Expertise
Fördermittel für die Sanierung
Die meisten Projekte scheitern nicht an der Technik, sondern an Fristen, Reihenfolgen und Nachweisen. Drei Ebenen fördern nach drei verschiedenen Logiken — und sie vertragen sich nicht automatisch.
Fördermittelberatung
In 4 Schritten
- Beratung und Planung
- Vertrag unter Bedingung
- Antrag vor Vorhabenbeginn
- Zusage, dann Ausführung
Das Wichtigste zuerst
Bundesmittel bekommt, wer die Voraussetzungen erfüllt. Landes- und Kommunalmittel bekommt, wer rechtzeitig da ist, solange der Haushalt reicht. Aus diesem Unterschied folgt fast alles, was auf dieser Seite steht — vor allem der häufigste Weg, Geld zu verlieren: nicht ein übersehenes Programm, sondern eine unzulässige Kombination oder eine falsche Reihenfolge zwischen den Ebenen.
Der zweite Satz, der sich nicht ändert: Der Antrag steht vor dem Vorhabenbeginn. Was der Markt daraus macht — „erst beantragen, dann beauftragen" — ist allerdings zu kurz gegriffen, und die Erklärung dafür steht weiter unten.
Du findest hier keine Fördersätze in Prozent. Von allen Angaben ändern die sich am häufigsten, und eine veraltete Prozentzahl kostet dich mehr als eine fehlende. Was du findest: die amtlichen Höchstgrenzen der förderfähigen Ausgaben — das sind Deckel und keine Werbezahlen — und zu jeder Angabe die Fundstelle mit dem Datum, an dem ihr Wortlaut zuletzt geprüft wurde.
Drei Ebenen, drei Logiken
Wer in Deutschland saniert, kann Mittel von drei Ebenen bekommen: vom Bund, vom Land und von der Kommune oder dem örtlichen Energieversorger. Der Fehler, den fast jede Übersicht macht, ist, sie als drei Töpfe derselben Art darzustellen. Sie funktionieren grundverschieden.
Der Bund fördert nach Regel. Wer die Voraussetzungen der Richtlinie erfüllt, das Verfahren einhält und die Nachweise erbringt, bekommt die Förderung. Der Text ist veröffentlicht, die Bedingungen sind nachlesbar, und die Behörde hat wenig Spielraum.
Land und Kommune fördern aus einem Haushalt. Das heißt: Es gibt Antragsfenster, Förderaufrufe, Stichtage und Programme, deren Mittel erschöpft sein können — und Programme, die zum Jahresende auslaufen. Dieselbe Maßnahme, die gestern gefördert wurde, kann morgen leer ausgehen, ohne dass sich an ihr etwas geändert hätte.
Deshalb steht auf dieser Seite bei keinem Programm, dass es „aktuell verfügbar" sei. Wir führen jedes Programm mit Träger, Bedingung, Fundstelle und Prüfdatum — und die Frage, ob gerade Geld im Topf ist, bleibt ausdrücklich offen. Beim Bund wäre diese Vorsicht Pedanterie; bei einem kommunalen Programm wäre alles andere eine Behauptung über eine Kassenlage, die wir nicht kennen.
Antrag vor Auftrag — und warum das so nicht stimmt
„Antrag vor Auftrag" ist der meistzitierte Satz der Förderlandschaft. Als Merksatz ist er richtig. Als Anleitung führt er in einen unvollständigen Antrag, und das steht wörtlich in der Richtlinie.
Verlangt sind nämlich beide Bedingungen gleichzeitig. Förderanträge für Investitionszuschüsse sind vor Vorhabenbeginn zu stellen. Und:
Bei Antragstellung muss ein Liefer- oder Leistungsvertrag vorliegen, der unter Vereinbarung einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage geschlossen wurde und aus dem sich das voraussichtliche Datum der Umsetzung ergibt.
Wer den Merksatz wörtlich befolgt und erst beantragt, hat bei Antragstellung keinen Vertrag — und damit keinen vollständigen Antrag. Wer umgekehrt einen normalen Auftrag erteilt, hat das Vorhaben begonnen: Als Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer- oder Leistungsvertrags. Der Unterschied zwischen einem bedingten und einem unbedingten Vertrag ist die ganze Regel — und er ist eine Formulierungsfrage im Angebot des ausführenden Betriebs, keine Frage des Zeitpunkts.
Zwei Sätze aus derselben Nummer, die selten zitiert werden und die Reihenfolge überhaupt erst planbar machen: Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden und führen für sich genommen nicht zur Annahme eines Vorhabenbeginns. Und: Der Vorhabenbeginn vor Bewilligung ist zulässig, erfolgt aber auf eigenes Risiko und begründet keinen Rechtsanspruch auf Förderung. Für den Zeitpunkt zählt allein das Eingangsdatum beim Durchführer. 1
Welches Papier wann — und wer es unterschreibt
Für die Förderung nach dieser Förderrichtlinie gilt ein zweistufiges Antragsverfahren.1 Die erste Stufe ist der Antrag, die zweite der Nachweis. Über das Geld entscheidet die zweite: Ausgezahlt wird erst, wenn der Verwendungsnachweis geprüft ist — und der Anspruch darauf hat ein Ablaufdatum.
Wer unterschreibt, hängt an der Maßnahmennummer. Nicht am Gebäude, nicht an der Höhe des Zuschusses. Für Heizungstechnik genügt die Erklärung des ausführenden Betriebs. Sobald die Gebäudehülle, die übrige Anlagentechnik, eine Fachplanung oder Baubegleitung, ein iSFP-Bonus oder ein Gebäudenetz im selben Antrag steht, ist ein Energieeffizienz-Experte Pflicht.2
| Was im Antrag steht | Wer bestätigt | Womit |
|---|---|---|
| Wärmeerzeuger und Heizungsoptimierung, Nummern 5.3 und 5.4, ohne iSFP-Bonus | der ausführende Fachunternehmer für Heizungstechnik | Fachunternehmererklärung — alternativ ein Energieeffizienz-Experte der zutreffenden Kategorie |
| Gebäudehülle (5.1), Anlagentechnik außer Heizung (5.2), Fachplanung und Baubegleitung (5.5) | ein Energieeffizienz-Experte der zutreffenden Kategorie, verpflichtend | Bestätigung zum Antrag vor dem Antrag, Bestätigung nach Durchführung danach |
| ein Antrag mit iSFP-Bonus | ein Energieeffizienz-Experte, schon bei der Antragstellung | dazu die Kennzeichnung im Antrag und die Prüfung, ob die Maßnahme dem Sanierungsfahrplan entspricht |
| Errichtung, Umbau oder Erweiterung eines Gebäudenetzes | ein Energieeffizienz-Experte der zutreffenden Kategorie | Bestätigung zum Antrag und Bestätigung nach Durchführung |
Der Experte schreibt zweimal. Vor dem Antrag die Bestätigung zum Antrag (BzA) beziehungsweise Technische Projektbeschreibung (TPB), nach der Durchführung die Bestätigung nach Durchführung (BnD) beziehungsweise Technischer Projektnachweis (TPN). Beide Male erklärt er die förderfähigen Ausgaben und bestätigt die Technischen Mindestanforderungen — im ersten Papier für das geplante, im zweiten für das umgesetzte Vorhaben.2
Eine Grenze dieser Bestätigung wird dabei regelmäßig überschätzt: Eine Prüfung der Zahlungsnachweise durch den Energieeffizienz-Experten erfolgt nicht. Er bestätigt, dass die Ausgaben angefallen sind — nicht, dass du sie bezahlt hast. Der Nachweis der Zahlung bleibt bei dir.
Für die Auszahlung verlangt der Durchführer einen Nachweis über die sachgerechte Verwendung der Fördermittel, über die Höhe der förderfähigen Ausgaben sowie über die Einhaltung der Technischen Mindestanforderungen und die Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes.3 Dieses Papier heißt Verwendungsnachweis, und für ihn gelten zwei Fristen: 6 Monate nach Abschluss des Vorhabens, spätestens mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats. Der Bewilligungszeitraum selbst beträgt 36 Monate ab Zugang des Bescheids beziehungsweise der Zusage.4
Wird der Verwendungsnachweis später als sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums eingereicht, verliert der Antragsteller seinen Anspruch auf die Auszahlung des Investitionszuschusses.5 Das ist keine Ordnungsvorschrift: Der Bescheid bleibt bestehen, der Anspruch auf das Geld ist weg.
Zwei Formalien entscheiden mit. Rechnungen sind unbar zu begleichen. Eine Barzahlung lässt sich nicht belegen und trägt die Auszahlung deshalb nicht. Und die Rechnung selbst muss vollständig sein: Rechnungen müssen den Namen des Antragstellers, die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung, den Durchführungszeitraum sowie die Adresse des Gebäudes ausweisen und in deutscher Sprache ausgefertigt sein.3
Mit der Auszahlung ist die Sache nicht abgeschlossen. Die Unterlagen sind 10 Jahre aufzubewahren und dem Durchführer auf Verlangen vorzulegen; im selben Zeitraum darf er das geförderte Objekt vor Ort kontrollieren.6
Was sich kombinieren lässt
Das ist die eigentliche Frage dieser Seite. Listen von Förderprogrammen gibt es reichlich — die Förderdatenbank des Bundes führt Bund und Länder vollständig. Was nirgends steht, ist die Antwort darauf, was passiert, wenn jemand zwei davon gleichzeitig will.
Vier Regeln bestimmen jede Kombination, und alle vier stehen im Primärtext:
- Die Kumulierungsgrenze des Bundes. Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme nach dieser Förderrichtlinie mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) ist grundsätzlich möglich. Im Fall einer Kombination gilt eine Obergrenze für die Förderung aus öffentlichen Mitteln von 60 Prozent der geförderten Investitionsausgaben; für kommunale Antragsteller sind es bis zu 90 Prozent. Bezugsgröße sind die im Verwendungsnachweis angegebenen, tatsächlich durch die BEG geförderten Kosten pro Maßnahme.
- Die Ausschlüsse. Für dieselben förderfähigen Ausgaben ist die gleichzeitige Inanspruchnahme mit einer Reihe namentlich genannter Programme nicht möglich — darunter KWKG, EEG, die Kommunalrichtlinie und die Vorgängerprogramme.
- Die Steuerregel. Zuschuss und Steuerermäßigung schließen sich für dieselbe Maßnahme aus — über mehrere Maßnahmen hinweg nicht.
- Die Obergrenze über allem. „Die Summe aller staatlichen Subventionen und Zuwendungen darf die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten."
Der belastbarste Befund dieser Seite: Bund und Land nennen unabhängig voneinander dieselbe Grenze von 60 Prozent — der Bund in Nummer 8.6 seiner Richtlinie, das Land Nordrhein-Westfalen in Nummer 5.3.3 von progres.nrw. Zwei Verwaltungsebenen, zwei Primärdokumente, eine Zahl. Das ist keine Auslegung, sondern doppelt belegt. 78
| Kombination | Zustand | Was das heißtund wo es steht |
|---|---|---|
| BEG EM und ein Landesprogramm (zum Beispiel progres.nrw) | zulässig bis zur Grenze | Möglich, aber gedeckelt: Beide Seiten nennen dieselbe Obergrenze von 60 Prozent der geförderten Investitionsausgaben. Wird sie überschritten, wird die BEG-Förderung gekürzt und der Überschuss zurückgefordert. BEG EM Nummer 8.6 und progres.nrw Nummer 5.3.3 |
| BEG EM und die steuerliche Förderung nach § 35c EStG — dieselbe Maßnahme | ausgeschlossen | Ausgeschlossen, mit Verpflichtungserklärung des Antragstellers. Auch das Steuerrecht schließt umgekehrt aus, sobald steuerfreie Zuschüsse oder zinsverbilligte Darlehen in Anspruch genommen wurden. BEG EM Nummer 8.6 und § 35c Absatz 3 EStG |
| BEG EM und § 35c EStG — verschiedene Maßnahmen am selben Haus | zulässig | Ausdrücklich erlaubt: Zuschuss für die eine Maßnahme, Steuerermäßigung für eine andere. Die Richtlinie nennt dafür selbst ein Beispiel — und genau hier verkürzt der Markt regelmäßig falsch. BEG EM Nummer 8.6 |
| Zwei Landesprogramme des Landes NRW für dieselbe Maßnahme | ausgeschlossen | Zuwendungen aus progres.nrw können für dieselbe Maßnahme nicht mit anderen Bereichen desselben Programms oder anderen Landesprogrammen kumuliert werden. progres.nrw Nummer 5.3.1 |
| progres.nrw und § 35c EStG — dieselbe Maßnahme | ausgeschlossen | Auch die Landesrichtlinie schließt die Kombination mit der Steuerermäßigung aus, soweit es dieselbe Maßnahme betrifft. progres.nrw Nummer 5.3.2 |
| BEG-Zuschuss und der Ergänzungskredit derselben Richtlinie | zulässig | Die Regel „nur ein Antrag, entweder bei der KfW oder beim BAFA“ gilt hier ausdrücklich nicht. Für unterschiedliche Einzelmaßnahmen an einem Gebäude sind ohnehin mehrere Anträge zulässig. BEG EM Nummer 8.6, Ausnahme zu Nummer 8.1 |
| BEG EM und ein kommunales Programm oder ein Programm des Energieversorgers | unbekannt | Die geprüften kommunalen Programme sagen zur Kombination nichts. Sie zählen trotzdem in die Obergrenze hinein — deshalb ist das die Stelle, an der wir im Einzelfall nachfragen, statt zu vermuten. keine Fundstelle — deshalb unbekannt |
| BEG EM und KWKG, EEG, Kommunalrichtlinie oder ein Wärmenetz-Programm des Bundes | ausgeschlossen | Für dieselben förderfähigen Ausgaben ist die gleichzeitige Inanspruchnahme nicht möglich. Die Richtlinie zählt die betroffenen Programme einzeln auf. BEG EM Nummer 8.6 |
Die Tafel von unten gelesen ist die wichtigere Lesart. Sieben Zeilen tragen einen belegten Zustand; eine trägt unbekannt, und das ist kein Mangel der Tafel, sondern ihr ehrlichster Eintrag. Die geprüften kommunalen Programme sagen zur Kombinierbarkeit schlicht nichts — und weil sie trotzdem in die Obergrenze hineinzählen, ist genau dort die Stelle, an der nachgefragt und nicht vermutet wird.
Was bei einer Überschreitung passiert, steht ebenfalls im Text und wird selten erwähnt: Wird die Kumulierungsgrenze überschritten, hat der Fördernehmer dies anzuzeigen; die BEG-Förderung wird gekürzt und der überschüssige Betrag ist zurückzuerstatten. 7
Welches Programm, welche Stelle
Die häufigste Frage vor der ersten Beratung ist nicht „wie viel", sondern „wo eigentlich". Beim Bund hängt das nicht am Bauteil, sondern an der Nummer der Maßnahme — und die Zuständigkeit ist zwischen zwei Häusern geteilt.
Die Richtlinie kennt fünf Maßnahmengruppen:
- Nummer 5.1 — Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle
- Nummer 5.2 — Anlagentechnik (außer Heizung)
- Nummer 5.3 — Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik)
- Nummer 5.4 — Heizungsoptimierung
- Nummer 5.5 — Fachplanung und Baubegleitung
Die Zuständigkeit folgt diesen Nummern, nicht der Umgangssprache. Für die Zuschussförderung nach den Nummern 5.1, 5.2, 5.3 Buchstabe g, 5.4 und 5.5 ist das BAFA zuständig, für die Maßnahmen nach Nummer 5.3 Buchstabe a bis f sowie h bis j die KfW. Die Kreditförderung liegt vollständig bei der KfW. Wer also „Dämmung" plant, landet beim BAFA; wer die Heizung tauscht, bei der KfW — und wer beides macht, bei beiden. 9
| Programm des Bundes | ArtMittelherkunft | Antrag | Kumulierungzuletzt geprüft |
|---|---|---|---|
| BEG EM — Zuschuss für Einzelmaßnahmen an Hülle, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) | Zuschuss nach Regel | vor Vorhabenbeginn unmittelbar beim BAFA | siehe Regeln oben geprüft 01.08.2026 |
| BEG EM — Zuschuss für Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungsförderung) KfW | Zuschuss nach Regel | vor Vorhabenbeginn unmittelbar bei der KfW | siehe Regeln oben geprüft 01.08.2026 |
| BEG EM — Kreditförderung und Ergänzungskredit KfW | Kredit nach Regel | unbekannt über ein Finanzinstitut (Hausbank) eigener Wahl | siehe Regeln oben geprüft 01.08.2026 |
| BEG EM — Fachplanung und Baubegleitung Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) | Zuschuss nach Regel | vor Vorhabenbeginn unmittelbar beim BAFA | siehe Regeln oben geprüft 01.08.2026 |
| Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen an eigengenutzten Gebäuden Finanzamt | Steuerermäßigung nach Regel | nach Abschluss der Maßnahme mit der Einkommensteuererklärung | siehe Regeln oben geprüft 01.08.2026 |
Eine Regel, die aus dieser Aufteilung folgt und regelmäßig übersehen wird: Für dieselben förderfähigen Ausgaben darf jeweils nur ein Antrag entweder bei der KfW oder dem BAFA gestellt werden. Das gilt nicht für die Kombination der Zuschussförderung mit dem Ergänzungskredit nach Nummer 8.1. Für ein Gebäude sind dagegen mehrere Anträge zulässig — für ein Gebäude können zwei oder mehr Anträge für unterschiedliche Einzelmaßnahmen gestellt werden, solange die Höchstgrenzen nach Nummer 8.3 eingehalten werden.
Die Höchstgrenzen der förderfähigen Ausgaben
Hier stehen Beträge, und das ist kein Widerspruch zur Regel, keine Fördersätze zu nennen. Eine Höchstgrenze ist ein amtlicher Deckel: Sie sagt nicht, wie viel Geld kommt, sondern welcher Teil der Ausgaben überhaupt angerechnet werden kann. Das beantwortet die Frage „was kostet das" von der einzigen Seite, von der sie sich ohne Erfindung beantworten lässt — von oben.
Bemessungsgrundlage ist die Anzahl der Wohneinheiten nach Sanierung. Für Maßnahmen, die sich nicht auf das gesamte Gebäude beziehen, ist nur die Anzahl der betroffenen Wohneinheiten maßgebend. Der Höchstbetrag des Gebäudes verteilt sich auf alle Wohneinheiten zu gleichen Teilen. 10
| Maßnahmengruppe | erste WE | 2. bis 6. WEje Wohneinheit | ab 7. WEje Wohneinheit |
|---|---|---|---|
| Hülle, Anlagentechnik, Heizungsoptimierung Nummern 5.1, 5.2 und 5.4 | 30.000 Euro | 15.000 Euro | 8.000 Euro |
| dieselben Maßnahmen mit erhöhtem Deckel Voraussetzungen siehe unten | 60.000 Euro | 30.000 Euro | 15.000 Euro |
| Anlagen zur Wärmeerzeugung Nummer 5.3, Stand 01.08.2026 | 28.000 Euro | 15.000 Euro | 8.000 Euro |
| Fachplanung und Baubegleitung Nummer 5.5, Deckel nach 8.3.1 b | 5.000 Euro | 2.000 Euro ab drei Wohneinheiten, insgesamt höchstens 20.000 Euro | |
| Kreditförderung Nummern 5.1 bis 5.5 | 120.000 Euro je Wohneinheit |
Die Tafel in einem Satz: Für Hülle und Anlagentechnik sind 30.000 Euro je erster Wohneinheit anrechenbar, für den Wärmeerzeuger derzeit 28.000 Euro, für unsere eigene Planungsleistung 5.000 Euro beim Ein- und Zweifamilienhaus — und in der Kreditförderung 120.000 Euro je Wohneinheit.
Der erhöhte Deckel hat zwei Auslöser, und im Markt wird nur einer genannt. Er gilt, wenn
- der iSFP-Bonus nach Nummer 8.4.2 wird für die Maßnahmen gewährt, oder
- der Eigentümer ist nach Nummer 5.2 der Richtlinie für die Bundesförderung „Energieberatung für Wohngebäude (EBW)“ nicht antragsberechtigt für den iSFP.
Der zweite Fall ist die Auskunft, die kaum jemand gibt: Wer für den individuellen Sanierungsfahrplan gar nicht antragsberechtigt ist, verliert den erhöhten Deckel deswegen nicht.
Der Unterschied, den ein Kalenderjahr macht
Der Einleitungssatz der Nummer 8.3 nennt zwei Bezugsgrößen — in einem einzigen Satz, und der Unterschied zwischen ihnen ist gewollt:
Für Maßnahmen nach den Nummern 5.1, 5.2, 5.4 und 5.5 gelten die Höchstgrenzen pro Gebäude und Kalenderjahr (unabhängig von der Anzahl gestellter Anträge). Für Maßnahmen nach Nummer 5.3 gelten sie pro Gebäude insgesamt (unabhängig vom Zeitraum und unabhängig von der Anzahl gestellter Anträge).
Das ist keine Formulierungsnuance. Es heißt: Der Hüllendeckel füllt sich jedes Kalenderjahr neu, der Erzeugerdeckel nie. Zwei Hüllenmaßnahmen im selben Kalenderjahr teilen sich einen Deckel; über die Jahresgrenze verteilt haben sie zwei. Beim Wärmeerzeuger ändert Warten dagegen nichts — außer, dass der Deckel inzwischen kleiner geworden ist (siehe unten).
| Weg | je Kalenderjahr | insgesamt anrechenbar |
|---|---|---|
| alle Maßnahmen in einem Kalenderjahr | 45.000 Euro | 45.000 Euro |
| auf zwei Kalenderjahre verteilt | 45.000 Euro | 90.000 Euro |
| ein Kalenderjahr, mit erhöhtem Deckel Voraussetzungen nach Nummer 8.3.1 a | 90.000 Euro | 90.000 Euro |
Und jetzt der Satz, der genauso wichtig ist wie die Tafel: Daraus folgt keine Empfehlung, Sanierungen über Jahresgrenzen zu ziehen. Ein Gerüst zweimal zu stellen kostet Geld, ein offener Bauabschnitt über den Winter kostet mehr, und die fachliche Reihenfolge — erst die Hülle, dann der Erzeuger, damit die Wärmepumpe nicht zu groß ausgelegt wird — steht über der Förderlogik, nicht darunter. Wer den Deckel ohnehin nicht ausschöpft, für den ist die ganze Rechnung gegenstandslos.
Die Tafel sagt deshalb nur eines: Wenn mehrere große Maßnahmen anstehen und die Zeitplanung ohnehin offen ist, ist die Jahresgrenze eine Größe in der Planung. Sie ist ein Argument unter mehreren — und keines, das man einer Website überlassen sollte.
Was sich ab Februar 2027 ändert
Die Fassung vom 17. Juli 2026 hat eine Regel eingeführt, die in keiner älteren steht und die jede Kaufentscheidung ab heute berührt: Die Höchstgrenze für den Wärmeerzeuger sinkt halbjährlich. Gefördert wird also nicht weniger, weil sich die Technik ändert, sondern weil das Datum weiterläuft. 11
| Zeitraum | Höchstgrenze erste Wohneinheit |
|---|---|
| 21.07.2026 bis 31.01.2027 | 28.000 Euro |
| 01.02.2027 bis 31.07.2027 | 27.250 Euro |
| 01.08.2027 bis 31.01.2028 | 26.500 Euro |
| 01.02.2028 bis 31.07.2028 | 25.750 Euro |
| 01.08.2028 bis 31.01.2029 | 25.000 Euro |
| 01.02.2029 bis 31.07.2029 | 24.250 Euro |
| 01.08.2029 bis 31.01.2030 | 23.500 Euro |
| 01.02.2030 bis 31.07.2030 | 22.750 Euro |
| ab 01.08.2030 | 22.000 Euro |
Zwischen der ersten und der letzten Stufe liegen 6.000 Euro anrechenbarer Ausgaben. Das ist keine Prognose: Die Richtlinie druckt die Stufen mit Datum und Betrag selbst ab.11 Maßgeblich ist der Antragseingang, nicht der Einbau.
Wer für einen Wärmeerzeuger noch 30.000 Euro liest, liest die ersetzte Fassung. Der Betrag galt bis zum 20. Juli 2026. Welche Fassung für dein Vorhaben gilt, entscheidet der Tag, an dem der Antrag eingeht — deshalb steht hinter jeder Zahl das Datum, an dem ihr Wortlaut geprüft wurde.
Die Landesebene, am Beispiel Nordrhein-Westfalen
Wir beraten bundesweit. Ausgeschrieben ist hier Nordrhein-Westfalen, weil wir dort sitzen und weil das Beispiel zeigt, welche Tiefe die Landesebene braucht — die übrigen fünfzehn Länder kommen mit denselben Pflichtfeldern ins Register, nicht mit weniger.
Die Landesebene ist die am schlechtesten dokumentierte Ebene überhaupt. Von den über zehntausend Seiten des eigenen Marktcrawls, die Förderung behandeln, nennt rund ein Prozent das Landesprogramm progres.nrw. Gleichzeitig ist die Nachfrage danach messbar größer als bei vielen Themen, denen der Markt ganze Ratgeber widmet.
Was auf Landesebene anders ist als beim Bund, sind drei Dinge: Der Antrag geht an eine andere Stelle (bei progres.nrw an die Bezirksregierung Arnsberg), es gibt eine Bagatellgrenze — Zuwendungen unter 350 Euro werden nicht bewilligt —, und die Antragsregel ist strenger als beim Bund: Gefördert werden nur Maßnahmen, mit denen vor Erteilung des Zuwendungsbescheides noch nicht begonnen wurde, und für jede Maßnahme ist ein eigener Antrag zu stellen. Als Maßnahmenbeginn gilt dort jede verbindliche Bestellung. 12
Das ist die Stelle, an der die Ebenen gegeneinanderlaufen: Der Bund verlangt bei Antragstellung einen bedingten Vertrag; das Land will vor dem Bescheid gar keine verbindliche Bestellung sehen. Wer beide Ebenen nutzt, muss die Vertragsgestaltung auf beides ausrichten.
| Programm des Landes NRW | ArtMittelherkunft | Antrag | Kumulierungzuletzt geprüft |
|---|---|---|---|
| progres.nrw — Programmbereich Klimaschutztechnik Land Nordrhein-Westfalen, Bewilligungsbehörde: Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 | Zuschuss aus dem Haushalt | vor Erteilung des Zuwendungsbescheides Bezirksregierung Arnsberg ab 350 Euro | siehe Regeln oben geprüft 01.08.2026 |
| NRW.BANK.Gebäudesanierung NRW.BANK | Kredit aus dem Haushalt | vor Beginn des Vorhabens Hausbankverfahren | unbekannt — auf der Produktseite nicht angegeben geprüft 01.08.2026 |
| Eigentumsförderung — Modernisierung (öffentliche Wohnraumförderung NRW) Land Nordrhein-Westfalen / NRW.BANK | Darlehen mit Tilgungsnachlass aus dem Haushalt | unbekannt Stadt- oder Kreisverwaltung als Bewilligungsbehörde | zulässig; die Summe der Fördermittel darf die Gesamtkosten nicht übersteigen (Förderrichtlinie Öffentliches Wohnen NRW, Nummer 1.7.1) geprüft 14.08.2026 |
Zwei Einträge stehen bei der Kumulierung auf „unbekannt", und das ist keine Nachlässigkeit. Die Produktseiten der NRW.BANK sagen zur Kombination mit Bundesmitteln entweder nichts oder nur „eine Kombination mit weiteren Förderungen ist möglich" — ohne Grenze. Für eine Beratungsaussage reicht das nicht; dafür braucht es den Richtlinientext, und der ist noch zu ziehen. Bis dahin steht hier „unbekannt" und keine plausible Vermutung.
Mehr zur Landesebene, sobald sie vollständig erhoben ist: Landesförderung NRW.
Die kommunale Ebene im Kreis Lippe
Nach kommunaler Förderung sucht praktisch niemand. Im eigenen Keyword-Bestand stehen dafür 89 Anfragen mit einer gemessenen Nachfrage von zusammen 100 — gegenüber Zehntausenden auf der Bundesebene. Trotzdem steht sie hier, aus zwei Gründen.
Erstens sind kommunale Programme nur für Ortsansässige erreichbar, oft gebunden an eine Kundenbeziehung zum örtlichen Versorger. Wer nicht danach sucht, erfährt nie davon. Zweitens zählen sie in die Obergrenze aller öffentlichen Mittel hinein — ein Zuschuss von 250 Euro kann also eine Förderung von 28.000 Euro berühren.
Der Kreis Lippe selbst vergibt keine Zuschüsse an private Gebäudeeigentümer. Der Kreis Lippe vergibt selbst keine Zuschüsse an private Gebäudeeigentümer. Er verweist auf den KlimaPakt Lippe und auf das Portal ALTBAUNEU. Das ist ein geprüfter Befund und keine Vermutung — geprüft am 01.08.2026. 1314
| Kommunales Programm | ArtMittelherkunft | Antrag | Kumulierungzuletzt geprüft |
|---|---|---|---|
| Förderprogramm der Stadtwerke Detmold 2026 Stadtwerke Detmold GmbH | Zuschuss aus dem Haushalt | unbekannt Förderantrag der Stadtwerke | unbekannt — auf der Programmseite nicht angegeben geprüft 01.08.2026 |
Beim bisher einzigen vollständig geprüften Programm — dem der Stadtwerke Detmold — sieht die Größenordnung so aus: Elektrowärmepumpe als Einzelmaßnahme 250 Euro, Solarthermie- oder PVT-Anlage 150 Euro. Antragsberechtigt sind ausschließlich Strom- und Gaskundinnen und -kunden der Stadtwerke Detmold. Zum Antragszeitpunkt und zur Kombinierbarkeit sagt die Programmseite nichts — beides steht deshalb auf unbekannt.
Diese Ebene ist ausdrücklich noch nicht vollständig. Geprüft ist bisher ein Träger. Offen sind: Stadt Barntrup, Stadt Detmold, Stadt Lemgo, Stadtwerke Lemgo, Stadt Horn-Bad Meinberg, die übrigen Städte und Gemeinden des Kreises. Ein Ort ohne Eintrag ist hier ein ungeprüfter Ort und kein Ort ohne Programm — dieser Unterschied ist der Grund, warum diese Liste sichtbar auf der Seite steht und nicht in einer internen Datei.
Zuschuss oder Steuerermäßigung
Neben der Förderung steht ein zweiter Weg: die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen am selbstgenutzten Gebäude nach § 35c EStG. Sie verlangt keinen Antrag vorab und läuft über die Einkommensteuererklärung — begünstigt ist ein Objekt, das bei Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre bei Durchführung der Maßnahme ist.
Die Ermäßigung verteilt sich über drei Jahre: 7 Prozent der Aufwendungen im Jahr des Abschlusses und im Folgejahr, höchstens je 14.000 Euro, und 6 Prozent im übernächsten Jahr, höchstens 12.000 Euro. Der Höchstbetrag der Steuerermäßigung beträgt 40.000 Euro je begünstigtes Objekt. 15
Die verbreitete Kurzformel „entweder Zuschuss oder Steuer" ist zu grob. Der Ausschluss gilt je Maßnahme, nicht je Bauvorhaben. Wörtlich: „Bei Durchführung mehrerer unterschiedlicher Maßnahmen kann eine Förderung nach dieser Förderrichtlinie für einzelne Maßnahmen mit der steuerlichen Förderung für einzelne andere Maßnahmen kombiniert werden." Wer also die Heizung über die Förderung und die Fenster über die Steuer laufen lässt, tut nichts Unzulässiges — im Gegenteil, die Richtlinie nennt genau diesen Fall als Beispiel.
Umgekehrt gilt der Ausschluss auch aus dem Steuerrecht heraus: „Die Steuerermäßigung ist nicht zu gewähren, wenn für die energetischen Maßnahmen eine Steuerbegünstigung nach § 10f oder eine Steuerermäßigung nach § 35a in Anspruch genommen wird oder es sich um eine öffentlich geförderte Maßnahme handelt, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden." 15
Was auf dieser Seite nicht steht, ist die Günstigerprüfung. Ob Zuschuss oder Abschreibung im Einzelfall mehr bringt, hängt am persönlichen Steuersatz, an der Steuerlast der drei betroffenen Jahre und an der Finanzierung. Das ist Steuerberatung und nicht Energieberatung — wir rechnen die Maßnahmenseite, die steuerliche Seite gehört in andere Hände.
Was an welchem Bauteil gilt
Diese Seite erklärt, was zwischen den Bauteilen und zwischen den Ebenen passiert. Was an einem einzelnen Bauteil gefördert wird — welcher Kennwert erreicht sein muss, welche Nummer greift, welche Nebenbedingung dranhängt —, steht auf der Seite dieses Bauteils, weil es dort gerechnet wird und nicht hier.
- Dachdämmung — warum die Zwischensparrendämmung allein die Anforderung nicht erreicht.
- Fassadendämmung — was der Wärmebrückenzuschlag mit dem Ergebnis macht.
- Fenstersanierung — warum kleine Fenster den schlechteren Kennwert haben.
- Wärmeerzeugung — warum die Leistung des alten Kessels nichts über den Bedarf sagt.
- Wärmeverteilung und Lüftung — was der vorhandene Heizkörper bei 55 Grad noch abgibt.
- Photovoltaik — Auslegung nach Lastgang statt nach Dachfläche.
Was bei Eigenleistung förderfähig bleibt
Wird die Maßnahme nicht durch ein Fachunternehmen durchgeführt (Eigenleistung), werden nur die direkt mit der energetischen Sanierungsmaßnahme verbundenen Ausgaben für Material gefördert.16 Was in einem Angebot auf die Arbeitsleistung entfällt, zählt dann nicht mit — die Bemessungsgrundlage schrumpft auf das, was im Baumarkt oder beim Händler auf der Rechnung steht.
Das gilt aber nicht von selbst. Gefördert wird nur, wenn ein Energieeffizienz-Experte oder ein Fachunternehmer die fachgerechte Durchführung und die korrekte Angabe der Ausgaben für Material mit dem Verwendungsnachweis bestätigt. Ohne diese Bestätigung sind auch die Materialausgaben nicht förderfähig. Wer selbst baut, braucht also trotzdem einen Fachmann — nur an einer anderen Stelle als auf der Baustelle.
Auch beim Material zieht die Richtlinie eine Grenze: Es sind nur Materialkosten förderfähig, die für die Installation und die Inbetriebnahme notwendig sind. Und die Rechnung muss zu dir passen: Rechnungen nur über Materialkosten müssen den Namen des Antragstellers ausweisen und in deutscher Sprache ausgefertigt sein.3
Wer ohnehin einen Energieeffizienz-Experten einbindet — an der Gebäudehülle ist das Pflicht —, findet die Aufgabe in dessen Leistungsbild wieder: Er prüft und bestätigt, dass Eigenleistungen fachgerecht durchgeführt wurden und die Ausgaben für Material korrekt aufgeführt sind.2
Denkmal und erhaltenswerte Bausubstanz
Die Regelanforderung ist hier nicht der Maßstab. Für Baudenkmale und für sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz gelten angepasste Anforderungswerte nach den Technischen Mindestanforderungen.17 Ihre Reichweite ist ungleich: Bei Baudenkmalen gelten sie für alle Gebäude, bei sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz nur für Wohngebäude. Was das an der Wand bedeutet, steht bei Fachwerk und Denkmal.
Fürs Förderverfahren zählt aber etwas anderes: Nicht jeder Energieeffizienz-Experte darf hier bestätigen. Zugelassen sind ausschließlich die in der Energieeffizienz-Experten-Liste für Förderprogramme des Bundes geführten Sachverständigen der Kategorie „BEG – Wohngebäude Denkmal“ beziehungsweise „BEG – Nichtwohngebäude Denkmal“.2 Wer die angepassten Anforderungswerte in Anspruch nimmt und einen Experten ohne diese Kategorie einbindet, hat am Ende einen Nachweis, der für diesen Antrag nicht zählt.
Dazu kommen Papiere, die mit Energie nichts zu tun haben: Die für die baulichen Sanierungsmaßnahmen erforderlichen Abstimmungsnachweise und die Genehmigung der Denkmalschutzbehörde oder einer sonstigen zuständigen Behörde sind aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen.6 Sie gehören in dieselbe Mappe wie der Verwendungsnachweis und werden dort 10 Jahre lang gebraucht.
Wo der Anspruch verfällt
Die Stellen, an denen eine Förderung endgültig verloren geht, sind wenige und benennbar. Sie haben eines gemeinsam: Keine von ihnen lässt sich später heilen.
| Was passiert | Was daraus folgt |
|---|---|
| Der Liefer- oder Leistungsvertrag wird ohne die Bedingung der Förderzusage geschlossen | Der Vertragsabschluss ist der Vorhabenbeginn. Ein Antrag danach kommt zu spät.1 |
| Gebaut wird vor der Bewilligung | Zulässig, aber auf eigenes Risiko: Es entsteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.1 |
| Der Verwendungsnachweis wird zu spät eingereicht | Später als sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums: Der Anspruch auf Auszahlung ist verloren.5 |
| Die Rechnung wird in Bar bezahlt | Rechnungen sind unbar zu begleichen; ohne Zahlungsnachweis trägt der Verwendungsnachweis nicht.3 |
| Die Kumulierungsgrenze wird überschritten | Es besteht Anzeigepflicht. Die BEG-Förderung wird gekürzt, der überschüssige Betrag ist zurückzuerstatten.7 |
| Bei Eigenleistung fehlt die Bestätigung der fachgerechten Durchführung | Dann sind auch die Ausgaben für Material nicht förderfähig.16 |
| Beim Baudenkmal bestätigt ein Experte ohne Denkmalkategorie | Für die angepassten Anforderungswerte sind ausschließlich die Kategorien für Denkmale zugelassen.2 |
| Auf die Zusage wird verzichtet | Ein neuer Antrag für dasselbe Vorhaben ist erst 6 Monate nach Eingang der Verzichtserklärung möglich.18 |
Ein Punkt liegt außerhalb dieser Tafel, weil er keine Frist ist: Bei Unternehmen ist die Förderung eine Subvention im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuchs, und der Durchführer benennt vor der Antragstellung die subventionserheblichen Tatsachen.19 Eine falsche Angabe ist dort kein Formfehler.
Was dieses Register kann und was nicht
Hinter dieser Seite steht kein Text, sondern ein Datenbestand: derzeit 9 Programme — 5 auf Bundesebene, 3 auf Landesebene und 1 auf kommunaler Ebene. Jedes mit Träger, Antragsweg, Fundstelle und Prüfdatum.
Was wir nicht behaupten, ist Vollständigkeit. Niemand kann belegen, kein kommunales Programm übersehen zu haben. Was wir belegen können, ist: alle Programme, die am genannten Datum in den genannten Quellen standen. Der Anspruch heißt deshalb vollständig recherchiert und datiert — nicht vollständig.
Offen und ausdrücklich benannt: 15 der 16 Bundesländer sind noch nicht erhoben, ebenso fünf der sechs bekannten kommunalen Träger im Kreis Lippe.
Warum hier kein Förderrechner steht. Nach „Förderrechner" wird messbar häufig gesucht, und wir bauen trotzdem keinen. Ein Rechner, der nicht bei jeder Richtlinienfassung nachgezogen wird, rechnet ab dem Tag der Änderung falsch — und er rechnet weiter, ohne es zu sagen. Die Richtlinie des Bundes wurde im Juli ersetzt, die des Landes im Februar. Zwei Änderungen in sieben Monaten sind kein Sonderfall, sondern der Normalzustand dieses Themas. Solange wir die Pflege nicht zusagen können, ist die ehrliche Antwort ein Gespräch und kein Formular.
Deshalb steht unter jeder Angabe auf dieser Seite ein Datum. Zuletzt geprüft wurden alle Fundstellen am 01.08.2026. Ein Register ist so aktuell wie sein ältester Eintrag, nicht wie sein jüngster.
Geltende Fassung: BEG EM vom 17. Juli 2026, in Kraft seit 21. Juli 2026, Geltungsdauer bis 31. Dezember 2030. Die Richtlinie wird regelmäßig überarbeitet und gilt jeweils nur in der zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Fassung.
Muss der Antrag wirklich vor dem Auftrag gestellt werden?
Der Merksatz stimmt, die wörtliche Befolgung führt aber in einen unvollständigen Antrag. Verlangt ist beides gleichzeitig: Der Antrag muss vor Vorhabenbeginn gestellt werden, und bei Antragstellung muss bereits ein Liefer- oder Leistungsvertrag vorliegen — geschlossen unter der auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines unbedingten Vertrags. Der Unterschied zwischen bedingtem und unbedingtem Vertrag ist damit die ganze Regel.
Darf ich einen Energieberater beauftragen, bevor der Antrag gestellt ist?
Ja. Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vor der Antragstellung erbracht werden und führen für sich genommen nicht zur Annahme eines Vorhabenbeginns. Das steht ausdrücklich in Nummer 9.2.1 und ist die Voraussetzung dafür, dass die Reihenfolge überhaupt planbar ist.
Wie lange dauert es, bis das Geld da ist?
Dazu machen wir keine Angabe. Bearbeitungszeiten hängen vom Durchführer, vom Antragsaufkommen und von der Vollständigkeit der Unterlagen ab; eine Zahl auf einer Website wäre eine Erwartung, für die niemand einsteht. Was planbar ist, ist der Bewilligungszeitraum — er steht im Bescheid, und der Bauzeitplan muss sich danach richten, nicht umgekehrt.
Kann ich mit dem Bau anfangen, sobald der Antrag raus ist?
Zulässig ist es: Der Vorhabenbeginn vor der Bewilligung ist erlaubt. Er erfolgt aber auf eigenes Risiko und begründet keinen Rechtsanspruch auf Förderung. Wer so vorgeht, sollte wissen, dass er die Förderung in dem Moment zur Kalkulationsgröße macht, in dem sie noch keine ist.
Gilt die Förderung auch für ein Gebäude mit mehreren Wohnungen?
Ja, und die Höchstgrenzen staffeln sich nach der Anzahl der Wohneinheiten nach Sanierung. Betrifft eine Maßnahme nicht alle Wohnungen — das Beispiel der Richtlinie ist die Etagenheizung —, gilt der anteilige Höchstbetrag; der Gebäudebetrag verteilt sich dabei zu gleichen Teilen auf alle Wohneinheiten.
Wir sind mehrere Eigentümer. Was ist dann zu beachten?
Bei mehreren Investoren für ein Vorhaben haben sich die Antragsteller vor Antragstellung über die Aufteilung der Förderhöchstbeträge zu verständigen und die Förderung entsprechend zu beantragen. Das ist eine der Stellen, an denen eine Einigung nachträglich nicht mehr herstellbar ist.
Ist unsere Fördermittelberatung selbst förderfähig?
Fachplanung und Baubegleitung sind eine eigene Maßnahme der Richtlinie (Nummer 5.5), erbracht durch einen Energieeffizienz-Experten. Die förderfähigen Ausgaben dafür sind gedeckelt auf 5.000 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern und 2.000 Euro je Wohneinheit bei drei oder mehr, insgesamt höchstens 20.000 Euro. Das ist eine Obergrenze der anrechenbaren Ausgaben und keine Zusage über eine Förderhöhe.
Die Möglichkeiten im Einzelnen.
Bis hierher ging es darum, wonach du entscheidest. Was der einzelne Weg dann in der Ausführung bedeutet — Aufbau, Reihenfolge, was dabei schiefgeht —, steht jeweils auf seiner eigenen Seite.
- Heizungsförderung
Wie das Geld für einen Wärmeerzeuger beantragt wird: welche Boni an einer Heizung überhaupt anfallen, wann sie verfallen und was sich zum ersten Quartal 2027 ändert.
- KfW-Effizienzhaus
Der Förderstandard und der Kreditweg: was die Stufenzahl fordert, welcher Tilgungszuschuss daran hängt und warum sich Kredit und Einzelmaßnahmen ausschließen.
- Länderförderung
Alle sechzehn Länder als Register: Programm, Bewilligungsstelle, Bagatellgrenze und Kumulierung mit den Bundesmitteln — mit Fundstelle, Prüfdatum und sichtbaren Lücken.
- Landesförderung NRW
Die Landesebene ausgeschrieben: was progres.nrw an einem Wohngebäude zahlt, was Nummer 4.4 ausnimmt und wie der Landesantrag neben den Bundesantrag passt.
Das hängt mit anderem am Haus zusammen.
Diese Bezüge sind das Verkaufsargument: Sie sind der Grund, warum die Reihenfolge über das Ergebnis entscheidet, und was ein einzelner Gewerkebetrieb nicht anbieten kann.
- Wärmeerzeugung
Der Wärmeerzeuger hat als einzige Maßnahmengruppe einen Deckel, der pro Gebäude insgesamt gilt und ab Februar 2027 halbjährlich sinkt. Warten kostet dort, statt zu nützen.
- Dachdämmung
Hüllenmaßnahmen teilen sich einen gemeinsamen Deckel je Kalenderjahr. Welche Dämmung die Anforderung überhaupt erreicht, entscheidet sich vorher — und zwar rechnerisch.
- Wärmeverteilung und Lüftung
Das Lüftungskonzept steht in der Nachweisliste zu jeder Hüllenmaßnahme. Es ist die Bedingung, die am häufigsten übersehen wird, weil sie im falschen Kapitel steht.
Wer diese Seite verantwortet
Robert Lammert
Geschäftsführer und Energieberater, zweiund50
- Eintrag in der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes, dena
- Wohngebäude: Energieberatung (EBW), Energieberatung DIN 18599, Effizienzhaus (BEG WG, mit Zusatzqualifikation Lebenszyklusanalyse), Einzelmaßnahmen (BEG EM)
- Nichtwohngebäude: BEG NWG (mit Zusatzqualifikation Lebenszyklusanalyse), Einzelmaßnahmen (BEG EM)
- Schornsteinfegermeister (Bachelor Professional)
Ich lese Richtlinien im Volltext, nicht in Merkblättern. Jede Zahl trägt ihre Fundstelle und ihr Prüfdatum — und wo die Richtlinie schweigt, wird nicht geschätzt.
Zuletzt geprüft am 31. Juli 2026. Rechtsstand und Fördersätze ändern sich; jede Zahl auf dieser Seite trägt ihre Quelle und ihr Abrufdatum.
Quellen
- Förderrichtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 17. Juli 2026Nummer 9.2.1, Antragstellung bei Investitionszuschüssen; in Kraft seit 21. Juli 2026, Geltungsdauer bis 31. Dezember 2030; Wortlaut geprüft am 01.08.2026Abgerufen 01.08.2026
- Förderrichtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 17. Juli 2026Nummer 9.3, Fachunternehmererklärung und Einbindung eines Energieeffizienz-Experten; in Kraft seit 21. Juli 2026, Geltungsdauer bis 31. Dezember 2030; Wortlaut geprüft am 01.08.2026Abgerufen 01.08.2026
- Förderrichtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 17. Juli 2026Nummer 9.5, Auszahlung und Nachweisführung; in Kraft seit 21. Juli 2026, Geltungsdauer bis 31. Dezember 2030; Wortlaut geprüft am 01.08.2026Abgerufen 01.08.2026
- Förderrichtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 17. Juli 2026Nummer 9.4.1, Bewilligungszeitraum der Zuschussförderung; in Kraft seit 21. Juli 2026, Geltungsdauer bis 31. Dezember 2030; Wortlaut geprüft am 01.08.2026Abgerufen 01.08.2026
- Förderrichtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 17. Juli 2026Nummer 9.5.1, Frist für den Verwendungsnachweis und der Verfall des Anspruchs; in Kraft seit 21. Juli 2026, Geltungsdauer bis 31. Dezember 2030; Wortlaut geprüft am 01.08.2026Abgerufen 01.08.2026
- Förderrichtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 17. Juli 2026Nummer 9.7, Auskunfts- und Prüfungsrechte, Aufbewahrung, Vor-Ort-Kontrolle; in Kraft seit 21. Juli 2026, Geltungsdauer bis 31. Dezember 2030; Wortlaut geprüft am 01.08.2026Abgerufen 01.08.2026
- Förderrichtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 17. Juli 2026Nummer 8.6, Kumulierungsverbot und Kombination mit anderen Förderprogrammen; in Kraft seit 21. Juli 2026, Geltungsdauer bis 31. Dezember 2030; Wortlaut geprüft am 01.08.2026Abgerufen 01.08.2026
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Programm progres.nrw – Programmbereich Klimaschutztechnik, Runderlass vom 30. Januar 2026MB.NRW 2026 Nr. 40, Nummern 5.3.1 bis 5.3.5 (Kumulierung mit Bundesmitteln); die Fassung vom 20.05.2025 ist aufgehobenAbgerufen 01.08.2026
- Förderrichtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 17. Juli 2026Nummer 9.1, Zuständigkeit; dazu die Nummern 5.1 bis 5.5, Gegenstand der Förderung; in Kraft seit 21. Juli 2026, Geltungsdauer bis 31. Dezember 2030; Wortlaut geprüft am 01.08.2026Abgerufen 01.08.2026
- Förderrichtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 17. Juli 2026Nummer 8.3.1, Höchstgrenzen der förderfähigen Ausgaben; in Kraft seit 21. Juli 2026, Geltungsdauer bis 31. Dezember 2030; Wortlaut geprüft am 01.08.2026Abgerufen 01.08.2026
- Förderrichtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 17. Juli 2026Nummer 8.3.1 a, Höchstbeträge je Wohneinheit und ihre Degression; in Kraft seit 21. Juli 2026, Geltungsdauer bis 31. Dezember 2030 — ersetzt die Fassung vom 21. Dezember 2023 (BAnz AT 29.12.2023 B1); Wortlaut geprüft am 01.08.2026Abgerufen 01.08.2026
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Programm progres.nrw – Programmbereich Klimaschutztechnik, Runderlass vom 30. Januar 2026MB.NRW 2026 Nr. 40, veröffentlicht am 17.02.2026, außer Kraft am 30.06.2027; Nummern 2, 3, 4.1, 4.2 und 5.2Abgerufen 01.08.2026
- Kreis Lippe, Energie und KlimaschutzGeprüft auf eigene Förderprogramme für private GebäudeeigentümerAbgerufen 01.08.2026
- ALTBAUNEU, Kreis Lippe — Übersicht lokaler FörderprogrammeAusgangsliste der Träger mit lokalen Programmen im Kreis LippeAbgerufen 01.08.2026
- § 35c Einkommensteuergesetz — Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten GebäudenAbsatz 1 und Absatz 3Abgerufen 01.08.2026
- Förderrichtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 17. Juli 2026Nummer 8.2, Förderfähige Ausgaben: „Wird die Maßnahme nicht durch ein Fachunternehmen durchgeführt (Eigenleistung), werden nur die direkt mit der energetischen Sanierungsmaßnahme verbundenen Ausgaben für Material gefördert, wenn ein Energieeffizienz-Experte oder ein Fachunternehmer die fachgerechte Durchführung und die korrekte Angabe der Ausgaben für Material mit dem Verwendungsnachweis bestätigt.“Abgerufen 12.08.2026
- Förderrichtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 17. Juli 2026, Anlagein Kraft seit 21. Juli 2026; ersetzt die Fassung vom 21. Dezember 2023 (BAnz AT 29.12.2023 B1)Abgerufen 12.08.2026
- Förderrichtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 17. Juli 2026Nummer 9.2.5, Verzicht auf eine Zusage und die Sperrfrist danach; in Kraft seit 21. Juli 2026, Geltungsdauer bis 31. Dezember 2030; Wortlaut geprüft am 01.08.2026Abgerufen 01.08.2026
- Förderrichtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 17. Juli 2026Nummer 9.6, Subventionserheblichkeit; in Kraft seit 21. Juli 2026, Geltungsdauer bis 31. Dezember 2030; Wortlaut geprüft am 01.08.2026Abgerufen 01.08.2026
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