Fernwärme: erst das Netz, dann der Heizraum
Fernwärme ist dort eine Möglichkeit, wo ein Netz vorhanden oder verbindlich geplant ist. Wie gut sie ist, entscheidet nicht der Preis pro Kilowattstunde, sondern die Leistung, die du bestellst, und die Temperatur, mit der das Wasser zurückgeht.
Das Wichtigste zuerst
Fernwärme beginnt nicht im Heizraum, sondern am Netz: Erst wenn der Versorger schriftlich zugesagt hat, dass angeschlossen werden kann, wann und zu welchen Bedingungen, lässt sich der Anschluss gegen einen eigenen Erzeuger rechnen. Rechtlich ist er die einfachste der Möglichkeiten, weil an ihn keine weitere Maßgabe geknüpft ist1. Wirtschaftlich hängt er an zwei Zahlen, die du entscheidest und nicht der Versorger: an der bestellten Anschlussleistung, die den Grundpreis trägt, und an der Temperatur, mit der das Wasser ins Netz zurückgeht.
Erst das Netz, dann der Heizraum
Ein Wärmenetz kann an deiner Straße vorhanden sein, es kann verbindlich geplant sein, und es kann als Möglichkeit diskutiert werden. In der Zeitungsmeldung sehen diese drei Zustände gleich aus. Für deine Entscheidung sind sie das Gegenteil voneinander: Der erste ist ein Angebot, der zweite ein Termin, der dritte eine Absichtserklärung.
Den Unterschied macht eine schriftliche Auskunft des Versorgers, und sie muss vier Dinge enthalten: ob an deiner Adresse angeschlossen werden kann, ab wann, mit welcher Anschlussleistung, und zu welchen Bedingungen. Ohne diese vier Angaben rechnet niemand einen Anschluss — auch wir nicht. Ein Kostenvergleich, der die Trassenlänge vom Netz bis zu deinem Gebäude nicht kennt, vergleicht eine bekannte Größe mit einer erfundenen.
Die Wärmeplanung deiner Gemeinde sagt etwas anderes, als man denkt
Die kommunale Wärmeplanung teilt das Gemeindegebiet in Teilgebiete und zeigt, welche davon für die Versorgung über ein Netz vorgesehen sind und welche für dezentrale Anlagen. Das ist die Auskunft, die du brauchst, bevor du eine eigene Anlage planst — nicht danach.
Was sie nicht ist: eine Pflicht. Der Wärmeplan verpflichtet niemanden zum Anschluss. Er weist Gebiete, in denen ein Anschluss- und Benutzungszwang gilt, nur zu Informationszwecken aus, und die Grundlage dieses Zwangs ist eine Satzung der Gemeinde, nicht der Plan2. Wo du nachsiehst, sagt der Abschnitt zum Anschluss- und Benutzungszwang.
Für die Zeitplanung bleibt der Plan trotzdem der wichtigste Termin. Ein Gebäude in einem vorgesehenen Netzgebiet wird anders bewertet als eines außerhalb, und wer dort eine eigene Anlage einbaut, kann sie unter Umständen nicht gefördert bekommen.
Was das Gesetz zum Anschluss verlangt
Wird eine Heizungsanlage in einem bestehenden Gebäude ersetzt, wählst du aus 10 Möglichkeiten, die das Gesetz aufzählt; aus der Wahl folgen die Maßgaben der nachfolgenden Paragraphen. Die Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz ist Möglichkeit 9 von 101.
Und nun der Teil, der sich nur durch Nachzählen ergibt: Von den vier Paragraphen mit diesen Maßgaben trifft keiner den Netzanschluss. Der erste gilt für Gas, Heizöl und Flüssiggas, der zweite für Solarthermie, der dritte für feste Biomasse, der vierte für die Stromdirektheizung. Für die Hausübergabestation ist unter ihnen keine Vorschrift vorhanden.
Praktisch heißt das: Für den Anschluss selbst brauchst du keinen Nachweis über Brennstoffanteile, keine Anrechnung, keine spätere Erklärung. Was das Netz liefert, verantwortet der Netzbetreiber. Diese Verantwortung ist nicht unverbindlich — welche Anteile er wann erreichen muss, ist gesetzlich festgelegt und der eigentliche Gegenstand deiner Entscheidung.
Die Ausnahme davon, und sie wird regelmäßig übersehen
Eine Hausübergabestation ist im Sinne des Gesetzes eine Heizungsanlage1. Die Legaldefinition nennt sie ausdrücklich. Damit gelten für sie die Pflichten, die an den Einbau einer Heizungsanlage anknüpfen — und das ist die Antwort auf eine Frage, die im Netz fast nur in Foren behandelt wird.
Nach dem Einbau ist ein Heizungssystem mit Wasser als Wärmeträger in Gebäuden mit mindestens 6 Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten hydraulisch abzugleichen, zum Zweck der Inbetriebnahme3. Das gilt auch dann, wenn der Wärmeerzeuger nicht mehr in deinem Haus steht. Der Abgleich ist dabei keine Ventileinstellung, sondern eine Leistung mit drei benannten Bestandteilen:
- eine raumweise Heizlastberechnung
- eine Prüfung und nötigenfalls eine Optimierung der Heizflächen im Hinblick auf eine möglichst niedrige Vorlauftemperatur
- die Anpassung der Vorlauftemperaturregelung
Das Verfahren ist vorgeschrieben, die Norm für die raumweise Heizlast ebenfalls, und das Ergebnis ist schriftlich festzuhalten — mit den Einstellungswerten, der Heizlast des Gebäudes, der eingestellten Leistung, der Auslegungstemperatur und dem Druck im Ausdehnungsgefäß3. Für Gebäude unter dieser Größe ist es keine Pflicht. Es bleibt der Weg, mit dem die Anlage die niedrige Temperatur überhaupt erreicht, um die es auf dieser Seite geht.
Der Wortlaut der Abgleichpflicht
nach dem Einbau oder der Aufstellung einer Heizungsanlage, zum Zweck der Inbetriebnahme ist ein Heizungssystem mit Wasser als Wärmeträger in Gebäuden mit mindestens 6 Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten hydraulisch abzugleichen.
Für die raumweise Heizlastberechnung ist das Verfahren nach DIN EN 12831-1 in Verbindung mit DIN/TS 12831-1 anzuwenden. Der Abgleich ist nach Maßgabe des Verfahren B nach der ZVSHK-Fachregel „Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand", Neuauflage April 2022, Nummer 4.2, oder ein gleichwertiges Verfahren durchzuführen.
Wer den Anschluss anordnen darf
Es gibt keinen bundesweiten Zwang, sich an ein Wärmenetz anzuschließen. Was es gibt, ist das Recht einer Gemeinde, für bestimmte Gebiete oder einzelne Straßenabschnitte einen Anschluss- und Benutzungszwang durch Satzung anzuordnen. Wo eine solche Satzung gilt, ist eine Versorgung über individuelle, dezentrale Heizungsanlagen nicht oder nur ausnahmsweise zulässig2.
Geprüft wird das deshalb in umgekehrter Reihenfolge zu der, die im Netz meist nahegelegt wird. Nicht: Was steht im Wärmeplan? Sondern: Gibt es für mein Grundstück eine Satzung? Der Wärmeplan zeigt bestehende Zwangsgebiete nur nachrichtlich, und wo beide voneinander abweichen, gehen die Bestimmungen der Satzung vor2. Eine Karte, die etwas anderes zeigt als das Ortsrecht, ändert das Ortsrecht nicht.
Nachsehen musst du bei der Gemeinde, nicht beim Versorger — im Ortsrecht oder Satzungsverzeichnis. Der Versorger sagt dir, ob er anschließen kann; ob du musst, sagt die Gemeinde.
Und was gilt, wenn das Netz seine Zusagen nicht hält
Verfehlt ein Wärmenetz die Anteile, die das Gesetz ihm vorschreibt, hast du das Recht, dich davon abzukoppeln, um dich mit Wärme aus erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination daraus zu versorgen. Das Recht besteht nicht, wenn die Anforderungen nur vorübergehend unterschritten oder absehbar erreicht werden4.
Im selben Satz steht die Grenze, und sie ist der Grund, warum die Satzungsfrage vor der Vertragsfrage steht: Regelungen zu einem Anschluss- und Benutzungszwang bleiben von diesem Abkopplungsrecht unberührt4. Wo eine Satzung greift, hilft dir die schlechte Bilanz des Netzes nicht heraus.
Die bestellte Leistung entscheidet den Grundpreis
Ein Wärmeliefervertrag hat zwei Preisbestandteile. Der Arbeitspreis hängt an der Wärmemenge, die du beziehst — er steigt und fällt mit deinem Verbrauch. Der Grundpreis hängt an der Leistung, die du bestellt hast, und der bleibt gleich, ob du sie brauchst oder nicht. Er läuft über die ganze Vertragsdauer mit.
Damit ist die bestellte Anschlussleistung die teuerste Zahl des ganzen Vorgangs, und sie wird regelmäßig falsch bestimmt — aus einem banalen Grund. Die Nennleistung des ausgebauten Kessels steht auf dessen Typenschild, die Heizlast des Gebäudes steht nirgends. Wer die eine für die andere nimmt, bestellt die Reserve mit, die früher großzügig in den Kessel gerechnet wurde.
Abschätzen lässt sich dieser Unterschied am Verbrauch. Heraus kommt dabei allerdings keine Zahl, sondern eine Spanne: Der Jahresnutzungsgrad des alten Erzeugers und die Vollbenutzungsstunden sind ohne Messung nicht bekannt, und beide gehen unmittelbar in das Ergebnis ein.
Neben diese Spanne gelegt, wird der Abstand zu einer handelsüblichen Kesselnennleistung von 24 kW sichtbar. Er ist nicht klein, und er ist nicht bei allen Häusern gleich groß: Je weniger ein Haus verbraucht, desto größer der Faktor.
Gerechnet ist der Faktor gegen die obere Grenze der Spanne, also in der für den Kessel günstigsten Lesart. Gegen die untere Grenze wäre jeder Wert größer. Und die Zahl von 24 kW ist ein Maßstab, keine Aussage über deinen Bestand — was in deinem Heizraum steht, weiß nur, wer nachgesehen hat.
Woraus die Leistung stattdessen folgt
Aus einer Heizlastberechnung. Benannt ist dabei auch die Norm, und die geometrischen Vereinfachungen, die die Norm selbst zulässt, dürfen dabei nicht angewendet werden5. Das ist der Unterschied zwischen einer Rechnung und einer Faustformel, und er kostet einen halben Tag Aufnahme im Gebäude.
Die Spanne oben ersetzt sie nicht. Sie genügt, um nicht das Doppelte zu bestellen. Für die Zahl, die in den Vertrag geschrieben wird, genügt sie nicht.
Der Rechenweg von der Verbrauchsabrechnung zur Spanne
Zuerst wird das Warmwasser abgezogen, pauschal 32 kWh je Quadratmeter und Jahr je Quadratmeter und Jahr. Was übrig bleibt, ist der Anteil für die Raumheizung.
Dieser Anteil wird mit dem Jahresnutzungsgrad des alten Erzeugers gewichtet — angesetzt zwischen 0,80 und 0,95 — und durch die Vollbenutzungsstunden geteilt, angesetzt zwischen 1800 und 2200 Stunden im Jahr. Der Quotient ist die Leistung in Kilowatt.
Beide Annahmen sind Bänder und keine Werte. Deshalb steht am Ende eine Spanne, und deshalb ist die Breite dieser Spanne die eigentliche Aussage der Rechnung.
Die Tafel rechnet mit einer Bezugsfläche von 150 m². Der Warmwasserabzug wächst mit der Fläche, alles andere nicht.
Was zurückläuft, entscheidet über den Bezug
Am Wärmemengenzähler wird nicht Wasser gemessen, sondern Wärme: der Volumenstrom und die Differenz zwischen Vorlauf- und Rücklauftemperatur. Zwei dieser drei Größen bestimmt dein Haus. Der Versorger liefert eine Vorlauftemperatur; wie kalt das Wasser zurückkommt, entscheidet, was im Haus damit passiert.
In vielen Tarifen steht die Rücklauftemperatur deshalb als Bedingung, und sie ist die zweite Zahl, die du beeinflusst — allerdings keine Einstellung, sondern ein Ergebnis.
Warum ein niedriger Rücklauf eine Frage der Heizfläche ist
Jede Katalogangabe zu einem Heizkörper gilt bei einer festen Prüfbedingung: 75 °C Vorlauf, 65 °C Rücklauf, 20 °C im Raum6. Maßgeblich für die Abgabe ist die logarithmische Übertemperatur zwischen Fläche und Raum — und die sinkt, wenn der Rücklauf sinkt.
Nun der unbequeme Teil. Ein kälterer Rücklauf bei gleichem Vorlauf bedeutet eine größere Spreizung, eine kleinere Übertemperatur und damit weniger Leistung aus derselben Fläche. Wer den Rücklauf drücken will, ohne die Fläche anzufassen, bekommt kalte Räume.
Die Zeichnung zeigt zugleich, wo der Spielraum liegt. Bei hohem Vorlauf liegen die drei Balken einer Zeile eng zusammen — dort ist die Spreizung eine Feinheit. Im Bereich, in dem ein Netz mit niedriger Temperatur arbeitet, laufen sie auseinander. Genau dort entscheidet sie.
Was die Spreizung tatsächlich verteilt, ist der Volumenstrom durch die einzelnen Kreise. Und den verteilt der hydraulische Abgleich. Damit ist der Abgleich bei Fernwärme keine Formalie, sondern die Maßnahme, mit der die Rücklaufbedingung des Vertrags überhaupt erreichbar wird — nachzulesen in der Wärmeverteilung und Lüftung.
Wie der Rücklauf tatsächlich sinkt
Es gibt zwei Wege, und beide führen über die Heizfläche. Der erste ist, die Fläche zu vergrößern: größere Heizkörper, oder eine Fußbodenheizung, die mit einer viel niedrigeren Temperatur auskommt. Der zweite ist, die Last zu senken, die die vorhandene Fläche tragen muss.
Kaum jemand führt den zweiten Weg als Temperaturmaßnahme, obwohl er die größere Stellschraube ist. Sinkt die Heizlast eines Raums, weil das Dach oder die Wand weniger Wärme verliert, braucht derselbe alte Heizkörper eine niedrigere Vorlauftemperatur — und liefert einen niedrigeren Rücklauf ins Netz.
Dieser Rechnung liegen zwei Annahmen zugrunde, und beide stehen offen. Erstens: Der Heizkörper wurde genau auf die damalige Heizlast ausgelegt. Das ist die ungünstige Annahme — Reserve im Bestand verschiebt das Ergebnis nach unten, nie nach oben. Zweitens: Die Spreizung ist gewählt und nicht gemessen.
Für die Reihenfolge deiner Maßnahmen folgt daraus etwas Unbequemes. Wer zuerst anschließt und die Leistung bestellt und danach die Dachdämmung macht, hat die Leistung für ein Haus bestellt, das es dann nicht mehr gibt. Umgekehrt geht es besser.
Falls die Reihenfolge sich nicht wählen lässt — weil der alte Kessel ausgefallen ist —, ist das kein Schaden ohne Ausweg: Die bestellte Leistung lässt sich später verkleinern.
Was im Betrieb zu tun bleibt
Nach dem Anschluss entfallen Schornsteinfeger, Brennerwartung und Brennstoffeinkauf. Daraus wird oft geschlossen, es sei nichts mehr zu tun. Drei Dinge bleiben, und alle drei wirken auf die Rechnung.
Entlüften — ja, auch hier
Netz und Hauskreis sind zwei getrennte Wasserkreise; sie treffen sich im Wärmeübertrager der Station, in dem Wärme übergeht und Wasser nicht. Was im Haus zirkuliert, ist dein Wasser, mit deiner Pumpe und deinem Druck. Luft sammelt sich also wie in jedem anderen Haus, und der höchste Heizkörper wird oben nicht warm.
Nach dem Entlüften gehört der Anlagendruck geprüft. Wird er das nicht, ist am nächsten Tag wieder Luft im Kreis — das ist der Grund, warum manche jede Heizperiode mehrfach entlüften.
Die Heizkurve, und warum sie hier doppelt zählt
Der Versorger liefert eine Temperatur im Netz. Welche Temperatur in deinen Heizkörpern ankommt, regelt die Station — witterungsgeführt, über eine Kurve, die jeder Außentemperatur einen Vorlauf zuordnet. Bei alten Anlagen ist ihr Bezugspunkt meist zu hoch angesetzt, weil er nach keiner Dämmmaßnahme nachgeführt wurde.
Abgesenkt wird sie in kleinen Schritten, einer je Woche, mit Mitschrift: Datum, Außentemperatur, welcher Raum wie warm wird. Der ungünstigste Raum entscheidet, wann es genug ist — meist eine Nordecke oder ein Raum über einem unbeheizten Keller. Wer alles gleichzeitig verstellt, weiß hinterher nicht, welcher Schritt der falsche war.
Bei einem eigenen Kessel senkt das den Verbrauch. Beim Netz senkt es zusätzlich den Rücklauf, und der steht in vielen Tarifen als Bedingung. Dieselbe Handlung, zwei Wirkungen.
Was gewartet wird und was nicht
Die Übergabestation ist wartungsarm, aber nicht wartungsfrei: Filter, Regelventile, der Wärmeübertrager und der Anlagendruck gehören in regelmäßigen Abständen angesehen. Wer das übernimmt, steht im Vertrag — bei manchen Versorgern die Station selbst, alles hinter der Übergabestelle in jedem Fall bei dir.
Nicht in deiner Hand liegen die Einstellungen der Station, die den Bezug begrenzen: die Rücklaufbegrenzung und die eingestellte Leistung. Sie hängen am Vertrag und an der Abrechnung. Was du daran ändern willst, änderst du über den Vertrag, nicht am Gerät.
Was im Vertrag zu prüfen ist
Im Haus entfallen mit dem Anschluss der Schornsteinfeger, die Brennerwartung und der Brennstoffeinkauf; die Übergabestation ist wartungsarm und braucht keinen Platz für Vorräte. An ihre Stelle tritt ein Vertrag, und der ist der eigentliche Gegenstand der Entscheidung.
Die Laufzeit
Die Laufzeit von Versorgungsverträgen beträgt höchstens 10 Jahre. Wird nicht mit einer Frist von 9 Monate vor Ablauf gekündigt, gilt eine Verlängerung um jeweils weitere 5 Jahre als stillschweigend vereinbart7. Diese Frist ist der Grund, den Termin bei Vertragsabschluss zu notieren: Sie läuft lange vor dem Ende ab.
Die Preisänderungsklausel
Einen allgemeinen Preis je Kilowattstunde gibt es nicht — er kommt aus dem Vertrag des jeweiligen Versorgers und gilt nur dort. Allgemein gilt dafür die Anforderung an die Klausel, mit der er sich ändert.
Preisänderungsklauseln müssen die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung und die Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen, und sie müssen die maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher Form ausweisen. Bei Anwendung ist der prozentuale Anteil des Preisfaktors für die Brennstoffkosten gesondert auszuweisen, und eine Änderung der Klausel darf nicht einseitig durch öffentliche Bekanntgabe erfolgen8.
Daraus ergeben sich zwei prüfbare Fragen an jedes Angebot. Sind die Berechnungsfaktoren vollständig genannt? Und wird der Brennstoffanteil bei einer Erhöhung getrennt ausgewiesen? Eine Klausel, die nur auf einen Index verweist, ohne die Faktoren zu nennen, genügt dem nicht.
Und das Recht, die bestellte Leistung zu verkleinern
Nun der Satz, der die Rechnung zur bestellten Leistung entschärft. Der Versorger hat dir die Möglichkeit einzuräumen, die vertraglich vereinbarte Wärmeleistung während der Laufzeit anzupassen. Das geht einmal jährlich, mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende eines Kalendermonats, und es bedarf keines Nachweises, solange die Leistung sich um nicht mehr als 50 Prozent verringert9.
Eine stärkere Verkleinerung und die Kündigung mit zweimonatiger Frist stehen dir zu, wenn du die Leistung durch erneuerbare Energien ersetzen willst; das ist dann zu belegen9.
Zweierlei folgt daraus. Eine zu hoch bestellte Leistung ist kein Schaden für die volle Laufzeit — sie ist ein Schaden bis zur nächsten Anpassung. Und wenn du nach dem Anschluss dämmst, gehört die Leistungsanpassung auf die Liste der Dinge, die danach zu tun sind. Von selbst passiert sie nicht: Der Versorger muss die Möglichkeit einräumen, er muss dich nicht erinnern.
Der Wortlaut der Leistungsanpassung
Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat dem Kunden die Möglichkeit einzuräumen, eine Anpassung der vertraglich vereinbarten Wärmeleistung während der Vertragslaufzeit vorzunehmen. Die Anpassung kann einmal jährlich mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats erfolgen und bedarf keines Nachweises, sofern sich die Leistung nicht um mehr als 50 Prozent reduziert.
Eine Verkleinerung um mehr als 50 Prozent und die Kündigung mit zweimonatiger Frist stehen dem Kunden zu, wenn er die Leistung durch erneuerbare Energien ersetzen will; das ist zu belegen.
Was den Preis bestimmt
Einen allgemeinen Preis je Kilowattstunde und eine allgemeine Pauschale für den Hausanschluss gibt es nicht. Beide hängen an der Trasse, am Netz und am Vertrag eines einzelnen Versorgers, und eine Zahl ohne diese drei Angaben ist keine Auskunft, sondern eine Zahl. Allgemein benennbar sind die Posten, aus denen sich die Sache zusammensetzt, und woran jeder einzelne hängt.
- Der Hausanschluss: Länge der Trasse vom Netz bis zum Gebäude, Straßenquerung, Grabungsarbeiten, Wiederherstellung der Oberfläche. Der Posten, der von Grundstück zu Grundstück am stärksten schwankt.
- Die Übergabestation und der Umbau im Heizraum: Anschluss an die vorhandene Verteilung, Zähler, Regelung, Anpassung der Warmwasserbereitung.
- Der Grundpreis: hängt an der bestellten Leistung, läuft über die Laufzeit mit, und wird von der Heizlastberechnung entschieden.
- Der Arbeitspreis samt Preisänderungsklausel: steht im Vertrag, nicht in einem Ratgeber, und ist an den Anforderungen der Verordnung zu prüfen.
- Der Rückbau des alten Erzeugers, gegebenenfalls die Stilllegung von Öltank oder Schornstein und die Anpassung der Abgasanlage.
Zwei dieser fünf Posten liegen in deiner Hand, bevor irgendetwas gebaut wird. Den Grundpreis über die bestellte Leistung, und den Arbeitspreis über die Wärmemenge, die du beziehst, und die hängt am Zustand der Gebäudehülle, nicht am Tarif.
Warum das mit einer Wärmepumpe nicht dasselbe ist
Mit einem eigenen Erzeuger kaufst du Technik und trägst danach Stromkosten, Wartung und das Ausfallrisiko selbst. Beim Anschluss kaufst du eine Station und trägst danach einen Vertrag. Der Unterschied ist nicht, dass eines billiger wäre — es ist, wo das Risiko liegt. Beim eigenen Erzeuger bei dir, beim Netz beim Versorger und seiner Preisgestaltung, aus der du bis zum Vertragsende nicht herauskommst.
Was gefördert wird und in welcher Reihenfolge
Der Anschluss an ein Wärmenetz ist eine förderfähige Einzelmaßnahme, nach denselben Regeln wie ein Erzeugertausch. Förderfähig sind dabei nicht beliebige Arbeiten am Haus, sondern benannte Komponenten:
- die Wärmeverteilung, aber nur auf dem Grundstück des angeschlossenen Gebäudes
- Steuer-, Mess- und Regelungstechnik
- Wärmeübergabestationen
- Umfeldmaßnahmen
Sätze und Höchstbeträge führt die Fördermittelberatung — an einer Stelle, weil sie sich ändern und dann an einer Stelle nachgezogen werden.
Die Bedingung, die der Markt falsch nennt
Für einen Anschluss an ein Wärmenetz verlangt die geltende Richtlinie keinen Mindestanteil erneuerbarer Energien. Der Mindestanteil von 25 Prozent, der im Netz häufig genannt wird, gilt dem Gebäudenetz — also einem Netz, das mehrere Gebäude auf privater Ebene versorgt. Für das Wärmenetz nennt dieselbe Nummer keinen. Was der Netzbetreiber erreichen muss, regelt nicht die Förderrichtlinie, sondern das Wärmeplanungsgesetz.
Wenn die Gemeinde entschieden hat, ist die Wahl weg
Hat eine Gemeinde oder die zuständige Stelle entschieden, dass dein Grundstück an ein Wärmenetz angeschlossen werden soll, und hat sie das transparent gemacht, wird ausschließlich der Anschluss gefördert — die Errichtung einer Einzelheizung dann nicht mehr. Der Ausschluss greift nur, soweit eine solche Entscheidung vorliegt.
Daher gehört die Satzungsfrage vor jede Planung. Wer eine eigene Anlage plant und beim Antrag erfährt, dass sein Grundstück in einem Zwangsgebiet liegt, hat nicht nur die Förderung verloren, sondern auch die Planung.
Antrag vor Auftrag — und beim Netz eine Reihenfolge davor
Antrag vor Auftrag. Wird der ausführende Betrieb beauftragt, bevor der Antrag gestellt ist, gilt die Maßnahme als begonnen und ist damit von der Förderung ausgeschlossen. Rückwirkend heilen lässt sich das nicht.
Beim Netzanschluss kommt ein Schritt hinzu, der davor liegt: Der Versorger muss zusagen, dass er anschließen kann, bevor sich die Maßnahme planen und damit beauftragen lässt. Die Kette ist also Netzzusage, dann Vertrag unter Bedingung, dann Antrag, dann Auftrag. Jeder Schritt schließt den vorigen ab; wer einen überspringt, kann ihn nicht nachholen.
Was als Vorhabenbeginn zählt und was nicht
Förderanträge für Investitionszuschüsse sind vor Vorhabenbeginn zu stellen.
Als Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer- oder Leistungsvertrags.
Bei Antragstellung muss ein Liefer- oder Leistungsvertrag vorliegen, der unter Vereinbarung einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage geschlossen wurde und aus dem sich das voraussichtliche Datum der Umsetzung ergibt.
Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden und führen für sich genommen nicht zur Annahme eines Vorhabenbeginns. Das ist der Grund, warum Beratung und Heizlastberechnung vor dem Antrag stehen dürfen — und sollen.
Maßgeblich ist das Datum des Eingangs des Antrags beim Durchführer.
Was du kaufst, hat einen Termin
Die häufigste Frage zur Fernwärme ist, ob sie sich lohnt. Sie lässt sich nicht allgemein beantworten, weil jedes Netz ein anderes ist. Was sich beantworten lässt, ist die Frage dahinter: Woran ist der Netzbetreiber gebunden, wenn du unterschreibst?
Für ein bestehendes Netz gilt: Die jährliche Nettowärmeerzeugung muss für jedes Wärmenetz ab dem 1. Januar 2030 zu mindestens 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040 zu mindestens 80 Prozent aus erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus gespeist werden.4
Für ein neues Netz gilt eine höhere Anforderung, und sie gilt sofort: Jedes neue Wärmenetz muss ab dem 1. März 2025 zu einem Anteil von mindestens 65 Prozent der jährlichen Nettowärmeerzeugung mit Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus gespeist werden.10
Damit liegen zwei Termine und eine Zahl vor dir, mit denen ein konkretes Angebot prüfbar wird. Liegt der heutige Anteil eines Netzes deutlich unter dem, was 2030 gilt, ist die Frage an den Versorger nicht, ob er die Quote erreichen will, sondern mit welcher Maßnahme und wann sie gebaut wird. Die Antwort steht in seinem Ausbau- und Dekarbonisierungsfahrplan, nicht in seinem Prospekt.
Fristverlängerungen sind möglich und im Gesetz an Bedingungen geknüpft — ein Fahrplan muss vorliegen, und der Betreiber muss darlegen, wie er die Vorgaben in der verlängerten Frist erreicht. Eine Verlängerung ist deshalb kein Freibrief, aber sie ist auch kein Ausnahmefall4. Wer mit einem festen Datum rechnet, rechnet zu genau.
Und was der Anschluss an deinem Haus nicht ändert
An der Gebäudehülle hängt die Wärmemenge, die du beziehst. Ein Netz mit vorbildlicher Bilanz senkt sie nicht, es macht nur jede bezogene Kilowattstunde besser. Umgekehrt gilt dasselbe: Was das Dach nicht verliert, muss niemand liefern — und es senkt beide Preisbestandteile gleichzeitig, den Arbeitspreis über die Menge und den Grundpreis über die Leistung.
Fernwärme oder Wärmepumpe: was verglichen wird
Welcher Wärmeerzeuger grundsätzlich zu welchem Haus passt, steht in der Übersicht zur Wärmeerzeugung. Hier geht es um den Vergleich selbst — und der wird nicht zwischen „Fernwärme oder Wärmepumpe“ im Allgemeinen geführt, sondern zwischen dem konkreten Anschluss und der konkreten Alternative in deinem Haus. Ein Vergleich, der stattdessen mit einem gedachten Durchschnittshaus rechnet, kann bei dir in beide Richtungen daneben liegen und sagt nichts darüber, wie weit.
Damit der Vergleich trägt, braucht er auf beiden Seiten dieselben vier Angaben:
- die Heizlast des Gebäudes — sie bestimmt die bestellte Leistung wie die Gerätegröße
- die nötige Vorlauftemperatur — sie bestimmt beim Netz den erreichbaren Rücklauf und bei der Wärmepumpe den Stromverbrauch
- den Platz im Haus und außen — die Übergabestation braucht wenig, ein eigener Erzeuger mehr, und beim Netz kommt die Trasse dazu
- die Kosten über die Nutzungsdauer, nicht die Anschaffung allein — beim Netz einschließlich Grundpreis und Preisänderungsklausel
Bei beiden Wegen sind die erste und die zweite Angabe dieselben. Das ist der praktische Grund, mit ihnen anzufangen, statt sich zwischen zwei Bauarten zu entscheiden und danach zu rechnen: Sie sind nie verloren.
Was den Netzanschluss auszeichnet, und was ihn kostet
Für den Anschluss spricht, dass kein Erzeuger im Haus steht — kein Schornstein, keine Brennstofflagerung, kein Außengerät, kein Schallnachweis, wenig Platz und wenig Wartung. Dazu die einfachste Rechtslage aller zehn Möglichkeiten.
Dagegen steht die Bindung. Ein Wärmenetz ist an deiner Adresse das einzige; einen Anbieterwechsel gibt es nicht. Was du gegen diese Bindung in der Hand hast, sind die drei Rechte aus dem Vertragsteil aus der Verordnung — die Höchstlaufzeit, die Anforderungen an die Preisänderungsklausel und die jährliche Anpassung der Leistung. Sie sind der Grund, den Vertrag genauso genau zu lesen wie ein Geräteangebot.
Und ein Fall, der öfter vorkommt, als man denkt: Beides gleichzeitig geht nicht sinnvoll. Eine Wärmepumpe hinter eine Übergabestation zu setzen bringt nichts, weil die Station die Wärme auf der nötigen Temperatur liefert. Wer über beides nachdenkt, denkt über eine Reihenfolge nach, nicht über eine Kombination.
Darf ich mich statt einer neuen Heizung an ein Wärmenetz anschließen?
Ja. Die Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz ist eine der Möglichkeiten, die das Gesetz für den Ersatz einer Heizungsanlage im Bestand ausdrücklich nennt1. Sie ist dabei die einfachste: Von den Paragraphen, die den anderen Möglichkeiten Maßgaben anhängen, trifft keiner den Netzanschluss. Die Frage ist deshalb nie „darf ich“, sondern „kann ich, zu welchen Bedingungen und wann“.
Muss ich mich anschließen, wenn meine Gemeinde ein Netz plant?
Nicht wegen des Wärmeplans. Der Plan verpflichtet niemanden; er zeigt Gebiete mit Anschluss- und Benutzungszwang nur zu Informationszwecken2. Verpflichtend ist eine Satzung der Gemeinde, und wo Satzung und Plan voneinander abweichen, gehen die Bestimmungen der Satzung vor. Nachzusehen ist das im Ortsrecht deiner Gemeinde, nicht beim Versorger.
Welche Anschlussleistung soll ich bestellen?
Die, die aus der Heizlast deines Gebäudes folgt — nicht die, die auf dem alten Kessel steht. Der Unterschied ist erheblich: Eine handelsübliche Kesselnennleistung von 24 kW liegt je nach Verbrauch ein Vielfaches über der oberen Grenze der Heizlastspanne desselben Hauses. Weil der Grundpreis an der bestellten Leistung hängt und über die Vertragsdauer mitläuft, ist das der teuerste Fehler des ganzen Vorgangs.
Kann ich eine zu hoch bestellte Leistung später korrigieren?
Ja. Der Versorger hat dir die Möglichkeit einzuräumen, die vereinbarte Wärmeleistung während der Laufzeit anzupassen — einmal jährlich, mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende und ohne Nachweis, solange die Verringerung 50 Prozent nicht übersteigt9. Erinnern muss dich niemand daran. Nach einer Dämmmaßnahme gehört dieser Schritt auf die Liste.
Ist der hydraulische Abgleich bei Fernwärme Pflicht?
In Gebäuden mit mindestens 6 Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten ja, nach dem Einbau der Anlage zum Zweck der Inbetriebnahme3. Dass der Wärmeerzeuger nicht im Haus steht, ändert daran nichts: Die Hausübergabestation ist im Sinne des Gesetzes selbst eine Heizungsanlage. Unterhalb dieser Gebäudegröße besteht die Pflicht nicht — der Abgleich bleibt trotzdem der Weg, mit dem die Anlage die niedrige Rücklauftemperatur erreicht, die der Tarif verlangt.
Warum gibt es keinen allgemeinen Preis pro Kilowattstunde?
Weil jedes Netz ein anderes ist. Arbeitspreis und Grundpreis stehen im Vertrag eines einzelnen Versorgers und gelten nur dort, und jedes Netz ist an seiner Adresse das einzige. Eine Zahl ohne Netz, Trasse und Vertrag wäre keine Auskunft. Was allgemein gilt, sind die Posten, aus denen sich der Preis zusammensetzt, und die Anforderungen an die Klausel, mit der er sich ändert.
Wie kalt muss das Wasser zurückkommen?
Das steht im Tarif deines Versorgers und ist keine allgemeine Zahl. Allgemein gilt der Zusammenhang: Ein niedrigerer Rücklauf bei gleichem Vorlauf bedeutet eine größere Spreizung, eine kleinere Übertemperatur an der Heizfläche und damit weniger Leistung aus derselben Fläche. Erreicht wird ein niedriger Rücklauf deshalb über die Heizfläche und den hydraulischen Abgleich, nicht über eine Einstellung an der Übergabestation.
Wird der Anschluss gefördert?
Ja, als Einzelmaßnahme, mit benannten Komponenten: Wärmeverteilung auf dem Grundstück, Steuer-, Mess- und Regelungstechnik, Wärmeübergabestationen und Umfeldmaßnahmen. Einen Mindestanteil erneuerbarer Energien verlangt die geltende Richtlinie für das Wärmenetz nicht — der häufig genannte Mindestanteil gilt dem Gebäudenetz. Sätze und Höchstbeträge stehen in der Fördermittelberatung. Und der Antrag steht vor dem Auftrag, beim Netz mit der Zusage des Versorgers davor.
Kann ich eine Wärmepumpe mit Fernwärme kombinieren?
Sinnvoll nicht. Die Übergabestation liefert die Wärme bereits auf der Temperatur, die das Haus braucht; eine Wärmepumpe dahinter hätte nichts zu heben. Wer über beides nachdenkt, denkt über eine Entscheidung oder über eine Reihenfolge nach — etwa darüber, ob nach dem Ende der Vertragslaufzeit ein eigener Erzeuger wirtschaftlicher wäre. Das ist eine Frage an die Heizlast und die vorhandenen Heizkörper, nicht an die Bauart.
Was ist der Unterschied zwischen Fernwärme und einer Zentralheizung?
Wo die Wärme entsteht. Bei einer Zentralheizung erzeugt sie ein Gerät im Haus und verteilt sie von dort; bei Fernwärme wird sie geliefert und im Haus nur übergeben. In den Räumen ist das Ergebnis dasselbe: dieselben Heizflächen, dieselbe Verteilung, dieselbe Frage nach der Vorlauftemperatur. Was sich unterscheidet, ist die Verantwortung — für Brennstoff und Wartung beim eigenen Gerät, für Lieferung und Preis beim Versorger.
Wie lange bin ich gebunden?
Die Laufzeit beträgt höchstens 10 Jahre. Wird nicht 9 Monate vor Ablauf gekündigt, verlängert sie sich stillschweigend um jeweils 5 Jahre7. Diese Frist läuft lange vor dem Ende ab — sie gehört bei Vertragsabschluss in den Kalender.
Was passiert, wenn mein Netz seine Klimaziele verfehlt?
Wer an ein Netz angeschlossen ist, das die gesetzlichen Anteile nicht erreicht, hat das Recht, sich abzukoppeln und auf erneuerbare Energien oder unvermeidbare Abwärme umzustellen; nicht aber, wenn die Anforderungen nur vorübergehend unterschritten oder absehbar erreicht werden4. Ein Anschluss- und Benutzungszwang bleibt von diesem Recht unberührt. Deshalb steht die Satzungsfrage vor der Vertragsfrage.
Was hier gefördert wird.
Ob diese Maßnahme gefördert wird, hängt am Bauteil, am erreichten Wert und am Zeitpunkt des Antrags. Was davon auf dein Haus zutrifft, prüfen wir vor der Beauftragung.
Keine Fördersätze und keine Beträge auf dieser Seite. Förderkulissen ändern sich, und eine veraltete Zahl ist schlechter als keine. Was sich nicht ändert, ist die Reihenfolge: Antrag vor Auftrag. Wer zuerst beauftragt und dann beantragt, verliert den Zuschuss.
Das hängt mit anderem am Haus zusammen.
- Wärmeverteilung und Lüftung
Ob die vorhandenen Heizflächen die Rücklaufbedingung des Tarifs tragen und wie der Abgleich den Volumenstrom verteilt, steht dort.
- Dachdämmung
Jede Kilowattstunde, die das Dach nicht verliert, senkt beide Preisbestandteile — den Arbeitspreis über die Menge und den Grundpreis über die Leistung.
- Fördermittelberatung
Sätze, Höchstbeträge und der Stand der Richtlinie stehen dort, damit sie an einer Stelle nachgezogen werden.
Wo du weiterliest.
Übersicht Wärmeerzeugung Dort steht, wonach du entscheidest — und was die Reihenfolge mit dem Rest des Hauses macht.Andere Wege zum selben Ziel. Was für dein Haus in Frage kommt, hängt am Bestand — nicht daran, was sich allgemein am besten liest.
- Wärmepumpe
Die Seite, auf die alles zuläuft: Bestand, vorhandene Heizkörper, eine Vorlauftemperatur, die erst gesenkt werden muss. Die Antwort hängt an der Übergabe, nicht am Gerät.
- Pelletheizung
Der Weg, wenn die Vorlauftemperatur nicht zu senken ist. Eigener Platzbedarf, eigene Emissionsanforderungen, eigene Nachweise.
- Hybridheizung
Zwei Erzeuger, eine Regelung: der vom Gesetz ausdrücklich anerkannte Weg, wenn weder Wärmepumpe noch Kessel allein die Anforderung tragen sollen.
- Warmwasserbereitung
Der viertstärkste Fragenblock des Themas, und der am stärksten übersehene: Beim Heizungstausch ändert sich am Warmwasser mehr als an der Heizung.
Wer diese Seite verantwortet
Robert Lammert
Geschäftsführer und Energieberater, zweiund50
- Eintrag in der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes, dena
- Wohngebäude: Energieberatung (EBW), Energieberatung DIN 18599, Effizienzhaus (BEG WG, mit Zusatzqualifikation Lebenszyklusanalyse), Einzelmaßnahmen (BEG EM)
- Nichtwohngebäude: BEG NWG (mit Zusatzqualifikation Lebenszyklusanalyse), Einzelmaßnahmen (BEG EM)
- Schornsteinfegermeister (Bachelor Professional)
Ein Wärmenetzanschluss wird an der Heizlast, an der Rücklaufbedingung und am Vertrag geprüft — in dieser Reihenfolge.
Zuletzt geprüft am 13. August 2026. Rechtsstand und Fördersätze ändern sich; jede Zahl auf dieser Seite trägt ihre Quelle und ihr Abrufdatum.
Quellen
- Gebäudemodernisierungsgesetz § 42, Grundsatz — Optionen für den Ersatz einer Heizungsanlage (bis Juli 2026: Gebäudeenergiegesetz § 71)Abgerufen 11.08.2026
- Wärmeplanungsgesetz (WPG) Anlage 2 zu § 18 Absatz 1, Inhalt des Wärmeplans — Darstellung von Gebieten mit bestehendem Anschluss- und Benutzungszwang; Fassung zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 66)Abgerufen 13.08.2026
- Gebäudemodernisierungsgesetz § 60c, Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung (bis Juli 2026: Gebäudeenergiegesetz)Abgerufen 31.07.2026
- Wärmeplanungsgesetz (WPG) § 29, Anteil erneuerbarer Energien in Wärmenetzen; Fassung zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 66)Abgerufen 13.08.2026
- Bundesförderung für effiziente Gebäude – Liste der technischen FAQ, Einzelmaßnahmen, Version 7.0, in Kraft seit 01.06.2026Abgerufen 31.07.2026
- DIN EN 442-2:2015-03, Radiatoren und Konvektoren – Teil 2: Prüfverfahren und LeistungsangabeNormprüfbedingung 75/65/20 °C, Kennlinie und HeizkörperexponentAbgerufen 31.07.2026
- Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) § 32, Laufzeit des Versorgungsvertrages, Kündigung; Fassung zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2022 (BGBl. I S. 1134)Abgerufen 13.08.2026
- Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) § 24, Abrechnung, Preisänderungsklauseln; Fassung zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2022 (BGBl. I S. 1134)Abgerufen 13.08.2026
- Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) § 3, Anpassung der Leistung; Fassung zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2022 (BGBl. I S. 1134)Abgerufen 13.08.2026
- Wärmeplanungsgesetz (WPG) § 30, Anteil erneuerbarer Energien in neuen Wärmenetzen; Fassung zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 66)Abgerufen 13.08.2026
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