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Fördermittelberatung

Länderförderung

Neben der Bundesförderung führt jedes Bundesland eigene Programme. Sie unterscheiden sich nicht nur in der Höhe, sondern in der Frage, ob dein Haus überhaupt gemeint ist — und wer das entscheidet, sitzt in jedem Land woanders.

Über allem ein Band, das überall gleich gilt — darunter sechzehn Landesebenen von ungleicher Tiefe, und nicht jede reicht bis zum eigenen Haus.

Das Wichtigste zuerst

Jedes der sechzehn Bundesländer kann neben der Bundesförderung eigene Programme auflegen, und die meisten tun es. Ob eines davon deine Sanierung meint, entscheidet sich an drei Stellen nacheinander: ob es für dein Land überhaupt eines gibt, ob Privatpersonen darin vorkommen — und ob dein selbst bewohntes Haus zu den Gebäuden gehört, an denen gefördert wird.

Diese dritte Stelle wird regelmäßig übersehen, weil sie in den Richtlinien weit hinter der Liste der Begünstigten steht. In Sachsen sind Privatpersonen ausdrücklich begünstigt, und dieselbe Richtlinie nimmt „Maßnahmen an und in Gebäuden, die überwiegend Wohnzwecken dienen und im Eigentum von Privatpersonen stehen.“ von der Förderung aus.1

Dieses Register führt alle sechzehn Länder als Zeilen, und jede steht auf der Quelle ihres eigenen Landes. Steht ein einzelnes Feld auf unbekannt, dann schweigt die gelesene Richtlinie dazu — es heißt nie, dass es die Angabe nicht gibt.

Warum die Landesebene anders funktioniert als die des Bundes

Die Bundesförderung ist ein Band, das überall gleich gilt. Ob dein Haus in Flensburg oder in Passau steht, ändert an den Fördersätzen, an der Antragsreihenfolge und an den Nachweisen nichts; wo es Unterschiede gibt, gehen sie auf das Gebäude zurück, nicht auf seine Adresse. Alles dazu steht auf der Fördermittelseite und wird hier nicht wiederholt.

Die Landesebene ist kein zweites Band darunter. Sie ist sechzehn getrennte Regelwerke, die weder eine gemeinsame Systematik noch einen gemeinsamen Sprachgebrauch haben. Ein Land legt einen Zuschuss auf, das nächste ein zinsverbilligtes Darlehen, das dritte hängt seine Förderung an die soziale Wohnraumförderung und damit an dein Einkommen. Zwei Programme, die im Namen dasselbe versprechen, können deshalb völlig verschiedene Dinge meinen.

In 5 von 16 Ländern endet der Weg vor der Maßnahme am eigenen Haus. Alle sechzehn Länder und die Station, an der der Weg eines privaten Eigentümers endet: Baden-Württemberg — nur als Zusatz zu einem laufenden Z15-Darlehen; Bayern — gilt Schaffung und Erwerb, nicht der Modernisierung; Berlin — Darlehen, energetisch nicht eigens zugeschnitten; Brandenburg — Zuschuss und zinsloses Darlehen, erst ab 500 Euro je Quadratmeter; Bremen — Darlehen statt Zuschuss, bis 50.000 Euro; Hamburg — Zuschuss auf die Gebäudehülle, Gebäude älter als zwanzig Jahre; Hessen — Zuschuss, aber nur mit vorliegender KfW-Zusage; Mecklenburg-Vorpommern — Antragsannahmestopp für die energetische Modernisierung; Niedersachsen — Darlehen, nur innerhalb der Einkommensgrenze; Nordrhein-Westfalen — Zuschuss, erst ab der Bagatellgrenze; Rheinland-Pfalz — Darlehen mit Tilgungszuschuss, nur innerhalb der Einkommensgrenze; Saarland — Landesdarlehen gegen Einkommensgrenze und Bindung; Sachsen — Wohngebäude in Privateigentum ausgenommen; Sachsen-Anhalt — Darlehen für die energetische Modernisierung; Schleswig-Holstein — fördert Schaffung und Erwerb, nicht die Sanierung des eigenen Hauses; Thüringen — Darlehen über die Hausbank, ohne energetische Anforderung. In 5 von 16 Ländern endet er, bevor die Maßnahme am eigenen Haus erreicht ist. Wie weit ein privater Eigentümer im Landesprogramm kommt LandesprogrammPrivatpersoneigenes WohnhausMaßnahme selbst Baden-Württemberg Zusatzfinanzierung Energieeffizienz nur als Zusatz zu einem laufenden Z15-Darlehen Bayern Zinsverbilligung gilt Schaffung und Erwerb, nicht der Modernisierung Berlin Wohnraum Modernisieren Darlehen, energetisch nicht eigens zugeschnitten Brandenburg WohneigentumförderR Zuschuss und zinsloses Darlehen, erst ab 500 Euro je Quadratmeter Bremen Rund ums Haus Darlehen statt Zuschuss, bis 50.000 Euro Hamburg Wärmeschutz im Gebäudebestand Zuschuss auf die Gebäudehülle, Gebäude älter als zwanzig Jahre Hessen Sonderprogramm für Eigenheime Zuschuss, aber nur mit vorliegender KfW-Zusage Mecklenburg-Vorpommern Modernisierungsrichtlinie Antragsannahmestopp für die energetische Modernisierung Niedersachsen Eigentumsförderung Darlehen, nur innerhalb der Einkommensgrenze Nordrhein-Westfalen progres.nrw Zuschuss, erst ab der Bagatellgrenze Rheinland-Pfalz ISB-Programm 505 Darlehen mit Tilgungszuschuss, nur innerhalb der Einkommensgrenze Saarland Kredit Eigentumsförderung Landesdarlehen gegen Einkommensgrenze und Bindung Sachsen Energie und Klima Wohngebäude in Privateigentum ausgenommen Sachsen-Anhalt Sachsen-Anhalt MODERN Darlehen für die energetische Modernisierung Schleswig-Holstein Soziale Wohnraumförderung fördert Schaffung und Erwerb, nicht die Sanierung des eigenen Hauses Thüringen EigenheimPlus Darlehen über die Hausbank, ohne energetische Anforderung Antragsberechtigt und förderfähig sind zwei verschiedene Fragen. In 5 von 16 Ländern endet der Weg vor der Maßnahme am eigenen Haus. Alle sechzehn Länder und die Station, an der der Weg eines privaten Eigentümers endet: Baden-Württemberg — nur als Zusatz zu einem laufenden Z15-Darlehen; Bayern — gilt Schaffung und Erwerb, nicht der Modernisierung; Berlin — Darlehen, energetisch nicht eigens zugeschnitten; Brandenburg — Zuschuss und zinsloses Darlehen, erst ab 500 Euro je Quadratmeter; Bremen — Darlehen statt Zuschuss, bis 50.000 Euro; Hamburg — Zuschuss auf die Gebäudehülle, Gebäude älter als zwanzig Jahre; Hessen — Zuschuss, aber nur mit vorliegender KfW-Zusage; Mecklenburg-Vorpommern — Antragsannahmestopp für die energetische Modernisierung; Niedersachsen — Darlehen, nur innerhalb der Einkommensgrenze; Nordrhein-Westfalen — Zuschuss, erst ab der Bagatellgrenze; Rheinland-Pfalz — Darlehen mit Tilgungszuschuss, nur innerhalb der Einkommensgrenze; Saarland — Landesdarlehen gegen Einkommensgrenze und Bindung; Sachsen — Wohngebäude in Privateigentum ausgenommen; Sachsen-Anhalt — Darlehen für die energetische Modernisierung; Schleswig-Holstein — fördert Schaffung und Erwerb, nicht die Sanierung des eigenen Hauses; Thüringen — Darlehen über die Hausbank, ohne energetische Anforderung. In 5 von 16 Ländern endet er, bevor die Maßnahme am eigenen Haus erreicht ist. Wie weit ein privater Eigentümer kommt Programm · Person · Wohnhaus · Maßnahme Baden-Württemberg nur als Zusatz zu einem laufendenZ15-Darlehen Bayern gilt Schaffung und Erwerb, nicht derModernisierung Berlin Darlehen, energetisch nicht eigenszugeschnitten Brandenburg Zuschuss und zinsloses Darlehen, erst ab500 Euro je Quadratmeter Bremen Darlehen statt Zuschuss, bis 50.000 Euro Hamburg Zuschuss auf die Gebäudehülle, Gebäudeälter als zwanzig Jahre Hessen Zuschuss, aber nur mit vorliegenderKfW-Zusage Mecklenburg-Vorpommern Antragsannahmestopp für die energetischeModernisierung Niedersachsen Darlehen, nur innerhalb derEinkommensgrenze Nordrhein-Westfalen Zuschuss, erst ab der Bagatellgrenze Rheinland-Pfalz Darlehen mit Tilgungszuschuss, nurinnerhalb der Einkommensgrenze Saarland Landesdarlehen gegen Einkommensgrenzeund Bindung Sachsen Wohngebäude in Privateigentumausgenommen Sachsen-Anhalt Darlehen für die energetischeModernisierung Schleswig-Holstein fördert Schaffung und Erwerb, nicht dieSanierung des eigenen Hauses Thüringen Darlehen über die Hausbank, ohneenergetische Anforderung
Wo der Weg eines privaten Eigentümers endet, ist in jedem Land eine andere Station — und in mehreren liegt sie vor dem eigenen Haus.

Daraus folgt die einzige Reihenfolge, die auf dieser Ebene funktioniert: Erst fragst du, ob es ein Programm gibt. Dann, ob es dich als Person meint. Dann, ob es dein Gebäude meint. Und erst danach, wie viel es bringt. Wer mit der letzten Frage anfängt, liest Beträge, die für ihn nie galten.

Der Grund für diese Reihenfolge ist kein didaktischer. Eine Landesrichtlinie beschreibt in ihren ersten Nummern den Zweck und die Begünstigten und regelt die Ausschlüsse mehrere Seiten später, an einer Stelle, an der der Leser die Liste der Begünstigten längst als Zusage abgelegt hat.

Die sechzehn Länder als Register

Ein Register statt sechzehn Texten, und das hat einen Grund, der mit Bequemlichkeit nichts zu tun hat: Landesrichtlinien haben Verfallsdaten. Der nordrhein-westfälische Runderlass tritt mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft,2 die bayerische Bekanntmachung gilt bis zum 31. Dezember 2026.3 Was in einem Fließtext steht, wird beim nächsten Erlass übersehen; was in einer Zeile mit Prüfdatum steht, fällt auf.

Alle sechzehn Länder, jede Zeile aus der Quelle des eigenen Landes. „Unbekannt“ heißt: Die gelesene Richtlinie sagt dazu nichts — nicht, dass es die Angabe nicht gäbe.
LandProgramm für die energetische SanierungStand
Baden-WürttembergEigentumsfinanzierung BW — Zusatzfinanzierung Energieeffizienzgeprüft 14.08.2026
BayernBayerisches Zinsverbilligungsprogramm zur Förderung von Eigenwohnraumgeprüft 14.08.2026
BerlinIBB Wohnraum Modernisierengeprüft 14.08.2026
BrandenburgFörderung von selbstgenutztem Wohneigentumgeprüft 14.08.2026
BremenRund ums Hausgeprüft 14.08.2026
HamburgWärmeschutz im Gebäudebestandgeprüft 14.08.2026
HessenSonderprogramm für Eigenheimegeprüft 14.08.2026
Mecklenburg-VorpommernModernisierungsrichtlinie — Antragsannahmestopp seit 18.12.2023geprüft 14.08.2026
NiedersachsenEigentumsförderung — Modernisierung und energetische Modernisierunggeprüft 14.08.2026
Nordrhein-Westfalenprogres.nrw — Programmbereich Klimaschutztechnikgeprüft 01.08.2026
Rheinland-PfalzModernisierung selbst genutzten Wohnraums (ISB 505)geprüft 14.08.2026
SaarlandKreditförderung der saarländischen Wohnraumförderunggeprüft 14.08.2026
SachsenFörderrichtlinie Energie und Klimageprüft 14.08.2026
Sachsen-AnhaltSachsen-Anhalt MODERNgeprüft 14.08.2026
Schleswig-HolsteinSoziale Wohnraumförderung für Eigentumsmaßnahmengeprüft 14.08.2026
ThüringenEigenheimPlusgeprüft 14.08.2026

Von 16 Zeilen sind 16 aus der Quelle des jeweiligen Landes gefüllt. Diese Zahl wird gezählt und nicht getippt: Fällt eine Quelle weg, sagt die Seite es hier, statt eine alte Auskunft zu behaupten.

Für jedes der sechzehn Länder führt das Register die Felder, an denen ein Antrag tatsächlich hängt — wer Träger ist, wohin der Antrag geht, ab welchem Betrag überhaupt bewilligt wird und was zur Kumulierung mit Bundesmitteln in der Quelle steht.

Die sechzehn Landeszeilen — Träger, Art, Antragsweg, Bagatellgrenze und Prüfdatum
Programm des Landes ArtMittelherkunft Antrag Kumulierungzuletzt geprüft
Eigentumsfinanzierung BW — Zusatzfinanzierung Energieeffizienz Land Baden-Württemberg, durchgeführt von der L-Bank – Förderbank des Landes Kredit aus dem Haushalt vor Beginn des Vorhabens L-Bank, Antrag über das Portal mit Weiterleitung an die örtliche Wohnraumförderungsstelle ergänzend zur Bundesförderung gedacht; eine Kumulierungsgrenze nennt das Produktblatt nicht geprüft 14.08.2026
Bayerisches Zinsverbilligungsprogramm zur Förderung von Eigenwohnraum Freistaat Bayern, durchgeführt von der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt (BayernLabo) Kredit aus dem Haushalt unbekannt BayernLabo unbekannt — in der Bekanntmachung nicht geregelt geprüft 14.08.2026
IBB Wohnraum Modernisieren Land Berlin, durchgeführt von der Investitionsbank Berlin (IBB) Kredit aus dem Haushalt vor Beginn des Vorhabens Investitionsbank Berlin zulässig, solange die Summe aller öffentlichen Mittel die förderfähigen Ausgaben nicht übersteigt geprüft 14.08.2026
Förderung von selbstgenutztem Wohneigentum (WohneigentumförderR) Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung des Landes Brandenburg, Bewilligung durch die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) Zuschuss aus dem Haushalt vor Beginn der Maßnahme Investitionsbank des Landes Brandenburg ab mindestens 500 Euro je Quadratmeter Wohnfläche an Modernisierungs- und Instandsetzungskosten Euro zulässig; die KfW-Förderung soll ausdrücklich genutzt werden, eine Überfinanzierung ist auszuschließen (Nummer 6.3) geprüft 14.08.2026
Rund ums Haus Freie Hansestadt Bremen, durchgeführt von der Bremer Aufbau-Bank (BAB) Kredit aus dem Haushalt vor Beginn des Vorhabens Bremer Aufbau-Bank mit anderen Programmen der Immobilienförderung kombinierbar; eine Kumulierungsgrenze nennt die Programmseite nicht geprüft 14.08.2026
Wärmeschutz im Gebäudebestand (WSG) Freie und Hansestadt Hamburg, durchgeführt von der Hamburgischen Investitions- und Förderbank (IFB Hamburg) Zuschuss aus dem Haushalt vor Beginn der Arbeiten IFB Hamburg, Antrag über das eAntragsportal unbekannt — die Programmseite nennt keine Kumulierungsgrenze geprüft 14.08.2026
Sonderprogramm für Eigenheime Land Hessen, durchgeführt von der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) Zuschuss aus dem Haushalt zusammen mit der KfW-Zusage oder dem KfW-Kreditvertrag Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen ausdrücklich ergänzend zur KfW-Förderung; die Landesmittel setzen eine Bundeszusage voraus geprüft 14.08.2026
Modernisierungsrichtlinie (ModRL M-V) Land Mecklenburg-Vorpommern, Bewilligungsbehörde: Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern Kredit aus dem Haushalt vor Beginn der Modernisierungsmaßnahmen; ein Rechtsanspruch besteht nicht Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern ab Darlehensbeträge unter 20.000 Euro sind ausgeschlossen (Nummer 5.2.3) Euro grundsätzlich möglich; die Summe der öffentlichen Zuwendungen soll 80 Prozent der Gesamtausgaben nicht übersteigen (Nummer 4.4.2) geprüft 14.08.2026
Eigentumsförderung — Modernisierung und energetische Modernisierung Land Niedersachsen, Bewilligung durch die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank) Kredit aus dem Haushalt unbekannt örtliche Wohnraumförderstelle bei Landkreis, kreisfreier oder großer selbständiger Stadt unbekannt — auf der Seite des Ministeriums nicht angegeben geprüft 14.08.2026
progres.nrw — Programmbereich Klimaschutztechnik Land Nordrhein-Westfalen, Bewilligungsbehörde: Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Zuschuss aus dem Haushalt vor Erteilung des Zuwendungsbescheides Bezirksregierung Arnsberg ab 350 Euro siehe Regeln oben geprüft 01.08.2026
Modernisierung selbst genutzten Wohnraums (ISB-Programm 505) Land Rheinland-Pfalz, durchgeführt von der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) Kredit aus dem Haushalt vor Beginn der Maßnahme örtliche Stadt- oder Kreisverwaltung; Bewilligung durch die ISB unbekannt — die Programmseite nennt keine Kumulierungsgrenze geprüft 14.08.2026
Kreditförderung der saarländischen Wohnraumförderung — Eigentumsförderung Saarland, durchgeführt von der Saarländischen Investitionskreditbank (SIKB) Kredit aus dem Haushalt vor Beginn des Vorhabens Saarländische Investitionskreditbank, in Zusammenarbeit mit der Hausbank als Teilfinanzierung neben Bundesmitteln und Hausbankdarlehen angelegt; eine Kumulierungsgrenze nennt die Programmseite nicht geprüft 14.08.2026
Förderrichtlinie Energie und Klima (FRL EuK/2023) Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, Bewilligungsstelle: Sächsische Aufbaubank – Förderbank (SAB) Zuschuss aus dem Haushalt vor dem Zuwendungsbescheid; ein Rechtsanspruch besteht nicht Sächsische Aufbaubank – Förderbank nach Artikel 8 AGVO bis zur höchsten zulässigen Beihilfeintensität geprüft 14.08.2026
Sachsen-Anhalt MODERN Land Sachsen-Anhalt, Fonds Wohnraumförderung; durchgeführt von der Investitionsbank Sachsen-Anhalt Kredit aus dem Haushalt vor Beginn des Vorhabens Investitionsbank Sachsen-Anhalt unbekannt — die Programmseite nennt keine Kumulierungsregel geprüft 14.08.2026
Soziale Wohnraumförderung für Eigentumsmaßnahmen Land Schleswig-Holstein, durchgeführt von der Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH) Kredit aus dem Haushalt vor Baubeginn oder Abschluss des Kaufvertrags Investitionsbank Schleswig-Holstein mit Mitteln der KfW und weiteren Darlehen kombinierbar; eine Kumulierungsgrenze nennt die Produktinformation nicht geprüft 14.08.2026
EigenheimPlus Freistaat Thüringen, durchgeführt von der Thüringer Aufbaubank (TAB) Kredit aus dem Haushalt vor Beginn des Vorhabens Finanzierungsinstitut der eigenen Wahl, in der Regel die Hausbank; die Darlehenszusage erfolgt durch das Finanzierungsinstitut ab Darlehen ab 5.000 Euro Euro Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln ist möglich geprüft 14.08.2026

Antragsberechtigt heißt nicht förderfähig

Das ist die Unterscheidung, an der auf dieser Ebene die meisten Anträge scheitern, bevor sie geschrieben sind. Antragsberechtigt bist du, wenn die Richtlinie dich als Person nennt. Förderfähig ist deine Maßnahme, wenn die Richtlinie sie an deinem Gebäude zulässt. Beides steht in verschiedenen Nummern, und beide Listen sind unabhängig voneinander formuliert.

Sachsen ist der klarste Fall. Die Förderrichtlinie Energie und Klima nennt unter den Begünstigten kommunale Gebietskörperschaften, kleine und mittlere Unternehmen, Verbandskörperschaften, gemeinnützige Organisationen und anerkannte Religionsgemeinschaften, Vereine, Stiftungen, Genossenschaften — und Privatpersonen.1 Wer bis hierher liest, hat ein Ja gelesen.

Der Wortlaut des Ausschlusses

Wenige Nummern weiter, unter den von einer Förderung ausgenommenen Vorhaben, steht in Teil B Ziffer III, Nummer 3.5 Buchstabe e:

Maßnahmen an und in Gebäuden, die überwiegend Wohnzwecken dienen und im Eigentum von Privatpersonen stehen.1

Damit sind beide Sätze richtig und stehen nicht im Widerspruch. Eine Privatperson kann in Sachsen ein gefördertes Vorhaben tragen — nur nicht an ihrem eigenen Wohnhaus. Wer den ersten Satz liest und den zweiten nicht, plant seine Sanierung mit einer Zusage, die es nie gab.

Der Ausschluss ist kein Versehen und keine Härte. Das sächsische Programm speist sich aus europäischen Mitteln und richtet sich auf Vorhaben mit Breitenwirkung; die private Sanierung eines Einfamilienhauses fällt ausdrücklich nicht darunter. Was daraus für dich folgt, ist trotzdem eindeutig: In Sachsen trägt die Bundesförderung deine Maßnahme allein, und du solltest keine Landesmittel einplanen, die es für dein Haus nicht gibt.

Zwei Länder ziehen dieselbe Grenze eine Station früher, nämlich bei der Person. Empfänger der schleswig-holsteinischen Landesmittel sind Private Haushalte mit mindestens einem Kind und/oder einem schwerbehinderten Angehörigen, die die vorgegebenen Einkommensgrenzen einhalten und eine geeignete Eigenleistung erbringen.4 In Baden-Württemberg hängt die Zusatzfinanzierung für die energetische Sanierung an einem anderen Darlehen: Die Zusatzfinanzierung Energieeffizienz setzt ein Basisdarlehen der Eigentumsfinanzierung BW voraus, dessen Bewilligung nicht länger als zehn Jahre zurückliegt.5 Und dieses Basisdarlehen ist keine Sanierungsförderung, sondern eine Familienförderung.6 Wer sein Haus ohne dieses Basisdarlehen erworben oder gebaut hat, erreicht den Zusatz nicht.

Die Frage, die daraus für jedes andere Land folgt, lautet nicht „gibt es ein Programm“, sondern „steht mein Gebäudetyp in der Liste der Ausschlüsse“. Diese Liste steht in fast jeder Landesrichtlinie, und sie ist der kürzeste Weg zu einer belastbaren Antwort.

Wenn das Landesprogramm etwas anderes meint als die Sanierung

Der zweite Fall ist unauffälliger als ein Ausschluss, weil nichts verboten wird — das Programm redet einfach von etwas anderem. Bayern führt ein Landesprogramm für Eigenwohnraum, und wer den Namen liest, denkt an sein Haus. Der Gegenstand der Förderung ist dort Schaffung und Erwerb von Eigenwohnraum — nicht die Modernisierung eines vorhandenen Gebäudes.3

Für den Neubau und für den Kauf ist das ein echtes Angebot. Für die Dämmung deiner Fassade oder den Tausch deiner Heizung ist es keines, und zwar nicht, weil die Mittel knapp wären, sondern weil das Programm diesen Vorgang nicht kennt. Ein Antrag darauf ist kein aussichtsloser Antrag, sondern ein Antrag im falschen Verfahren.

Dazu kommt eine zweite Quelle für Missverständnisse: Das bayerische Programm, unter dem private Eigentümer jahrelang Zuschüsse für Heizung und Hülle bekommen haben, gibt es nicht mehr. Das zuständige Ministerium schreibt dazu: „Das Programm wurde am 24.04.2022 nach dem Ausschöpfen der letzten Antragskontingente eingestellt.7 Eine Wiederaufnahme ist nicht vorgesehen.

Wer heute in Bayern saniert, rechnet deshalb mit der Bundesförderung und prüft die kommunale Ebene — viele bayerische Städte legen eigene Zuschüsse auf. Was dort gilt, hängt an der einzelnen Kommune und lässt sich nicht landesweit beantworten; genau deshalb steht in diesem Register keine bayerische Kommunalzeile.

Der dritte Fall liegt wieder anders. Niedersachsen fördert ausdrücklich Neubau, Erwerb, Modernisierung einschließlich altersgerechter Modernisierung sowie energetische Modernisierung von selbst genutztem Wohnraum.8 Die Maßnahme ist also gemeint — nur ist das Programm ein Teil der sozialen Wohnraumförderung, und damit hängt der Zugang an einer Einkommensgrenze und nicht am Bauteil.

Und es verlangt mehr als eine Einzelmaßnahme: Bei der energetischen Modernisierung ist das Niveau eines Neubaus zu erreichen; nach der Modernisierung muss der Wohnraum den allgemein üblichen Wohnbedürfnissen entsprechen.8 Ein neues Fenster und eine neue Haustür erreichen das nicht. Wer diesen Weg gehen will, plant von vornherein ein Gesamtvorhaben und lässt es rechnen, bevor er den ersten Handwerker beauftragt.

Der vierte Fall ist der leiseste, weil er wie ein vollständiges Programm aussieht. Schleswig-Holstein fördert Schaffung und Erwerb von selbst genutztem Wohnraum; ein Zusatzdarlehen bis 15.000 Euro dient der Sicherung der Zukunftsfähigkeit der Immobilie.4 Die energetische Sanierung eines Hauses, das du schon hast, steht in dieser Aufzählung nicht — und niemand schreibt dazu, dass sie fehlt.

Es gibt den umgekehrten Fall, und er ist seltener, als die Übersichten glauben machen: Hamburg zahlt einen Landeszuschuss unmittelbar auf das Bauteil. Antragsberechtigt sind Eigentümerinnen und Eigentümer, sonstige dinglich Berechtigte und Wohnungseigentümergemeinschaften; die Baugenehmigung des Gebäudes muss älter als zwanzig Jahre sein.9 Der Zuschuss steigt dort nicht mit der Maßnahme, sondern mit ihrer Zahl: 20 Prozent auf alle Einzelzuschüsse bei drei Maßnahmen aus verschiedenen Bauteilgruppen, 30 Prozent bei vier oder mehr Maßnahmen.9

Hessen zahlt ebenfalls einen Zuschuss, kettet ihn aber an den Bund: Der Antrag ist zusammen mit der KfW-Zusage oder dem KfW-Kreditvertrag bei der WIBank einzureichen.10 Ohne bewilligte Bundesförderung entsteht kein Anspruch auf den Landeszuschuss. Damit liegt die Reihenfolge fest, und zwar anders herum als in Nordrhein-Westfalen, wo Land und Bund getrennt beantragt werden und der Landesantrag zuerst gestellt sein will.

Wohin der Antrag geht — sechzehn Länder, sechzehn Adressen

Beim Bund ist die Zuständigkeit eine Eigenschaft des Programms: Ein Zuschuss für eine Einzelmaßnahme geht an die eine Stelle, die Heizungsförderung an die andere. Auf der Landesebene ist sie eine Eigenschaft des Landes, und sechzehn Länder führen sechzehn eigene Wege.

16 Länder, 16 eigene Stellen — beim Bund ist es je Programm eine. Die Stelle, an die der Landesantrag geht, ist in jedem Land eine andere: Baden-Württemberg — L-Bank, Antrag über das Portal mit Weiterleitung an die örtliche Wohnraumförderungsstelle; Bayern — BayernLabo; Berlin — Investitionsbank Berlin; Brandenburg — Investitionsbank des Landes Brandenburg; Bremen — Bremer Aufbau-Bank; Hamburg — IFB Hamburg, Antrag über das eAntragsportal; Hessen — Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen; Mecklenburg-Vorpommern — Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern; Niedersachsen — örtliche Wohnraumförderstelle bei Landkreis, kreisfreier oder großer selbständiger Stadt; Nordrhein-Westfalen — Bezirksregierung Arnsberg; Rheinland-Pfalz — örtliche Stadt- oder Kreisverwaltung; Bewilligung durch die ISB; Saarland — Saarländische Investitionskreditbank, in Zusammenarbeit mit der Hausbank; Sachsen — Sächsische Aufbaubank – Förderbank; Sachsen-Anhalt — Investitionsbank Sachsen-Anhalt; Schleswig-Holstein — Investitionsbank Schleswig-Holstein; Thüringen — Finanzierungsinstitut der eigenen Wahl, in der Regel die Hausbank; die Darlehenszusage erfolgt durch das Finanzierungsinstitut. Beim Bund gibt es je Programm genau eine Adresse. Wohin der Antrag geht Bund je Programm eine Adresse Baden-Württemberg L-Bank Bayern BayernLabo Berlin Investitionsbank Berlin Brandenburg Investitionsbank des Landes Brandenburg Bremen Bremer Aufbau-Bank Hamburg IFB Hamburg Hessen Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen Mecklenburg-Vorpommern Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen örtliche Wohnraumförderstelle Nordrhein-Westfalen Bezirksregierung Arnsberg Rheinland-Pfalz örtliche Stadt- oder Kreisverwaltung Saarland Saarländische Investitionskreditbank Sachsen Sächsische Aufbaubank – Förderbank Sachsen-Anhalt Investitionsbank Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Investitionsbank Schleswig-Holstein Thüringen Finanzierungsinstitut der eigenen Wahl Der Antrag an die falsche Stelle ist kein Formfehler, er ist kein Antrag. 16 Länder, 16 eigene Stellen — beim Bund ist es je Programm eine. Die Stelle, an die der Landesantrag geht, ist in jedem Land eine andere: Baden-Württemberg — L-Bank, Antrag über das Portal mit Weiterleitung an die örtliche Wohnraumförderungsstelle; Bayern — BayernLabo; Berlin — Investitionsbank Berlin; Brandenburg — Investitionsbank des Landes Brandenburg; Bremen — Bremer Aufbau-Bank; Hamburg — IFB Hamburg, Antrag über das eAntragsportal; Hessen — Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen; Mecklenburg-Vorpommern — Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern; Niedersachsen — örtliche Wohnraumförderstelle bei Landkreis, kreisfreier oder großer selbständiger Stadt; Nordrhein-Westfalen — Bezirksregierung Arnsberg; Rheinland-Pfalz — örtliche Stadt- oder Kreisverwaltung; Bewilligung durch die ISB; Saarland — Saarländische Investitionskreditbank, in Zusammenarbeit mit der Hausbank; Sachsen — Sächsische Aufbaubank – Förderbank; Sachsen-Anhalt — Investitionsbank Sachsen-Anhalt; Schleswig-Holstein — Investitionsbank Schleswig-Holstein; Thüringen — Finanzierungsinstitut der eigenen Wahl, in der Regel die Hausbank; die Darlehenszusage erfolgt durch das Finanzierungsinstitut. Beim Bund gibt es je Programm genau eine Adresse. Wohin der Antrag geht Bund: je Programm eine Adresse Baden-Württemberg L-Bank Bayern BayernLabo Berlin Investitionsbank Berlin Brandenburg Investitionsbank des Landes Brandenburg Bremen Bremer Aufbau-Bank Hamburg IFB Hamburg Hessen Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen Mecklenburg-Vorpommern Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen örtliche Wohnraumförderstelle Nordrhein-Westfalen Bezirksregierung Arnsberg Rheinland-Pfalz örtliche Stadt- oder Kreisverwaltung Saarland Saarländische Investitionskreditbank Sachsen Sächsische Aufbaubank – Förderbank Sachsen-Anhalt Investitionsbank Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Investitionsbank Schleswig-Holstein Thüringen Finanzierungsinstitut der eigenen Wahl
Die Stelle, an die der Landesantrag geht, ist in jedem Land eine andere — beim Bund ist es je Programm genau eine.

Am häufigsten geht Niedersachsen schief. Die Förderbank des Landes ist überall im Netz sichtbar, sie beantwortet Fragen und sie bewilligt am Ende auch. Gestellt wird der Antrag aber bei einer anderen Stelle: örtliche Wohnraumförderstelle bei Landkreis, kreisfreier oder großer selbständiger Stadt.8 Wer die Bank anschreibt, hat keinen Antrag gestellt, sondern eine Anfrage.

In Nordrhein-Westfalen ist die Bewilligungsbehörde eine Bezirksregierung, und sie ist es für das ganze Land — nicht die für deinen Wohnort zuständige.2 In Sachsen ist es die Förderbank selbst. In Bayern führt das Landesprogramm die Landesbodenkreditanstalt durch.3

Rheinland-Pfalz macht es wie Niedersachsen: örtliche Stadt- oder Kreisverwaltung; Bewilligung durch die ISB.11 In Thüringen liegt die Entscheidung noch weiter außerhalb der Verwaltung — Finanzierungsinstitut der eigenen Wahl, in der Regel die Hausbank; die Darlehenszusage erfolgt durch das Finanzierungsinstitut.12 Wer dort keine Zusage seiner Bank bekommt, erreicht die Landesförderung nicht, und zwar ohne dass je eine Förderstelle über sein Vorhaben entschieden hätte.

Diese Angabe gehört an den Anfang jeder Landesrecherche. Sie entscheidet nicht nur, wohin das Papier geht, sondern auch, wer die Fristen setzt und wer im Zweifel entscheidet — und sie ist der einzige Punkt, an dem eine falsche Annahme nicht zu einer Kürzung, sondern zu gar keinem Verfahren führt.

Was sich mit den Bundesmitteln kombinieren lässt

Landes- und Bundesförderung lassen sich häufig kombinieren. Dass die Summe den Zuschuss deutlich erhöht, folgt daraus aber nicht: Bund und Land kennen dieselbe Obergrenze, und die Landesrichtlinie zieht zusätzlich eigene Sperren.

Für die Förderung aus öffentlichen Mitteln insgesamt gilt die Obergrenze des Bundes; sie steht mit ihrer Fundstelle auf der Fördermittelseite.13 Sie ist keine Regel für Bundesmittel, sondern eine für alle Töpfe zusammen. Ein Landeszuschuss addiert sich deshalb nur so lange, wie die Summe darunter bleibt.

Dass beide Ebenen dieselbe Zahl nennen, ist kein Zufall. Die nordrhein-westfälische Richtlinie regelt die Kumulierung mit den Bundesrichtlinien ausdrücklich und begrenzt sie auf dieselbe gemeinsame Förderquote.14 Zwei Primärdokumente, zwei Verwaltungsebenen, dieselbe Grenze.

Unter 350 Euro wird nichts bewilligt, über 60 Prozent nichts mehr addiert. Die Landeszuwendung liegt zwischen zwei Grenzen: Unterhalb von 350 Euro wird sie nicht bewilligt und nicht ausgezahlt; nach oben ist die Förderung aus Bundes- und Landesmitteln zusammen auf 60 Prozent der Investitionsausgaben begrenzt. Dazwischen liegt der Bereich, in dem eine Landeszuwendung überhaupt etwas verändert. Der Bereich, in dem eine Landeszuwendung wirkt 60 Prozent Bund und Land zusammen 350 Euro darunter kein Bescheid Obergrenze gilt für alle öffentlichen Mittel Bagatellgrenze gilt je Antrag Eine kleine Maßnahme scheitert an der unteren, eine große an der oberen Grenze. Unter 350 Euro wird nichts bewilligt, über 60 Prozent nichts mehr addiert. Die Landeszuwendung liegt zwischen zwei Grenzen: Unterhalb von 350 Euro wird sie nicht bewilligt und nicht ausgezahlt; nach oben ist die Förderung aus Bundes- und Landesmitteln zusammen auf 60 Prozent der Investitionsausgaben begrenzt. Dazwischen liegt der Bereich, in dem eine Landeszuwendung überhaupt etwas verändert. Der Bereich, in dem eine Landeszuwendung wirkt 60 Prozent — Bund und Land 350 Euro — darunter kein Bescheid Klein scheitert unten, groß scheitert oben.
Eine Landeszuwendung wirkt nur zwischen zwei Grenzen: unter der Bagatellgrenze gibt es keinen Bescheid, über der gemeinsamen Förderquote nichts mehr dazu.

Zwei weitere Sperren derselben Landesrichtlinie kosten im Zweifel Geld. Zuwendungen aus diesem Programm lassen sich für dieselbe Maßnahme nicht mit anderen Bereichen desselben Programms und nicht mit anderen Programmen des Landes kombinieren. Und eine Kombination mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung ist für dieselbe Maßnahme ausgeschlossen.14

Die zweite Sperre ist die unangenehmere, weil sie erst Jahre später wirkt: Die steuerliche Förderung wird über mehrere Veranlagungszeiträume geltend gemacht. Wer für dieselbe Maßnahme einen Landeszuschuss angenommen hat, kann sie dafür nicht mehr in Anspruch nehmen — und merkt es bei der Steuererklärung, nicht beim Bescheid. Welcher der beiden Wege sich rechnet, hängt am Einzelfall und steht im Abschnitt zur Steuerermäßigung.

In Sachsen richtet sich die Kumulierung nach dem europäischen Beihilferecht: zulässig ist sie nach Artikel 8 AGVO bis zur höchsten zulässigen Beihilfeintensität.1 Brandenburg geht den entgegengesetzten Weg und verlangt die Bundesförderung geradezu: Die Kombination der Förderung nach dieser Richtlinie mit der Förderung Dritter ist zulässig. Insbesondere sollen die Möglichkeiten der Förderung zur Energieeinsparung sowie des altersgerechten Umbaus durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) genutzt werden. Dabei ist eine Überfinanzierung auszuschließen. (Nummer 6.3)15 Mecklenburg-Vorpommern begrenzt wieder anders und misst nicht die Förderquote, sondern den Anteil aller öffentlichen Zuwendungen an den Gesamtausgaben.16 Für Bayern, Niedersachsen und mehrere weitere Länder steht in der geprüften Quelle nichts dazu; das Register lässt diese Felder auf unbekannt, statt sie mit „zulässig“ zu füllen.

Die Bagatellgrenze — warum kleine Landesanträge ins Leere laufen

Fast jede Landesrichtlinie zieht eine untere Grenze, unterhalb derer sie gar nicht erst bewilligt. Sie steht selten im ersten Absatz und fast nie in einer Übersicht, aber sie entscheidet über einen erheblichen Teil aller kleinen Vorhaben: In Nordrhein-Westfalen werden Zuwendungen unterhalb von 350 Euro weder bewilligt noch ausgezahlt.2

Gemeint ist die Zuwendung, nicht die Rechnung. Bei einem anteiligen Zuschuss musst du dafür ein Mehrfaches an förderfähigen Ausgaben zusammenbekommen — und weil in diesem Programm für jede geplante Maßnahme ein eigener Antrag zu stellen ist, lassen sich mehrere kleine Vorhaben nicht zu einem großen addieren.2

Daraus folgt eine Planungsregel: Auf der Landesebene lohnt sich nicht die Bündelung, sondern die Auswahl. Wer drei kleine Maßnahmen plant, prüft, welche davon allein über die Grenze kommt, statt zu hoffen, dass die Summe es tut.

Mecklenburg-Vorpommern zieht dieselbe Grenze schärfer und formuliert sie als Ausschluss: Die Gewährung einer Zuwendung ist ausgeschlossen, wenn sich aufgrund der Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben ein Darlehensbetrag von weniger als 20 000 Euro errechnet. (Nummer 5.2.3)16 Brandenburg misst überhaupt nicht am Zuwendungsbetrag, sondern am Bauvolumen: Förderfähig ist die Modernisierung erst ab mindestens 500 Euro je Quadratmeter Wohnfläche an Modernisierungs- und Instandsetzungskosten.15 Bei einer üblichen Wohnfläche ist das ein Gesamtvorhaben und keine Einzelmaßnahme — dieselbe Wirkung wie die nordrhein-westfälische Grenze, über einen ganz anderen Rechenweg.

Für die übrigen Länder nennt die geprüfte Quelle keine Bagatellgrenze. Das Register führt sie dort als unbekannt, nicht als null: Eine Grenze kann an einer Stelle stehen, die für diese Zeile nicht ausgewertet ist.

Landesrichtlinien haben ein Ablaufdatum

Hier liegt der Unterschied zur Bundesebene, den man beim ersten Antrag übersieht und beim zweiten bezahlt. Bundesrichtlinien werden ersetzt, wenn sich die Politik ändert; Landesrichtlinien treten von selbst außer Kraft, und der Termin steht in der Richtlinie selbst.

Der nordrhein-westfälische Runderlass tritt mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft.2 Die bayerische Bekanntmachung gilt bis zum 31. Dezember 2026.3 Die brandenburgische Richtlinie, erst zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten, erlischt zum 31. Dezember 2028.15 Das sind keine Fristen für deinen Antrag, sondern für die Regel, nach der er beurteilt wird — was danach gilt, steht in keinem dieser Dokumente.

Praktisch heißt das: Eine Landesauskunft ist so lange gültig wie ihr Prüfdatum, und zwar auch dann, wenn sie richtig war. Deshalb trägt jede gefüllte Zeile dieses Registers ein Datum, kein Häkchen. Wer eine Zeile zitiert, nimmt das Datum mit.

Und es gibt den Fall, in dem die Richtlinie gilt und trotzdem nichts geht. In Mecklenburg-Vorpommern ist die Modernisierungsrichtlinie in Kraft, aber: Mit Runderlass vom 18.12.2023 hat das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern einen Antragsannahmestopp für die Gewährung von Zuwendungen nach Buchstabe B der Modernisierungsrichtlinie verfügt.17 Betroffen ist Buchstabe B der Modernisierungsrichtlinie — die Modernisierung auf Effizienzhausniveau 85 — also genau der Teil, um den es hier geht. Wer nur die Richtlinie liest, findet ein vollständiges Programm; der Stopp steht nicht in ihr, sondern daneben, bei der Bewilligungsbehörde.

Berlin zeigt dieselbe Bauart an einem anderen Programm. Das einzige, das dort den selbstnutzenden Eigentümer ausdrücklich nannte, nimmt seit Jahren keine Anträge mehr an: Seit dem 19.12.2023 ist keine Antragstellung für das Förderprogramm Effiziente GebäudePLUS möglich.18 Wer eine ältere Übersicht in der Hand hat, liest dort ein Programm, das es für neue Vorhaben nicht mehr gibt — und das ist der Grund, warum jede Zeile dieses Registers ein Prüfdatum trägt.

Ein zweiter Fallstrick derselben Art: Auch eine geltende Landesrichtlinie kann auf eine Bundesrichtlinie verweisen, die inzwischen ersetzt wurde. Die nordrhein-westfälische Kumulierungsregel nennt die Bundesrichtlinien mit ihrem alten Datum und fügt „in der jeweils geltenden Fassung“ an — der Verweis geht also mit, aber wer die genannte Fassung nachschlägt, landet bei einem ersetzten Dokument.14

Für die Praxis ist das eine gute Nachricht und eine Warnung zugleich: Die Landesregel bleibt anwendbar, wenn der Bund seine Richtlinie erneuert. Die Zahlen, auf die sie sich bezieht, ändern sich trotzdem — und niemand schreibt dir das in den Landesbescheid.

Wie du für dein Land in einer Stunde zu einer belastbaren Antwort kommst

Die Reihenfolge ist überall dieselbe, und sie beginnt nicht bei einer Fördersuchmaschine, sondern beim Regelwerk. Eine Programmdatenbank kann einen Namen weiterführen, den es nicht mehr gibt, und einen Betrag aus einer Fassung, die abgelaufen ist; das bayerische Beispiel oben zeigt, was das kostet.

Vier Schritte in fester Reihenfolge. Bricht einer ab, sind die folgenden ohne Bedeutung.
SchrittWas du suchstWo es steht
1. Regelwerkdie geltende Fassung der Landesrichtlinie, mit Datumdie amtliche Vorschriftensammlung des Landes oder das Ministerialblatt
2. Personob Privatpersonen unter den Begünstigten stehenin den ersten Nummern, meist unter „Zuwendungsempfänger“ oder „Begünstigte“
3. Gebäudeob selbst genutzte Wohngebäude ausgenommen sindin der Liste der von der Förderung ausgenommenen Vorhaben
4. VerfahrenBewilligungsstelle, Antragszeitpunkt, Bagatellgrenzeim Verfahrensteil am Ende, nicht bei den Fördersätzen

Den ersten Schritt überspringt man am liebsten, und der einzige, der die anderen drei wertlos macht, wenn er fehlt. Eine Landesrichtlinie ist über die Vorschriftensammlung des jeweiligen Landes im Volltext zu haben; dort steht auch, ab wann eine Fassung gilt und bis wann. Eine Zusammenfassung auf einer Produktseite ersetzt das nicht — sie ist abgeleitet und trägt kein Datum, das dich schützt.

Beim dritten Schritt hören die meisten Recherchen zu früh auf. Er ist schnell erledigt, weil die Ausschlussliste in fast jeder Richtlinie eine eigene Nummer hat, und er beantwortet die Frage, die alle Beträge davor erst bedeutsam macht.

Was in dieser Reihenfolge nicht vorkommt, ist die Frage nach der Höhe. Das ist Absicht: Auf der Landesebene ist die Höhe die am schnellsten veraltende und die am wenigsten entscheidende Größe. Ob dein Vorhaben überhaupt hineinpasst, ändert sich seltener und entscheidet mehr.

Was „unbekannt“ in diesem Register bedeutet

Keine Zeile dieses Registers ist leer, weil sie ungelesen wäre — alle sechzehn stehen auf einer Quelle mit Datum. Wo trotzdem „unbekannt“ steht, ist das eine Aussage über die Quelle und nicht über das Land, und die Unterscheidung ist wichtig genug, um sie auszuschreiben: Ein leeres Feld wird sonst als „gibt es nicht“ gelesen.

„Unbekannt“ heißt: Die gelesene Richtlinie regelt diesen Punkt nicht. Es kann sein, dass die Angabe an anderer Stelle steht. Es kann sein, dass es sie nicht gibt. Beides zu behaupten wäre eine Erfindung, und eine Förderauskunft, die sich auf eine Erfindung stützt, kostet den Leser Geld.

Am häufigsten trifft es die Bagatellgrenze und die Kumulierung. Mehrere Länder führen ihre Förderung nicht über eine veröffentlichte Richtlinie, sondern über die Produktseite ihrer Förderbank; dort steht, wer gefördert wird und wie viel, aber nicht, ab welchem Betrag bewilligt wird und wie sich Landes- und Bundesmittel vertragen. Nicht gefunden ist nicht dasselbe wie nicht vorhanden.

Am weitesten ausgearbeitet ist Nordrhein-Westfalen, das Land, in dem dieser Betrieb sitzt und in dem er Anträge selbst begleitet. Dort ist die Richtlinie Nummer für Nummer ausgeschrieben, mit den Fördergegenständen, den Bedingungen und dem Antragszeitraum.

Eine Zeile wird gefüllt, wenn die Quelle des eigenen Landes sie trägt — die geltende Richtlinie, wo es eine veröffentlichte gibt, sonst die Programmseite der Stelle, die bewilligt. Eine Zusammenfassung aus zweiter Hand genügt dafür nicht, und keine Zeile dieses Registers beruht auf einer.

Kann ich Landes- und Bundesförderung immer kombinieren?

Nein. Möglich ist es häufig, aber jede Landesrichtlinie regelt es selbst, und einige schließen die Kombination für dieselbe Maßnahme aus. Dazu kommt die Obergrenze für die Förderung aus öffentlichen Mitteln insgesamt, die für beide Ebenen zusammen gilt.13 Was der Bund dazu regelt, steht auf der Fördermittelseite.

Ein Feld in der Zeile meines Landes steht auf „unbekannt“. Heißt das, es gibt dort nichts?

Nein. Es heißt, dass die gelesene Quelle dazu nichts sagt. Alle sechzehn Zeilen stehen auf einer Quelle mit Prüfdatum; ein leeres Feld ist eine Aussage über diese Quelle und nicht über das Land.

Warum finde ich für Bayern überall Zuschüsse, hier aber keine?

Weil das Programm, unter dem private Eigentümer in Bayern Zuschüsse bekommen haben, eingestellt ist. Das zuständige Ministerium schreibt: „Das Programm wurde am 24.04.2022 nach dem Ausschöpfen der letzten Antragskontingente eingestellt.7

Ich bin Privatperson und mein Land nennt Privatpersonen als Begünstigte. Reicht das?

Nein. Die Liste der Begünstigten sagt, wer einen Antrag stellen darf, nicht wofür. In Sachsen sind Privatpersonen begünstigt, und dieselbe Richtlinie nimmt Maßnahmen an Gebäuden aus, die überwiegend Wohnzwecken dienen und im Eigentum von Privatpersonen stehen.1

Wohin stelle ich den Landesantrag?

Das ist in jedem Land anders geregelt. In Niedersachsen geht er an örtliche Wohnraumförderstelle bei Landkreis, kreisfreier oder großer selbständiger Stadt und wird erst danach von der Förderbank beschieden;8 in Nordrhein-Westfalen ist eine Bezirksregierung für das ganze Land zuständig.2 Ein Antrag an die falsche Stelle ist kein Formfehler, er ist kein Antrag.

Gibt es eine Mindestsumme für einen Landeszuschuss?

In Nordrhein-Westfalen ja: Zuwendungen unterhalb von 350 Euro werden nicht bewilligt und nicht ausgezahlt.2 werden nicht bewilligt und nicht ausgezahlt. Mecklenburg-Vorpommern schließt Zuwendungen aus, wenn sich ein Darlehensbetrag von weniger als 20.000 Euro errechnet;16 Brandenburg misst nicht am Zuwendungsbetrag, sondern verlangt mindestens 500 Euro je Quadratmeter Wohnfläche an Modernisierungs- und Instandsetzungskosten.15 Für die übrigen Länder nennt die geprüfte Quelle keine solche Grenze.

Wie lange gilt eine Landesförderung?

Bis zu dem Tag, den die Richtlinie selbst nennt. Der nordrhein-westfälische Runderlass tritt mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft,2 die bayerische Bekanntmachung gilt bis zum 31. Dezember 2026.3 Was danach kommt, steht in keinem der beiden Dokumente.

Schließt ein Landeszuschuss die Steuerermäßigung aus?

Für dieselbe Maßnahme ja, jedenfalls in Nordrhein-Westfalen: Die Landesrichtlinie erklärt die Kombination mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung insoweit für unzulässig.14 Der Vergleich beider Wege steht auf der Fördermittelseite.

Muss ich den Landesantrag vor dem Bundesantrag stellen?

Die Reihenfolge folgt aus den Antragszeitpunkten beider Ebenen, und beide knüpfen an den Beginn des Vorhabens an. Wann das jeweils der Fall ist, definieren Bund und Land verschieden — die Bundesregel steht im Abschnitt zur Antragstellung, die Landesregel in der jeweiligen Richtlinie.

Zählt eine kommunale Förderung in dieselbe Grenze wie die des Landes?

Ja. Die Obergrenze des Bundes gilt für die Förderung aus öffentlichen Mitteln insgesamt, und dazu gehören kommunale Zuschüsse.13 Ein übersehener Zuschuss der Stadtwerke kann deshalb eine viel größere Förderung berühren.

Kann ich mehrere kleine Maßnahmen zu einem Landesantrag bündeln?

In Nordrhein-Westfalen nicht: Für jede geplante Maßnahme ist ein eigener Förderantrag einzeln zu stellen.2 Damit muss jede Maßnahme die Bagatellgrenze für sich erreichen.

Hängt zusammen mit

Das hängt mit anderem am Haus zusammen.

  • Heizungsförderung

    Was ein Landeszuschuss an der Heizung noch verändern kann, hängt an den Boni und der Obergrenze, die der Bund an derselben Maßnahme setzt.

  • KfW-Effizienzhaus

    Wer das ganze Gebäude auf eine Stufe bringt, geht den Kreditweg des Bundes — und der schließt die Einzelmaßnahme aus, an der ein Landesprogramm häufig ansetzt.

Weiter im Thema

Wo du weiterliest.

Übersicht Fördermittelberatung Dort steht, wonach du entscheidest — und was die Reihenfolge mit dem Rest des Hauses macht.

Andere Wege zum selben Ziel. Was für dein Haus in Frage kommt, hängt am Bestand — nicht daran, was sich allgemein am besten liest.

  • Heizungsförderung

    Wie das Geld für einen Wärmeerzeuger beantragt wird: welche Boni an einer Heizung überhaupt anfallen, wann sie verfallen und was sich zum ersten Quartal 2027 ändert.

  • KfW-Effizienzhaus

    Der Förderstandard und der Kreditweg: was die Stufenzahl fordert, welcher Tilgungszuschuss daran hängt und warum sich Kredit und Einzelmaßnahmen ausschließen.

  • Landesförderung NRW

    Die Landesebene ausgeschrieben: was progres.nrw an einem Wohngebäude zahlt, was Nummer 4.4 ausnimmt und wie der Landesantrag neben den Bundesantrag passt.

Wer diese Seite verantwortet

Robert Lammert

Geschäftsführer und Energieberater, zweiund50

  • Eintrag in der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes, dena
  • Wohngebäude: Energieberatung (EBW), Energieberatung DIN 18599, Effizienzhaus (BEG WG, mit Zusatzqualifikation Lebenszyklusanalyse), Einzelmaßnahmen (BEG EM)
  • Nichtwohngebäude: BEG NWG (mit Zusatzqualifikation Lebenszyklusanalyse), Einzelmaßnahmen (BEG EM)
  • Schornsteinfegermeister (Bachelor Professional)

Antragsberechtigt zu sein und förderfähig zu sein sind auf der Landesebene zwei verschiedene Fragen, und dazwischen liegt oft genau das eigene Haus.

Zuletzt geprüft am 14. August 2026. Rechtsstand und Fördersätze ändern sich; jede Zahl auf dieser Seite trägt ihre Quelle und ihr Abrufdatum.

Quellen

  1. Förderrichtlinie Energie und Klima vom 4. Juli 2023 (SächsABl. S. 999), die durch die Richtlinie vom 2. Dezember 2024 (SächsABl. S. 1478) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2025 (SächsABl. SDr. S. S 268)Teil B Ziffer III, Nummer 2 Buchstabe f (Begünstigte) und Nummer 3.5 Buchstabe e (von der Förderung ausgenommene Maßnahmen)Abgerufen 14.08.2026
  2. Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Programm progres.nrw – Programmbereich Klimaschutztechnik, Runderlass vom 30. Januar 2026MB.NRW 2026 Nr. 40, veröffentlicht am 17.02.2026, außer Kraft am 30.06.2027; Nummern 2, 3, 4.1, 4.2 und 5.2Abgerufen 01.08.2026
  3. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über das Bayerische Zinsverbilligungsprogramm zur Förderung von Eigenwohnraum vom 3. Januar 2005 (AllMBl. S. 9), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 27. März 2026 (BayMBl. Nr. 161)Gliederungsnummer 2330-B; Text gilt ab 29.04.2026, Gesamtvorschrift gilt bis 31.12.2026; Einleitungssatz (Schaffung und Erwerb von Eigenwohnraum)Abgerufen 14.08.2026
  4. Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH), Produktinformation „Soziale Wohnraumförderung für Eigentumsmaßnahmen“, Stand 08.2026Abschnitte „Wer wird gefördert“ (Haushalte mit Kind und/oder schwerbehindertem Angehörigen, Einkommensgrenzen), „Was wird gefördert“ (Schaffung und Erwerb) und „Wie wird gefördert“ (Grundförderung, Zusatzdarlehen zur Zukunftsfähigkeit)Abgerufen 14.08.2026
  5. Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank (L-Bank), „Eigentumsfinanzierung BW – Zusatzfinanzierung Energieeffizienz“Fördervoraussetzungen (bewilligtes Basisdarlehen Z15 aus den letzten zehn Jahren, Einbindung einer Energieeffizienz-Expertin oder eines -Experten) und FörderhöhenAbgerufen 14.08.2026
  6. Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank (L-Bank), „Eigentumsfinanzierung BW – Z15-Darlehen“Zielgruppe (Haushalte mit mindestens einem minderjährigen Kind), Einkommens- und Vermögensgrenzen sowie Antragsweg über die örtliche WohnraumförderungsstelleAbgerufen 14.08.2026
  7. Energie-Atlas Bayern, „Das bayerische 10.000-Häuser-Programm“, Herausgeber: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und EnergieHinweis zur Einstellung des Programms am 24.04.2022Abgerufen 14.08.2026
  8. Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Bauen, „Eigentumsförderung“, Bauen & Wohnen — WohnraumförderungGegenstand der Förderung, Einkommensgrenzen, Anforderung an die energetische Modernisierung und Zuständigkeit der örtlichen WohnraumförderstellenAbgerufen 14.08.2026
  9. Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB Hamburg), Förderprogramm „Energetische Modernisierung der Gebäudehülle — Wärmeschutz im Gebäudebestand“Antragsberechtigte, Altersgrenze der Baugenehmigung, Bauteilzuschüsse je Quadratmeter, Modernisierungsbonus und Nachweispflichten (Energieeffizienz-Expertenliste, hydraulischer Abgleich Verfahren B)Abgerufen 14.08.2026
  10. Hessische Landesregierung, „Sonderprogramm für Eigenheime wird noch attraktiver“, PressearchivZielgruppe, Förderstufen nach Effizienzhausklasse, Voraussetzung der KfW-Zusage und Antragsweg über die WIBankAbgerufen 14.08.2026
  11. Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB), Programm 505 „Modernisierung selbst genutzten Wohnraums“Antragsberechtigte und Einkommensgrenzen nach § 13 Absatz 2 Landeswohnraumförderungsgesetz, Höhe des Tilgungszuschusses, Antragsweg über die Stadt- oder KreisverwaltungAbgerufen 14.08.2026
  12. Thüringer Aufbaubank (TAB), Förderprogramm „EigenheimPlus“ — Erwerb und/oder Modernisierung von WohneigentumAntragsberechtigte (natürliche Personen), Darlehensrahmen von 5.000 bis 150.000 Euro, Zusage durch das Finanzierungsinstitut und Kombinierbarkeit mit weiteren öffentlichen MittelnAbgerufen 14.08.2026
  13. Förderrichtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 17. Juli 2026Nummer 8.6, Kumulierungsverbot und Kombination mit anderen Förderprogrammen; in Kraft seit 21. Juli 2026, Geltungsdauer bis 31. Dezember 2030; Wortlaut geprüft am 01.08.2026Abgerufen 01.08.2026
  14. Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Programm progres.nrw – Programmbereich Klimaschutztechnik, Runderlass vom 30. Januar 2026MB.NRW 2026 Nr. 40, Nummern 5.3.1 bis 5.3.5 (Kumulierung mit Bundesmitteln); die Fassung vom 20.05.2025 ist aufgehobenAbgerufen 01.08.2026
  15. Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung zur Förderung von selbstgenutztem Wohneigentum (WohneigentumförderR) vom 13. Februar 2026 (ABl./26, [Nr. 9], S. 291)Nummer 2.3 (Modernisierung und energetische Sanierung), Nummer 3 (Förderempfänger), Nummer 6.3 (Kombination mit Förderung Dritter), Nummer 7.1 (Bewilligungsstelle), Nummer 9 (Inkrafttreten und Außerkrafttreten)Abgerufen 14.08.2026
  16. Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Modernisierung von Miet- und Genossenschaftswohnungen und selbst genutztem Wohneigentum (Modernisierungsrichtlinie – ModRL M-V), Verwaltungsvorschrift vom 26. Oktober 2021, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 25. April 2023Nummer 2.2 (Einkommensgrenze bei Selbstnutzung), Nummer 4.1.1 (förderfähige Gemeinden), Nummer 4.4.2 (Kumulierung), Nummer 5.2.3 (Mindestdarlehen), Nummer 5.3 (Konditionen), Nummer 7.2.1 (Bewilligungsbehörde)Abgerufen 14.08.2026
  17. Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern, Förderfinder „Modernisierung (Darlehen)“Hinweis auf den Runderlass vom 18.12.2023 (Antragsannahmestopp für Buchstabe B)Abgerufen 14.08.2026
  18. Investitionsbank Berlin, Förderprogramm „Effiziente GebäudePLUS“Hinweis zum AntragsstoppAbgerufen 14.08.2026

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