, an der er unbemerkt verlorengeht.

Zwei weitere Bedingungen stehen daneben und werden im Angebot selten ausgeschrieben: Voraussetzung für die Gewährung des Bonus ist eine fachgerechte Demontage und Entsorgung der ausgetauschten, für den Bonus berechtigten Heizung. Und danach gilt: Nach dem Austausch dürfen die versorgten Wohneinheiten oder Flächen nicht mehr von fossilen oder mit Gas betriebenen Heizungen im Gebäude oder gebäudenah versorgt werden.6 Ausgenommen davon sind Brennstoffzellen- und wasserstofffähige Heizungen.

Der Einkommens-Bonus und der Familienzuschlag

Der Einkommens-Bonus gilt für Maßnahmen nach Nummer 5.3 Buchstaben a bis i, nur für die selbstgenutzte Wohneinheit selbstnutzender Eigentümer7. Gerechnet wird weder mit dem Brutto noch mit dem, was ein Haushalt im Monat zur Verfügung hat, sondern mit dem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen aus den Steuerbescheiden für das zweite und dritte Jahr vor der Antragstellung.

Drei Stufen, und sie sind Schwellen und keine Gleitskala:

  • bis 30.000 Euro zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen40 Prozentpunkte
  • über 30.000 bis 40.000 Euro30 Prozentpunkte
  • über 40.000 bis 50.000 Euro10 Prozentpunkte

Ein Euro über einer Schwelle kostet zehn bis dreißig Prozentpunkte. Deshalb lohnt sich der Blick auf den Familienzuschlag, und zwar auf seine Richtung: Für selbstnutzende Eigentümer, in deren Haushalt mindestens ein zum Zeitpunkt des Antragseingangs geborenes Kind unter 18 Jahren gemeldet ist, reduziert sich das anzusetzende zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen pauschal und einmalig um 10.000 Euro.7 Er hebt also nicht die Grenze an, sondern senkt das, was gegen sie gerechnet wird — für die Stufe ist das dasselbe Ergebnis, für die Obergrenze im nächsten Abschnitt nicht.

Wo der Bonus verfällt, bevor er ausgezahlt wird

Über allem liegt eine Obergrenze, und sie ist die Größe, die im Markt fehlt. Der Fördersatz beträgt höchstens 80 % bei einem zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen bis zu 30.000 Euro (bis zu 40.000 Euro inklusive Familienzuschlag) und höchstens 70 % bei einem zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen über 30.000 Euro (über 40.000 Euro inklusive Familienzuschlag)1.

Das ist keine Zielmarke, sondern ein Deckel. Wer heute die Grundförderung von 30 %, den Klimageschwindigkeits-Bonus von 16 Prozentpunkte und den vollen Einkommens-Bonus von 40 Prozentpunkte zusammenrechnet, kommt auf 80 % — mehr geht nicht, obwohl gerechnet mehr dasteht. 6 Prozentpunkte bleiben liegen.

Bei kleinem Einkommen summieren sich Grundförderung und Boni auf 86 Prozentpunkte — ausgezahlt werden 80, 6 verfallen. Vier Einkommensfälle, je Summe der Fördersätze gegen den ausgezahlten Satz. bis 30.000 Euro zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen 86 Prozentpunkte gegen 80 Prozent; bis 40.000 Euro zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen 76 Prozentpunkte gegen 70 Prozent; bis 50.000 Euro zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen 56 Prozentpunkte gegen 56 Prozent; bis 60.000 Euro zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen 46 Prozentpunkte gegen 46 Prozent. In 2 von 4 Fällen liegt die Summe über der Obergrenze der Nummer 8.4.1; dort verfallen je 6 Prozentpunkte. Die Obergrenze beträgt 80 Prozent bis 30.000 Euro und 70 Prozent darüber. Summe der Fördersätze (blass) gegen den ausgezahlten Satz (kräftig) Obergrenze nach Nummer 8.4.1: 80 % bis 30.000 Euro, 70 % darüber bis 30.000 Euro Kappe 80 % 86 Prozentpunkte gerechnet 80 % 6 Prozentpunkte verfallen bis 40.000 Euro Kappe 70 % 76 Prozentpunkte gerechnet 70 % 6 Prozentpunkte verfallen bis 50.000 Euro Kappe 70 % 56 Prozentpunkte gerechnet 56 % bis 60.000 Euro Kappe 70 % 46 Prozentpunkte gerechnet 46 % Wer am wenigsten verdient, erreicht den höchsten Satz — und lässt zugleich am meisten liegen. Bei kleinem Einkommen summieren sich Grundförderung und Boni auf 86 Prozentpunkte — ausgezahlt werden 80, 6 verfallen. Vier Einkommensfälle, je Summe der Fördersätze gegen den ausgezahlten Satz. bis 30.000 Euro zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen 86 Prozentpunkte gegen 80 Prozent; bis 40.000 Euro zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen 76 Prozentpunkte gegen 70 Prozent; bis 50.000 Euro zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen 56 Prozentpunkte gegen 56 Prozent; bis 60.000 Euro zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen 46 Prozentpunkte gegen 46 Prozent. In 2 von 4 Fällen liegt die Summe über der Obergrenze der Nummer 8.4.1; dort verfallen je 6 Prozentpunkte. Die Obergrenze beträgt 80 Prozent bis 30.000 Euro und 70 Prozent darüber. Gerechnet (blass) gegen ausgezahlt (kräftig) Kappe: 80 % / 70 % bis 30.000 Euro 86 80 % 6 Prozentpunkte verfallen bis 40.000 Euro 76 70 % 6 Prozentpunkte verfallen bis 50.000 Euro 56 56 % bis 60.000 Euro 46 46 %
Bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro summieren sich Grundförderung und Boni über die Obergrenze hinaus — der Überhang wird nicht ausgezahlt.1

Daraus folgt ein unbequemer Satz, an dem jede Planung hängt: Wer am wenigsten verdient, erreicht den höchsten Satz und lässt zugleich am meisten liegen. Ein zusätzlicher Bonus bringt diesem Haushalt nichts, solange die Summe über dem Deckel steht — und die nächste Kürzung kostet ihn ebenso wenig.

Was die halbjährliche Kürzung wen kostet

Der Klimageschwindigkeits-Bonus schrumpft in vier Halbjahresschritten: 16 Prozentpunkte, dann 12 Prozentpunkte, 8 Prozentpunkte und 4 Prozentpunkte. Ab 1. August 2028 entfällt der Bonus.6

Daraus wird im Markt durchgehend ein Grund zur Eile für alle. Gerechnet stimmt das nicht: Unterhalb der Obergrenze bleibt die erste Kürzung folgenlos, weil sie einen Teil abschneidet, der nie zur Auszahlung gekommen wäre.

Die erste Kürzung zum Feb 2027 kostet den unteren Einkommensfall 0 Prozentpunkte und den oberen 4. Der ausgezahlte Fördersatz über die fünf Stufen des Klimageschwindigkeits-Bonus: 16, 12, 8, 4, 0 Prozentpunkte, jeweils ab Jul 2026, Feb 2027, Aug 2027, Feb 2028, Aug 2028. Bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro verläuft er über 80 %, 80 %, 78 %, 74 %, 70 %; Bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 60.000 Euro verläuft er über 46 %, 42 %, 38 %, 34 %, 30 %. Die erste Kürzung zum Feb 2027 kostet den unteren Fall 0 Prozentpunkte und den oberen 4. Ausgezahlter Fördersatz über die Stufen des Klimageschwindigkeits-Bonus Zwei Einkommensfälle. Dieselbe Kürzung, zwei Verläufe. 0 % 80 % Jul 2026 16 Pp. Feb 2027 12 Pp. Aug 2027 8 Pp. Feb 2028 4 Pp. Aug 2028 0 Pp. bis 30.000 Euro Start 80 % bis 60.000 Euro Start 46 % Erste Kürzung: 0 Prozentpunkte unten, 4 oben. Die erste Kürzung zum Feb 2027 kostet den unteren Einkommensfall 0 Prozentpunkte und den oberen 4. Der ausgezahlte Fördersatz über die fünf Stufen des Klimageschwindigkeits-Bonus: 16, 12, 8, 4, 0 Prozentpunkte, jeweils ab Jul 2026, Feb 2027, Aug 2027, Feb 2028, Aug 2028. Bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro verläuft er über 80 %, 80 %, 78 %, 74 %, 70 %; Bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 60.000 Euro verläuft er über 46 %, 42 %, 38 %, 34 %, 30 %. Die erste Kürzung zum Feb 2027 kostet den unteren Fall 0 Prozentpunkte und den oberen 4. Ausgezahlter Satz über die Bonusstufen Zwei Einkommensfälle 0 80 1612840 Klimageschwindigkeits-Bonus, Prozentpunkte bis 30.000 Euro: 80 % bis 60.000 Euro: 46 % Erste Kürzung kostet unten 0, oben 4 Prozentpunkte.
Die erste Kürzung zum Februar 2027 kostet die beiden unteren Einkommensfälle keinen Prozentpunkt und die beiden oberen je vier.6

Zwischen dem am stärksten und dem am wenigsten betroffenen Fall liegen an dieser ersten Stufe 4 Prozentpunkte. Das ändert die Antwort auf die meistgestellte Frage des Themas: Ob es sich lohnt, den Antrag noch vor einem Stichtag einzureichen, hängt davon ab, wo dein Haushalt steht — nicht davon, dass der Bonus sinkt.

Von der Staffel des Bonus zu unterscheiden ist die Absenkung des Höchstbetrags der förderfähigen Ausgaben. Beide laufen halbjährlich, beide beginnen im Februar 2027, und beide wirken auf denselben Antrag — aber die eine senkt den Prozentsatz und die andere die Summe, von der er genommen wird.

Was sich zum ersten Quartal 2027 an der Wärmepumpe ändert

Die größte Änderung des Themas steht nicht bei den Boni. Der Fördersatz für Anlagen zur Wärmeerzeugung nach Nummer 5.3 Buchstabe c — elektrisch angetriebene Wärmepumpen sinkt ab Quartal 1 2027 von 30 % auf 15 %1 — er halbiert sich.

Zugleich kommt der Wertschöpfungs-Bonus hinzu: 15 Prozentpunkte ab Quartal 1 2027 für Maßnahmen nach Nummer 5.3 Buchstabe c — elektrisch angetriebene Wärmepumpen. Der Bonus wird gewährt, wenn die geförderte Wärmepumpe ihren Ursprung in der Union hat.8 Der Bonus ist damit genau so hoch wie die Hälfte, die wegfällt.

Ab Quartal 1 2027 sinkt die Grundförderung der Wärmepumpe von 30 auf 15 Prozent; 15 Prozentpunkte Wertschöpfungs-Bonus gleichen das nur bei Ursprung in der Union aus. Die Grundförderung der Wärmepumpe nach Nummer 8.4.1 c beträgt heute 30 Prozent und ab Quartal 1 2027 noch 15 Prozent. Der Wertschöpfungs-Bonus nach Nummer 8.4.6 bringt 15 Prozentpunkte und hebt sie damit für Geräte mit Ursprung in der Union wieder auf 30 Prozent. Ohne diesen Ursprung bleibt es bei 15 Prozent — die Hälfte des heutigen Satzes. Fördersatz der Wärmepumpe — Grundförderung (kräftig) und Wertschöpfungs-Bonus (blass) 30 % heute Grundförderung nach Nummer 5.3 15 % Quartal 1 2027 ohne Ursprung in der Union 30 % Quartal 1 2027 mit Ursprung in der Union Der Bonus von 15 Prozentpunkten ist genau die Hälfte, die wegfällt — er gleicht sie aus, er kommt nicht hinzu. Ab Quartal 1 2027 sinkt die Grundförderung der Wärmepumpe von 30 auf 15 Prozent; 15 Prozentpunkte Wertschöpfungs-Bonus gleichen das nur bei Ursprung in der Union aus. Die Grundförderung der Wärmepumpe nach Nummer 8.4.1 c beträgt heute 30 Prozent und ab Quartal 1 2027 noch 15 Prozent. Der Wertschöpfungs-Bonus nach Nummer 8.4.6 bringt 15 Prozentpunkte und hebt sie damit für Geräte mit Ursprung in der Union wieder auf 30 Prozent. Ohne diesen Ursprung bleibt es bei 15 Prozent — die Hälfte des heutigen Satzes. Fördersatz der Wärmepumpe kräftig: Grundförderung · blass: Wertschöpfungs-Bonus heute Grundförderung nach Nummer 5.3 30 % Quartal 1 2027 ohne Ursprung in der Union 15 % Quartal 1 2027 mit Ursprung in der Union 30 % Der Bonus gleicht die Hälfte aus, er kommt nicht hinzu.
Ab dem ersten Quartal 2027 sinkt die Grundförderung der Wärmepumpe auf die Hälfte — der Wertschöpfungs-Bonus gleicht genau diese Hälfte wieder aus, aber nur bei Ursprung in der Union.8

Für die Entscheidung heißt das: Ab dem ersten Quartal 2027 entscheidet die Herkunft des Geräts über fünfzehn Prozentpunkte. Was als Ursprung in der Union gilt, regelt die Richtlinie nicht selbst — Näheres regelt das „Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen“. Solange dieses Infoblatt für ein konkretes Gerät nichts hergibt, ist das eine Frage an den Hersteller und keine, die sich aus dem Datenblatt beantworten lässt.

Die Reihenfolge, in der ein Heizungsantrag läuft

Der Grundsatz steht auf der Fördermittelseite und gilt hier unverändert: Antrag vor Auftrag. Bei Antragstellung muss ein Liefer- oder Leistungsvertrag vorliegen, der unter Vereinbarung einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage geschlossen wurde und aus dem sich das voraussichtliche Datum der Umsetzung ergibt.9 Warum dieser Merksatz als Anleitung unvollständig ist, steht ausführlich unter Antrag vor Auftrag.

Für die Heizung kommt ein Schritt hinzu, den es an der Gebäudehülle nicht gibt und der die Reihenfolge bestimmt: die Bestätigung zum Antrag. Sie wird vor dem Antrag erstellt, trägt eine eigene Kennnummer und wird im Antragsformular abgefragt. Wer sie nicht hat, kann den Antrag nicht abschicken.

Wer sie ausstellen darf, hängt an der Maßnahmennummer. Für einen Antrag, der ausschließlich Heizungstechnik enthält, gilt: ein Fachunternehmer für Heizungstechnik genügt. Sobald die Gebäudehülle, die übrige Anlagentechnik oder eine Baubegleitung mit im Antrag steht, ist ein Energieeffizienz-Experte Pflicht — Anträge, die auch Einzelmaßnahmen nach den Nummern 5.1, 5.2 oder 5.5 beinhalten, sowie Anträge mit einem iSFP-Bonus oder zur Errichtung, zum Umbau oder zur Erweiterung eines Gebäudenetzes10. Die ganze Kette mit allen Papieren steht unter Welches Papier wann.

Planungs- und Beratungsleistungen sind von der Reihenfolge ausgenommen: Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden und führen für sich genommen nicht zur Annahme eines Vorhabenbeginns.9 Eine Heizlastberechnung oder eine Beratung vor dem Antrag gefährdet die Förderung also nicht — die Beauftragung des einbauenden Betriebs schon.

Was nach dem Einbau noch zu tun ist

Mit der Zusage ist das Geld nicht da. Der Bewilligungszeitraum beträgt 36 Monate11; danach ist Nachweis über die sachgerechte Verwendung der Fördermittel, über die Höhe der förderfähigen Ausgaben sowie über die Einhaltung der Technischen Mindestanforderungen und die Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes einzureichen12.

Die Frist dafür ist der Punkt, an dem eine bewilligte Förderung tatsächlich verlorengeht: Wird der Verwendungsnachweis später als sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums eingereicht, verliert der Antragsteller seinen Anspruch auf die Auszahlung des Investitionszuschusses.13 Es gibt dagegen kein Rechtsmittel und keine Nachfrist.

Für die Boni sind zusätzliche Papiere gesondert einzureichen, und die beschaffst du selbst — der ausführende Betrieb hat sie nicht: für den Klimageschwindigkeits-Bonus Meldebescheinigung und Grundbuchauszug, für den Einkommens-Bonus zusätzlich die Einkommensteuerbescheide für das zweite und dritte Jahr vor der Antragstellung12. Zwei Jahre alte Bescheide zu beschaffen dauert; das ist der Grund, damit nicht erst nach dem Einbau anzufangen.

Eine verbreitete Annahme trägt dabei nicht: Eine Prüfung der Zahlungsnachweise durch den Energieeffizienz-Experten erfolgt nicht.10 Für die Zahlungsnachweise haftest du selbst, und Rechnungen sind unbar zu begleichen.

Mehrere Wohneinheiten — was anteilig gilt und was nicht

Bei mehr als einer Wohneinheit laufen zwei Rechnungen nebeneinander, und sie werden regelmäßig verwechselt: die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben und der Satz, mit dem gefördert wird.

Die Höchstgrenze wächst mit der Zahl der Wohneinheiten und steht mit allen Stufen auf der Fördermittelseite. Der Satz tut das nicht. Der Klimageschwindigkeits-Bonus gilt nur für die selbstgenutzte Wohneinheit, und In Gebäuden mit mehr als einer Wohneinheit wird der Bonus nur anteilig gewährt; der anzusetzende Anteil entspricht dem Anteil der nachweislich selbstgenutzten Wohneinheiten.6 Für den Einkommens-Bonus gilt dieselbe Beschränkung auf die selbstgenutzte Wohneinheit.

Ein Zweifamilienhaus, in dem eine Wohnung vermietet ist, erreicht damit an der zentralen Heizung nicht den Satz, den ein Einfamilienhaus im selben Haushalt erreichen würde — die Grundförderung trägt beide Wohnungen, die beiden Boni nur die eine. Das ist keine Kürzung im Einzelfall, sondern die Bauart der Regel.

Was sich daneben noch kombinieren lässt

Eine Heizungsförderung schließt andere öffentliche Mittel nicht aus, aber sie deckelt die Summe: Im Fall einer Kombination gilt eine Obergrenze für die Förderung aus öffentlichen Mitteln von 60 Prozent der geförderten Investitionsausgaben; für kommunale Antragsteller sind es bis zu 90 Prozent.14. Welche Programme sich mit welchen vertragen und wo die Richtlinie ausdrücklich ausschließt, steht vollständig unter Was sich kombinieren lässt.

Zwei Punkte betreffen die Heizung besonders. Erstens: Für dieselben förderfähigen Ausgaben darf jeweils nur ein Antrag entweder bei der KfW oder dem BAFA gestellt werden. Das gilt nicht für die Kombination der Zuschussförderung mit dem Ergänzungskredit nach Nummer 8.1.14 Zweitens gilt für die steuerliche Förderung ein Ausschluss je Maßnahme und nicht je Gebäude — der Heizungstausch als Zuschuss und eine andere Maßnahme steuerlich ist ausdrücklich erlaubt. Beides ist unter Zuschuss oder Steuerermäßigung ausgeführt.

Kommunale Zuschüsse und Programme des Energieversorgers zählen in dieselbe Obergrenze hinein. Bei einer Heizungsförderung in fünfstelliger Höhe kann ein übersehener Zuschuss von wenigen hundert Euro deshalb den größeren Betrag berühren — der Ort, an dem das geprüft wird, ist der Antrag und nicht die Abrechnung.

Wie viel Förderung gibt es für eine neue Heizung?

Die Grundförderung beträgt 30 % der förderfähigen Ausgaben1. Dazu kommen die Boni, die an deiner Maßnahme anfallen — höchstens jedoch bis zur Obergrenze von 80 % beziehungsweise 70 %. Welcher Satz am Ende bewilligt wird, entscheidet die Durchführungsstelle im Antrag.

Bekomme ich den iSFP-Bonus für den Heizungstausch?

Nein. Vom iSFP-Bonus ausgenommen bleiben im Zusammenhang mit der Umsetzung der Maßnahme vorgenommene Leistungen nach den Nummern 5.3, 5.4 Buchstabe b und 5.5 dieser Förderrichtlinie.4 Für Maßnahmen an der Gebäudehülle im selben Sanierungsfahrplan gilt er weiter.

Meine Heizung ist defekt. Bekomme ich trotzdem den Klimageschwindigkeits-Bonus?

Der Bonus setzt voraus, dass die ausgetauschte Anlage funktionstüchtig ist6. Bei einem Totalausfall entfällt er deshalb. Die Grundförderung und der Einkommens-Bonus bleiben davon unberührt.

Zählt mein Bruttoeinkommen für den Einkommens-Bonus?

Nein, maßgeblich ist das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen. Nachgewiesen wird es über die Einkommensteuerbescheide für das zweite und dritte Jahr vor der Antragstellung12. Lebt ein minderjähriges Kind im Haushalt, Für selbstnutzende Eigentümer, in deren Haushalt mindestens ein zum Zeitpunkt des Antragseingangs geborenes Kind unter 18 Jahren gemeldet ist, reduziert sich das anzusetzende zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen pauschal und einmalig um 10.000 Euro.7

Warum komme ich rechnerisch auf mehr als den genannten Höchstsatz?

Weil die Obergrenze der Nummer 8.4.1 über allem liegt. Grundförderung und Boni werden addiert, ausgezahlt wird aber höchstens 80 % oder 70 %1. Der Überhang verfällt.

Muss ich mich beeilen, bevor der Bonus im Februar 2027 sinkt?

Das hängt an deinem Einkommen. Liegt die Summe deiner Sätze heute über der Obergrenze, kostet dich die erste Kürzung nichts; liegt sie darunter, kostet sie dich die vollen 16 Prozentpunkte minus 12 Prozentpunkte. Für eine Wärmepumpe kommt zum ersten Quartal 2027 die Halbierung der Grundförderung hinzu1 — das ist die größere Bewegung.

Wer stellt die Bestätigung zum Antrag aus?

Bei einem reinen Heizungsantrag genügt ein Fachunternehmer für Heizungstechnik; steht auch eine Maßnahme an der Hülle, an der übrigen Anlagentechnik oder eine Baubegleitung im Antrag, ist ein Energieeffizienz-Experte Pflicht10.

Wie lange dauert es, bis das Geld ankommt?

Das hängt an der Durchführungsstelle und lässt sich nicht zusagen. Was in der Richtlinie steht, sind die Fristen auf deiner Seite: ein Bewilligungszeitraum von 36 Monate11 und danach 6 Monate für den Verwendungsnachweis13. Wer diese Frist versäumt, verliert den Anspruch.

Wir vermieten eine der beiden Wohnungen. Ändert das etwas?

Ja, aber nicht an der Grundförderung. Klimageschwindigkeits- und Einkommens-Bonus gelten nur für die selbstgenutzte Wohneinheit, und In Gebäuden mit mehr als einer Wohneinheit wird der Bonus nur anteilig gewährt; der anzusetzende Anteil entspricht dem Anteil der nachweislich selbstgenutzten Wohneinheiten.6

Darf ich einen Energieberater beauftragen, bevor der Antrag steht?

Ja. Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden und führen für sich genommen nicht zur Annahme eines Vorhabenbeginns.9 Die Beauftragung des einbauenden Betriebs ist dagegen der Vorhabenbeginn — sie gehört hinter den Antrag oder unter die aufschiebende Bedingung.

Hängt zusammen mit

Das hängt mit anderem am Haus zusammen.

  • Wärmeerzeugung

    Welche Heizung zu deinem Gebäude passt, entscheidet sich vor der Förderung — an der Heizlast und an der Vorlauftemperatur.

  • Wärmeverteilung und Lüftung

    Die Förderung des Wärmeerzeugers verlangt die Optimierung des ganzen Verteilsystems einschließlich hydraulischem Abgleich.

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Wer diese Seite verantwortet

Robert Lammert

Geschäftsführer und Energieberater, zweiund50

  • Eintrag in der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes, dena
  • Wohngebäude: Energieberatung (EBW), Energieberatung DIN 18599, Effizienzhaus (BEG WG, mit Zusatzqualifikation Lebenszyklusanalyse), Einzelmaßnahmen (BEG EM)
  • Nichtwohngebäude: BEG NWG (mit Zusatzqualifikation Lebenszyklusanalyse), Einzelmaßnahmen (BEG EM)
  • Schornsteinfegermeister (Bachelor Professional)

Ein Fördersatz ist eine Summe aus Bedingungen — und über allem liegt eine Grenze, die einen Teil davon nie auszahlt.

Zuletzt geprüft am 13. August 2026. Rechtsstand und Fördersätze ändern sich; jede Zahl auf dieser Seite trägt ihre Quelle und ihr Abrufdatum.

Quellen

  1. Förderrichtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 17. Juli 2026Nummer 8.4.1, Fördersätze der Einzelmaßnahmen und ihre Obergrenzen; in Kraft seit 21. Juli 2026, Geltungsdauer bis 31. Dezember 2030; Wortlaut geprüft am 01.08.2026Abgerufen 01.08.2026
  2. Förderrichtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 17. Juli 2026Nummer 5.3, Anlagen zur Wärmeerzeugung — die geförderten Techniken a bis j; in Kraft seit 21. Juli 2026, Geltungsdauer bis 31. Dezember 2030; Wortlaut geprüft am 01.08.2026Abgerufen 01.08.2026
  3. Förderrichtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 17. Juli 2026Nummer 8.4, Fördersätze des Investitionszuschusses; in Kraft seit 21. Juli 2026, Geltungsdauer bis 31. Dezember 2030; Wortlaut geprüft am 01.08.2026Abgerufen 01.08.2026
  4. Förderrichtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 17. Juli 2026Nummer 8.4.2, iSFP-Bonus und die von ihm ausgenommenen Nummern; in Kraft seit 21. Juli 2026, Geltungsdauer bis 31. Dezember 2030; Wortlaut geprüft am 01.08.2026Abgerufen 01.08.2026
  5. Förderrichtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 17. Juli 2026Nummer 8.4.3, Bonus für Worst Performing Buildings; in Kraft seit 21. Juli 2026, Geltungsdauer bis 31. Dezember 2030; Wortlaut geprüft am 01.08.2026Abgerufen 01.08.2026
  6. Förderrichtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 17. Juli 2026Nummer 8.4.4, Klimageschwindigkeits-Bonus und seine halbjährliche Staffel; in Kraft seit 21. Juli 2026, Geltungsdauer bis 31. Dezember 2030; Wortlaut geprüft am 01.08.2026Abgerufen 01.08.2026
  7. Förderrichtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 17. Juli 2026Nummer 8.4.5, Einkommens-Bonus, seine Stufen und der Familienzuschlag; in Kraft seit 21. Juli 2026, Geltungsdauer bis 31. Dezember 2030; Wortlaut geprüft am 01.08.2026Abgerufen 01.08.2026
  8. Förderrichtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 17. Juli 2026Nummer 8.4.6, Wertschöpfungs-Bonus für Wärmepumpen mit Ursprung in der Union; in Kraft seit 21. Juli 2026, Geltungsdauer bis 31. Dezember 2030; Wortlaut geprüft am 01.08.2026Abgerufen 01.08.2026
  9. Förderrichtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 17. Juli 2026Nummer 9.2.1, Antragstellung bei Investitionszuschüssen; in Kraft seit 21. Juli 2026, Geltungsdauer bis 31. Dezember 2030; Wortlaut geprüft am 01.08.2026Abgerufen 01.08.2026
  10. Förderrichtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 17. Juli 2026Nummer 9.3, Fachunternehmererklärung und Einbindung eines Energieeffizienz-Experten; in Kraft seit 21. Juli 2026, Geltungsdauer bis 31. Dezember 2030; Wortlaut geprüft am 01.08.2026Abgerufen 01.08.2026
  11. Förderrichtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 17. Juli 2026Nummer 9.4.1, Bewilligungszeitraum der Zuschussförderung; in Kraft seit 21. Juli 2026, Geltungsdauer bis 31. Dezember 2030; Wortlaut geprüft am 01.08.2026Abgerufen 01.08.2026
  12. Förderrichtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 17. Juli 2026Nummer 9.5, Auszahlung und Nachweisführung; in Kraft seit 21. Juli 2026, Geltungsdauer bis 31. Dezember 2030; Wortlaut geprüft am 01.08.2026Abgerufen 01.08.2026
  13. Förderrichtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 17. Juli 2026Nummer 9.5.1, Frist für den Verwendungsnachweis und der Verfall des Anspruchs; in Kraft seit 21. Juli 2026, Geltungsdauer bis 31. Dezember 2030; Wortlaut geprüft am 01.08.2026Abgerufen 01.08.2026
  14. Förderrichtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 17. Juli 2026Nummer 8.6, Kumulierungsverbot und Kombination mit anderen Förderprogrammen; in Kraft seit 21. Juli 2026, Geltungsdauer bis 31. Dezember 2030; Wortlaut geprüft am 01.08.2026Abgerufen 01.08.2026

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