Pelletheizung
Ein Pelletkessel, den du betreiben darfst, ist damit noch keiner, den du gefördert bekommst. Wo beide Regelwerke dieselbe Größe regeln, steht in der Förderrichtlinie die strengere Zahl — und die entscheidet, was im Keller steht.
Das Wichtigste zuerst
Zulässig und förderfähig sind zwei verschiedene Prüfungen. Für einen Pelletkessel gelten zwei Regelwerke nebeneinander: Die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen sagt, was du betreiben darfst. Die Förderrichtlinie sagt, wofür es Geld gibt. Überall dort, wo beide dieselbe Sache regeln — Staub, Pufferspeicher, Brennstoff —, steht in der Förderrichtlinie die strengere Zahl. Damit entscheidet sie, welches Gerät am Ende im Keller steht.
Zwei Prüfungen, nicht eine
Wenn du eine Feuerungsanlage in ein bestehendes Gebäude einbaust, stellt § 45 zwei Bedingungen: Die Wärme muss in einem Biomasseofen mit Wasser als Wärmeträger oder in einem Biomassekessel genutzt werden, und eingesetzt werden darf nur Biomasse aus einer im Gesetz aufgezählten Liste der Verordnung1. Beide Bedingungen sind schnell gelesen und trotzdem folgenreich. Aus der ersten fällt heraus, was im Handel am häufigsten angeboten wird: ein luftgeführter Pelletofen ohne Wasser als Wärmeträger. Er wärmt einen Raum, aber er erfüllt die Pflicht nicht, um die es beim Ersatz einer Heizung geht.
Damit ist die ordnungsrechtliche Seite abgehandelt — welche Optionen für den Ersatz einer Heizungsanlage überhaupt zur Wahl stehen, steht bei der Wärmeerzeugung. Die zweite Prüfung beginnt danach und hat eigene Maßstäbe. Die Förderrichtlinie fördert Anlagen für feste Biomasse erst ab 5 kW Nennwärmeleistung, sie zieht die Brennstoffliste enger als das Gesetz, und sie nennt drei Bauarten, die ausdrücklich außen vor bleiben: luftgeführte Pelletöfen, handbeschickte Einzelöfen und Anlagen im Naturzug2.
Für die Entscheidung heißt das: Ein Kessel, den du betreiben darfst, ist damit noch kein Kessel, den du bezuschusst bekommst. Auseinander gehen die beiden Regelwerke an drei Stellen — beim Staub, beim Pufferspeicher und beim Brennstoff.
Zwei Staubwerte, und der schärfere steht in der Förderrichtlinie
Begrenzt sind im Abgas zwei Stoffe: Staub und Kohlenstoffmonoxid. Für einen Kessel, der nach dem 31. Dezember 2014 errichtet wurde, sind das 20 mg/m³ Staub und 400 mg/m³ Kohlenstoffmonoxid3. Für ältere Anlagen gilt die erste Stufe mit 60 mg/m³. Unterhalb dieser Schwelle darf eine Anlage betrieben werden.
Darunter setzt die Förderrichtlinie eine zweite Schwelle. Ein Kessel für Pellets oder Hackgut wird nur gefördert, wenn er höchstens 10 mg/m³ Staub ausstößt2 — die Hälfte dessen, was die Verordnung zulässt. Und ab dem 1. Oktober 2027 gilt für alle förderfähigen Biomasseanlagen ein Wert von höchstens 2,5 mg/m³.
Dieser Termin verändert eine Kaufentscheidung von heute. Wer den Einbau über den Jahreswechsel 2027 schiebt oder in Etappen plant, prüft den Prüfbericht seines Kessels auf diesen Wert, bevor er unterschreibt. Die Bescheinigung dazu kommt aus der Typprüfung; steht sie dort nicht, ist sie gesondert vorzulegen.
Warum diese vier Zahlen überhaupt vergleichbar sind
Die Verordnung nennt ihre Grenzwerte in Gramm je Kubikmeter, die Förderrichtlinie in Milligramm. Die Umrechnung ist der Faktor 1000 und sonst nichts: 0,02 Gramm sind 20 mg/m³, 0,06 Gramm sind 60 mg/m³.
Wichtiger ist der zweite Punkt. Eine Massenkonzentration im Abgas sagt nur etwas aus, wenn dazusteht, auf welchen Sauerstoffgehalt sie bezogen ist — sonst ließe sich jeder Wert durch mehr Verbrennungsluft kleinrechnen. Die Verordnung bezieht ihre Emissionsbegrenzungen auf 13 % Sauerstoff im Abgas3, und die Förderrichtlinie nennt denselben Bezug2. Erst dadurch stehen die Zahlen auf derselben Skala.
Der Pufferspeicher wird zweimal gerechnet — und im Heizraum nur einmal aufgestellt
Ein Holzkessel lässt sich nicht beliebig herunterregeln. Er braucht ein Wasservolumen, in das er seine Wärme abgeben kann, wenn das Haus sie gerade nicht abnimmt. Dazu nennt die Verordnung für automatisch beschickte Anlagen einen Speicher von 20 Liter je Kilowatt als ausreichend3; bei handbeschickten Anlagen sind es 55 Liter je Kilowatt.
Aus dem Sollwert der Verordnung macht die Förderrichtlinie eine Bedingung, und sie hebt die Zahl an: Ein Pelletkessel wird nur gefördert, wenn er einen Speicher von mindestens 30 Liter je Kilowatt einbindet2. Für einen Scheitholzvergaser oder einen Kombinationskessel verlangt sie 55 Liter je Kilowatt. Der Unterschied zwischen den beiden Reihen landet im Keller: als Behälter, der eine Stellfläche braucht, eine Höhe und einen Weg dorthin.
Deshalb gehört der Speicher an den Anfang der Planung und nicht ans Ende. Zu prüfen sind die lichte Höhe des Raums, die Breite der Tür, über die der Behälter hineinkommt, und der Platz, der neben Kessel und Austragung übrig bleibt. Ein Speicher, der erst nach der Bestellung gemessen wird, wird zum Umbau.
Was die Verordnung an dieser Stelle wirklich sagt
Im Markt stehen zu diesem Punkt zwei Sätze nebeneinander, die beide zu weit gehen: „ein Pufferspeicher ist vorgeschrieben“ und „das Gesetz verlangt keinen“. Der Wortlaut liegt dazwischen. Die Vorschrift ist als Soll-Vorschrift gefasst, und sie gilt nach ihrem letzten Satz nicht für automatisch beschickte Feuerungsanlagen, die die Emissionsgrenzwerte schon bei kleinster einstellbarer Leistung einhalten3.
Praktisch verschiebt das die Frage nur: Wer fördern lassen will, bindet den Speicher ohnehin ein, weil die Richtlinie ihn ohne Ausnahme verlangt. Die Ausnahme der Verordnung hilft nur dem, der auf den Zuschuss verzichtet.
Was du einfüllen darfst — und wer das nachsieht
Pellets sind kein einheitliches Erzeugnis. Zulässig sind nach § 3 Absatz 1 Nummer 5a der Verordnung Presslinge aus naturbelassenem Holz, die den brennstofftechnischen Anforderungen von DINplus beziehungsweise DIN 51731-HP 5 entsprechen, sowie andere Pellets gleichwertiger Qualität4. Bindemittel sind bei Presslingen ausgeschlossen, ausgenommen Stärke, pflanzliches Stearin, Melasse und Zellulosefaser.
Das ist eine Betreiberpflicht, und sie wird nachgesehen. Bei der wiederkehrenden Messung wird im selben Termin geprüft, welcher Brennstoff eingesetzt wird und ob er zulässig ist5. Wer günstige Ware unbekannter Herkunft einlagert, riskiert damit nicht nur den Kessel, sondern auch die Bescheinigung.
Für die Anlieferung folgt daraus eine einfache Regel: Der Lieferschein gehört zu den Unterlagen der Anlage. Er ist der Nachweis, dass der eingeblasene Brennstoff der ist, für den der Kessel zugelassen und geprüft wurde.
Was ins Haus muss, und wie es hineinkommt
Der Kessel ist der kleinste Teil dieser Anlage. Davor stehen ein Lager, eine Austragung und ein Weg für das Lieferfahrzeug, und an diesen drei Teilen scheitert eine Pelletheizung häufiger als an der Technik. Abschätzen lässt sich die Größenordnung vorab: Holzpellets tragen 5 kWh je Kilogramm, leichtes Heizöl 10 kWh je Liter6. Für dieselbe Wärmemenge muss also die doppelte Zahl an Einheiten ins Haus — und Pellets lassen sich, anders als Öl, nicht in einen schmalen Tank pressen.
Daraus folgen drei Fragen, die vor der Wahl eines Geräts zu klären sind:
- Gibt es einen Raum, der als Lager taugt? Trocken, mit fester Wand gegen den Kesselraum, groß genug für eine Liefermenge, die sich zu bestellen lohnt. Ein Sacksilo im Nebenraum ist eine Möglichkeit, ein feuchter Kellerraum keine.
- Kommt das Lieferfahrzeug heran? Ein Silowagen bläst die Pellets über einen Schlauch ein, und dessen Länge ist begrenzt. Zwischen Standplatz und Einblasstutzen muss also eine bestimmte Entfernung eingehalten werden; bei enger Hofzufahrt oder einem Stellplatz an der Straße entscheidet sich die Anlage hier und nicht am Kessel.
- Trägt der Abgasweg? Ein vorhandener Schornstein passt nicht automatisch zu einem neuen Kessel. Das beurteilt die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der Bezirksschornsteinfeger, und zwar besser vor dem Kauf als danach.
Diese drei Fragen sind zugleich der Grund, warum ein Preis, der vor ihrer Klärung genannt wird, wenig wert ist.
Was nach dem Einbau bleibt
Eine Feuerungsanlage bleibt unter Aufsicht, und das ist der Unterschied zu einer Wärmepumpe, den man vorher wissen und nachher nicht mehr ändern kann. Die Einhaltung der Anforderungen ist innerhalb von vier Wochen nach der Inbetriebnahme feststellen zu lassen7. Danach ist bei Anlagen ab 4 kW Nennwärmeleistung einmal in jedem zweiten Kalenderjahr eine Messung durch eine Schornsteinfegerin oder einen Schornsteinfeger fällig5.
Neben der Messung steht der Alltag. Asche fällt an und will ausgetragen, der Wärmetauscher gereinigt und die Förderschnecke im Blick behalten werden; wie oft, hängt an der Anlage und an der Qualität des Brennstoffs. Moderne Kessel nehmen einen Teil davon ab, keiner nimmt alles ab. Dazu kommt Hilfsstrom für Zündung, Gebläse, Austragung und Umwälzung.
Diese Arbeit gehört zur Technik und deshalb in die Rechnung. Wer den Alltag eines Gaskessels gewohnt ist, sollte wissen, dass hier regelmäßig etwas zu tun ist. Abgeben lässt es sich vertraglich — dann steht es in den laufenden Kosten und nicht im Kalender.
Welche Bauart zu welchem Fall passt
Unter „Pelletheizung“ laufen im Handel mehrere Dinge, die rechtlich und förderrechtlich verschieden behandelt werden. Vier Fälle sind zu unterscheiden:
- Der Pelletkessel. Automatisch beschickt, mit Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatischer Zündung, mit Prüfung nach EN 303-5, geprüft durch ein nach ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut, mit Speicher von mindestens 30 Liter je Kilowatt2.
- Der Pelletofen mit Wassertasche. Er gibt seine Wärme an das Heizungswasser ab und erfüllt damit die Bedingung, an der ein luftgeführter Ofen scheitert. Gefördert wird er unter eigenen Anforderungen, und für Öfen liegt der Staubwert höher als für Kessel.
- Der Scheitholzvergaser und der Kombinationskessel. Beide verlangen den größeren Speicher von 55 Liter je Kilowatt. Sie sind eine Antwort auf eigenen Waldbesitz, nicht auf fehlenden Platz.
- Die Biomasse-Hybridheizung. Wird eine Biomasseanlage mit einer Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasfeuerung kombiniert, wird die Pflicht durch die Nutzung fester Biomasse erfüllt. Für Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen und für Nichtwohngebäude kommt nach dem 31. Dezember 2034 ein Nachweis hinzu, wenn ein höherer Anteil als 15 % angerechnet werden soll1. Wie eine solche Kombination geplant wird, steht bei der Hybridheizung.
Über die Wahl zwischen diesen vier entscheiden Heizlast, Platz und Brennstoffbeschaffung. Sie fällt außerdem gegen eine Alternative: Wo die Heizflächen eine niedrige Vorlauftemperatur hergeben, ist die Wärmepumpe die einfachere Anlage — sie braucht kein Lager, keine Zufahrt und keine wiederkehrende Messung. Eine Pelletheizung ist dort stark, wo hohe Vorlauftemperaturen bleiben müssen und ein Wärmenetz nicht in Sicht ist.
Was den Preis bestimmt
Der Kessel ist der Teil, den ein Angebot am leichtesten beziffert — und der Teil, der die Spanne am wenigsten erklärt. Auseinander treiben den Preis die vier Dinge, die um ihn herum entstehen müssen: das Lager mit seiner Austragung, der Pufferspeicher mit seiner Stellfläche, der Abgasweg und die Einbindung in die vorhandene Verteilung.
Jede dieser vier Positionen hängt am Gebäude. Ob die Austragung eine Schnecke oder eine Saugleitung wird, ob der Schornstein saniert werden muss, ob der Speicher durch die Tür passt oder der Türsturz aufgemacht wird — das entscheidet sich beim Aufmaß und nicht in einer Preistabelle. Eine Zahl, die vor dieser Klärung genannt wird, ist geraten, und zwar unabhängig davon, wie genau sie aussieht.
Bei den laufenden Kosten kommen drei Posten zusammen, die es bei einer Wärmepumpe so nicht gibt: der Brennstoff, dessen Preis im Jahresverlauf schwankt, die Wartung samt Reinigung und Ascheentsorgung, und die wiederkehrende Messung. Dazu der Hilfsstrom. Wer zwei Anlagen vergleicht, sollte diese Posten auf beiden Seiten ansetzen und nicht nur den Arbeitspreis je Kilowattstunde.
Fördersätze, Höchstgrenzen und der Stand der Richtlinie stehen bei der Fördermittelberatung. Dort werden sie nachgeführt, sobald sich die Richtlinie ändert.
Woran der Antrag hängt
Die Anforderungen der Richtlinie sind so gestellt, dass ein einzelnes Gerät sie entweder erfüllt oder nicht. Sie stehen unter Nummer 3.3 der technischen Mindestanforderungen2, und es sind fünf:
- automatische Beschickung, Leistungs- und Feuerungsregelung, automatische Zündung;
- Prüfung nach EN 303-5, geprüft durch ein nach ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut;
- ein Pufferspeicher von mindestens 30 Liter je Kilowatt;
- ein jahreszeitbedingter Raumheizungsnutzungsgrad von mindestens 81 % bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen;
- höchstens 10 mg/m³ Staub, ab dem 1. Oktober 2027 höchstens 2,5 mg/m³.
Ob ein Gerät diese Anforderungen erfüllt, musst du nicht selbst aus Datenblättern zusammensuchen. Die förderfähigen Anlagen führt die Wärmeerzeugerliste „Biomasseanlagen“ des BAFA, die fortlaufend aktualisiert wird. Steht ein Kessel dort nicht, ist die Frage vor der Bestellung zu klären und nicht nach der Rechnung.
Zwei Dinge kommen unabhängig vom Gerät hinzu. Der Antrag steht vor dem Auftrag — wer zuerst beauftragt, verliert den Zuschuss. Und zu den Nachweisen gehört die Bestätigung eines Fachunternehmens über den hydraulischen Abgleich; ohne ihn ist die Anlage nicht förderfähig, egal wie gut der Kessel ist.
Was vorher und was nachher kommt
Bei einer Pelletheizung läuft die Planung wie bei jeder anderen Heizung, nur mit zwei zusätzlichen Schritten. Zuerst steht die Heizlast — sie sagt, wie groß der Kessel sein muss, und aus ihr folgt über die Kilowatt auch die Größe des Pufferspeichers. Der alte Kessel ist dafür kein Maßstab; wie die Zahl entsteht, steht bei der Heizlastberechnung.
Danach kommen die beiden Schritte, die es sonst nicht gibt: die Aufnahme von Lager, Austragung und Zuwegung, und die Abstimmung des Abgaswegs mit dem Bezirksschornsteinfeger. Erst dann wird ein Gerät ausgesucht, und zwar aus dem, was übrig bleibt.
Danach geht es weiter wie gewohnt: Die vorhandenen Heizflächen werden gegengerechnet, die Heizflächenauslegung sagt, welche Vorlauftemperatur das Haus braucht, und die Warmwasserbereitung wird mitgeplant statt angehängt. Zum Schluss der hydraulische Abgleich — ohne ihn arbeitet die Anlage nicht so, wie sie ausgelegt wurde, und der Zuschuss fehlt obendrein.
Darf ich im Bestand überhaupt noch eine Pelletheizung einbauen?
Ja. Die Heizungsanlage zur Nutzung fester Biomasse ist eine der Optionen, die das Gesetz für den Ersatz einer Heizung nennt. Sie muss zwei Bedingungen erfüllen: Die Wärme wird in einem Biomasseofen mit Wasser als Wärmeträger oder in einem Biomassekessel genutzt, und eingesetzt wird nur Biomasse aus der Liste der Verordnung1.
Reicht ein Ofen im Wohnzimmer, oder muss es ein Kessel sein?
Für die Pflicht beim Heizungstausch zählt nur, was Wasser als Wärmeträger nutzt. ein luftgeführter Pelletofen ohne Wasser als Wärmeträger erfüllt sie nicht, und gefördert wird er ebenfalls nicht. Ein Pelletofen mit Wassertasche ist dagegen beides — er speist das Heizungswasser und kann unter eigenen Anforderungen gefördert werden.
Brauche ich einen Pufferspeicher?
Was ändert sich beim Staubgrenzwert der Förderung?
Heute liegt er für Pellet- und Hackgutkessel bei höchstens 10 mg/m³. Ab dem 1. Oktober 2027 gilt für alle förderfähigen Biomasseanlagen höchstens 2,5 mg/m³2. Wenn dein Vorhaben über diesen Termin läuft, gehört der Wert vor der Bestellung geprüft.
Wie viel Platz braucht das Lager?
Das hängt an der Heizlast und daran, für wie lange du bevorraten willst. Die Größenordnung folgt aus dem Heizwert: Pellets tragen 5 kWh je Kilogramm, Heizöl 10 kWh je Liter6. Unterzubringen sind also doppelt so viele Einheiten wie beim Öltank, und sie brauchen einen Raum statt eines Behälters.
Welche Pellets darf ich kaufen?
Presslinge aus naturbelassenem Holz nach DINplus beziehungsweise DIN 51731-HP 5 oder in gleichwertiger Qualität4. Bei der wiederkehrenden Messung wird mitgeprüft, welchen Brennstoff du einsetzt.
Wie oft kommt der Schornsteinfeger?
Ist eine Pelletheizung günstiger als eine Wärmepumpe?
Das lässt sich nicht allgemein beantworten, und jede Zahl dazu wäre erfunden, solange dein Gebäude nicht aufgenommen ist. Vergleichbar werden die beiden erst, wenn auf beiden Seiten dasselbe angesetzt wird: bei der Pelletheizung also Lager, Speicher, Abgasweg, Wartung, Ascheentsorgung und die wiederkehrende Messung, bei der Wärmepumpe die Heizflächen, die für eine niedrige Vorlauftemperatur nötig sind.
Kann ich eine Pelletheizung mit einer bestehenden Gasheizung kombinieren?
Ja, das Gesetz kennt die Biomasse-Hybridheizung ausdrücklich: Bei einer Kombination aus Biomasseanlage und Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasfeuerung wird die Pflicht durch die Nutzung fester Biomasse erfüllt1. Bei Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen und bei Nichtwohngebäuden kommt ab dem 31. Dezember 2034 ein Nachweis über den Anteil hinzu.
Was hier gefördert wird.
Ob diese Maßnahme gefördert wird, hängt am Bauteil, am erreichten Wert und am Zeitpunkt des Antrags. Was davon auf dein Haus zutrifft, prüfen wir vor der Beauftragung.
Keine Fördersätze und keine Beträge auf dieser Seite. Förderkulissen ändern sich, und eine veraltete Zahl ist schlechter als keine. Was sich nicht ändert, ist die Reihenfolge: Antrag vor Auftrag. Wer zuerst beauftragt und dann beantragt, verliert den Zuschuss.
Das hängt mit anderem am Haus zusammen.
- Dachdämmung
Lager, Speicher und Kessel brauchen Platz — wie viel Wärme das Haus überhaupt abnimmt, entscheidet sich an der Hülle.
- Wärmeverteilung und Lüftung
Heizflächen und Abgleich bestimmen, mit welcher Vorlauftemperatur die Anlage laufen muss — und damit, wie oft der Kessel taktet.
- Fördermittelberatung
Sätze, Höchstgrenzen und der Stand der Richtlinie stehen dort, damit sie an einer Stelle nachgezogen werden können.
Wo du weiterliest.
Übersicht Wärmeerzeugung Dort steht, wonach du entscheidest — und was die Reihenfolge mit dem Rest des Hauses macht.Andere Wege zum selben Ziel. Was für dein Haus in Frage kommt, hängt am Bestand — nicht daran, was sich allgemein am besten liest.
- Wärmepumpe
Die Seite, auf die alles zuläuft: Bestand, vorhandene Heizkörper, eine Vorlauftemperatur, die erst gesenkt werden muss. Die Antwort hängt an der Übergabe, nicht am Gerät.
- Hybridheizung
Zwei Erzeuger, eine Regelung: der vom Gesetz ausdrücklich anerkannte Weg, wenn weder Wärmepumpe noch Kessel allein die Anforderung tragen sollen.
- Fernwärme
Wo ein Wärmenetz liegt oder geplant ist, ist der Anschluss die einfachste Lösung — und die Wärmeplanung der Gemeinde entscheidet mit über den Stichtag.
- Warmwasserbereitung
Der viertstärkste Fragenblock des Themas, und der am stärksten übersehene: Beim Heizungstausch ändert sich am Warmwasser mehr als an der Heizung.
Wer diese Seite verantwortet
Robert Lammert
Geschäftsführer und Energieberater, zweiund50
- Eintrag in der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes, dena
- Wohngebäude: Energieberatung (EBW), Energieberatung DIN 18599, Effizienzhaus (BEG WG, mit Zusatzqualifikation Lebenszyklusanalyse), Einzelmaßnahmen (BEG EM)
- Nichtwohngebäude: BEG NWG (mit Zusatzqualifikation Lebenszyklusanalyse), Einzelmaßnahmen (BEG EM)
- Schornsteinfegermeister (Bachelor Professional)
Ein Pelletkessel wird gegen zwei Regelwerke geplant — und ausgelegt wird er nach dem strengeren.
Zuletzt geprüft am 11. August 2026. Rechtsstand und Fördersätze ändern sich; jede Zahl auf dieser Seite trägt ihre Quelle und ihr Abrufdatum.
Quellen
- Gebäudemodernisierungsgesetz § 45, Einbau einer Heizungsanlage zur Nutzung fester BiomasseAbgerufen 11.08.2026
- Förderrichtlinie BEG EM vom 17. Juli 2026, Anlage: Technische MindestanforderungenAbgerufen 31.07.2026
- Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) § 5, Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehrAbgerufen 11.08.2026
- Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) § 3, Brennstoffe — Fassung zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4676)Abgerufen 11.08.2026
- Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) § 15, Wiederkehrende ÜberwachungAbgerufen 11.08.2026
- Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (HeizkostenV) § 9, Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser bei verbundenen AnlagenAbgerufen 31.07.2026
- Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) § 14, Überwachung neuer und wesentlich geänderter FeuerungsanlagenAbgerufen 11.08.2026
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