Hybridheizung
Zwei Erzeuger an einem Heizkreis sind kein Kompromiss zwischen zwei Geräten, sondern eine Entscheidung über die Aufteilung der Last. An ihr hängen zwei Bedingungen, die verschiedene Größen messen: ein Leistungsanteil im Prüfpunkt und ein Wärmeanteil im Jahr.
Das Wichtigste zuerst
Zwei Bedingungen, und sie messen nicht dasselbe. Das Gesetz erkennt eine Wärmepumpen-Hybridheizung an, wenn die Leistung der Wärmepumpe im Teillastpunkt A nach DIN EN 14825 mindestens 30 % der Leistung des Spitzenlasterzeugers erreicht1. Das ist ein Wert aus einem Prüfbericht und in einem Angebot nachzurechnen. Die Förderung verlangt daneben, dass die versorgten Flächen nach der Maßnahme zu mindestens 65 % durch erneuerbare Energien beheizt werden2 — ein Anteil an der Wärme eines ganzen Jahres.
Die erste Zahl steht fest, sobald die Nennleistung des Kessels feststeht. Die zweite hängt daran, ab welcher Außentemperatur der Kessel überhaupt zuschaltet, und diese Temperatur wird beim Auslegen gewählt. Deshalb ist die Entscheidung über eine Hybridheizung keine zwischen zwei Geräten, sondern eine über die Aufteilung der Last.
Was als Hybridheizung gilt
Der Begriff ist im Ordnungsrecht nicht offen. Beim Ersatz einer Heizungsanlage in einem bestehenden Gebäude stehen zehn Optionen zur Wahl, und zwei davon sind Kombinationen aus zwei Erzeugern3: unter § 42 Absatz 2 Nummer 5 die Wärmepumpen-Hybridheizung — eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe zusammen mit einer Gas-, Heizöl-, Flüssiggas- oder Biomassefeuerung — und unter § 42 Absatz 2 Nummer 6 die Solarthermie-Hybridheizung, eine solarthermische Anlage mit derselben Auswahl an Feuerungen.
Aus dieser Zuordnung folgt der Rest. Für wen eine der beiden Kombinationen im Haus steht, gilt die Sonderregel dieser Bauart und nicht die allgemeine Regel für Gas- und Ölheizungen. Welche Optionen es sonst noch gibt und wie sich der Ersatz einer Heizung insgesamt ordnet, steht bei der Wärmeerzeugung.
Zwei Dinge fallen damit heraus, die im Handel gern dazugezählt werden. Ein Kessel neben einem Kaminofen ohne Wasser als Wärmeträger ist keine der beiden Kombinationen. Und eine elektrische Direktheizung als Zusatz ist es auch nicht — sie ist eine eigene Option mit einer eigenen, strengen Bedingung an den Wärmeschutz des Gebäudes.
Die Bedingung, die das Gesetz stellt
Für die Wärmepumpen-Hybridheizung gilt die Pflicht als erfüllt, wenn die Leistung der Wärmepumpe im Teillastpunkt A nach DIN EN 14825 mindestens 30 % der Leistung des Spitzenlasterzeugers erreicht — bei bivalent parallel oder bivalent teilparallel. Läuft die Anlage bivalent alternativ, also mit einem Erzeuger, der den anderen ganz ablöst statt ihn zu ergänzen, sind es 40 %1.
Lies die Bezugsgröße genau: Anteil an der Leistung des Spitzenlasterzeugers. Verglichen wird die Wärmepumpe mit einem Gerät, nicht mit dem Wärmebedarf deines Hauses. Das hat eine unangenehme Folge, die in der Zahl selbst steckt — ein groß gewählter Kessel macht die Bedingung schwerer, ein knapp gewählter leichter, und ob beide zusammen zum Haus passen, ist damit überhaupt nicht gesagt.
Der Bivalenzpunkt Die Außentemperatur, ab der eine Wärmepumpe die Last nicht mehr allein deckt und ein zweiter Erzeuger zuschaltet, meist ein elektrischer Heizstab. Wo dieser Punkt liegt, ist eine Auslegungsentscheidung. kommt in der Vorschrift nicht vor, und trotzdem entscheidet er über alles, was danach passiert. Er ist die Außentemperatur, ab der der zweite Erzeuger zuschaltet, und er ist eine Auslegungsentscheidung: Liegt er tief, trägt die Wärmepumpe fast das ganze Jahr; liegt er hoch, springt der Brenner schon bei milder Kälte an. Die Leistungsbedingung ist mit beiden Auslegungen vereinbar.
Nachzuweisen ist die Zahl in der Regel nicht. Erst wenn ein höherer Anteil als 30 % angerechnet werden soll, verlangt das Gesetz eine Bestätigung durch eine fachkundige Person oder das ausführende Unternehmen — bei Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen und Nichtwohngebäude für die Zeit nach dem 31. Dezember 2039, bei allen anderen Betriebsweisen ab dem 1. Januar 20291.
Was diese Bedingung ersetzt
Ohne die Sonderregel gilt für eine Heizung mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas, die nach dem 29. Juli 2026 in ein bestehendes Gebäude eingebaut wird, eine wachsende Brennstoffpflicht: Ein Anteil der bereitgestellten Wärme muss aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder Wasserstoff stammen — 10 % ab dem 1. Januar 2029, 15 % ab dem 1. Januar 2030, 30 % ab dem 1. Januar 2035 und 60 % ab dem 1. Januar 20401.
Diese Treppe trifft den Einkauf und nicht die Anlage. Sie verlangt einen Brennstoff, den es zu einem Preis geben muss, der heute nicht feststeht. Genau das ist der Grund, aus dem die Hybridheizung eine eigene Regelung bekommen hat — sie tauscht eine offene Verpflichtung über vierzehn Jahre gegen eine Bedingung, die einmal beim Einbau erfüllt wird.
Zwei weitere Wege erfüllen dieselbe Pflicht, und sie stehen im selben Paragraphen. Der eine ist eine solarthermische Anlage: Für die Zeit vom 1. Januar 2029 bis zum 31. Dezember 2034 ist die Pflicht erfüllt, wenn bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen mindestens 0,04 m²/m² Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche installiert und betrieben werden; bei mehr als zwei Wohnungen genügen 0,03 m²/m². Wer mehr als 15 % angerechnet haben will, muss den Anteil nachweisen1.
Der andere Weg ist eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung. Sie erfüllt die Pflicht im selben Zeitraum, wenn ihr Rückgewinnungsgrad mindestens 73 % erreicht, das Verhältnis der zurückgewonnenen Wärme zum Strom für den Betrieb mindestens 10 beträgt und die Anlage die gesamte Fläche des Gebäudes versorgt1. Ob dein Gebäude das hergibt, entscheidet sich am Lüftungskonzept und nicht am Erzeuger.
Warum diese drei Wege nebeneinanderstehen dürfen
Alle drei erfüllen dieselbe Pflicht, und alle drei ersetzen sie auf einem anderen Weg. Die Wärmepumpe liefert einen Teil der Wärme aus Umweltwärme, die Solaranlage einen Teil aus Sonnenwärme, die Lüftungsanlage spart einen Teil, indem sie ihn nicht verliert. Der gemeinsame Nenner ist nicht die Technik, sondern der Anteil, der nicht mehr aus dem gelieferten Brennstoff kommen muss.
Zwei der drei sind befristet: Solarthermie und Lüftung erfüllen die Pflicht in der genannten Form nur im Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis zum 31. Dezember 20341. Was danach gilt, folgt aus den Fassungen des Gesetzes, die zu diesem Zeitpunkt in Kraft sind. Die Leistungsbedingung der Wärmepumpen-Hybridheizung trägt dagegen kein Enddatum.
Eine dritte Größe steht daneben und betrifft keine dieser Wege: Bis zum 1. Dezember 2026 ist ein Gesetz über eine Grüngas- und Grünheizölquote vorzulegen. Verpflichtet werden darin die Inverkehrbringer von Gas, Heizöl und Flüssiggas, nicht die Eigentümer — spürbar wird es am Brennstoffpreis und nicht an einer Frist an deiner Anlage4.
Woraus die Leistung folgt — und woraus nicht
Steht die Nennleistung des Spitzenlasterzeugers fest, steht die Untergrenze für die Wärmepumpe fest. Sie ist eine Multiplikation und keine Auslegung.
Die Gegenprobe ist die Heizlast. Sie lässt sich aus dem Jahresverbrauch grob abschätzen: Warmwasser abziehen, Brennstoffmenge in Kilowattstunden umrechnen, durch die Vollbenutzungsstunden teilen. Das Ergebnis ist eine Spanne und keine Zahl, weil zwei Größen darin nicht bekannt sind — der Jahresnutzungsgrad des alten Erzeugers und die Vollbenutzungsstunden. Wie diese Rechnung im Einzelnen läuft, steht bei der Wärmeerzeugung.
Die beiden Rechnungen zusammen ergeben erst das Bild. Die gerechnete Spanne liegt in jedem der geprüften Fälle unter der handelsüblichen Nennleistung, an der die Zeichnung sie misst. Wer die Mindestleistung der Wärmepumpe am alten oder am gleich groß nachbestellten Kessel bemisst, bemisst sie also an einer Zahl, die den Bedarf überschreitet — und kauft eine Wärmepumpe, deren Anteil an der Jahreswärme kleiner ist, als die Prozentzahl vermuten lässt.
Für die Förderung ist eine gerechnete Heizlast verlangt, und ausdrücklich ohne die geometrischen Vereinfachungen, die die Normen sonst zulassen5. Dieselbe Rechnung liefert den Bivalenzpunkt mit — sie wird also nicht zweimal gebraucht.
Warum aus dem Leistungsanteil kein Wärmeanteil wird
Beide Zahlen beschreiben dieselbe Anlage, und sie lassen sich trotzdem nicht ineinander umrechnen. Ein Leistungsanteil gilt in einem Betriebspunkt: einer Außentemperatur, einer Vorlauftemperatur, einem Prüfaufbau. Ein Wärmeanteil ist eine Summe über ein Jahr — über alle Stunden, in denen geheizt wird, gewichtet mit der Last in jeder dieser Stunden.
Der Umrechnungsschlüssel dazwischen ist der Temperaturverlauf des Jahres am Standort. Er ist keine feste Zahl und steht in keiner Tabelle, die für jedes Haus gilt: Wie viele Stunden das Jahr unter dem Bivalenzpunkt liegt, entscheidet, wie viel Wärme der Brenner tatsächlich liefert. Deshalb wird der Wärmeanteil mit dem Klimadatensatz des Standorts gerechnet und nicht aus dem Leistungsanteil geschlossen.
Die Richtung immerhin steht fest, und sie ist die brauchbare Auskunft: Ein tieferer Bivalenzpunkt hebt beide Anteile, und die Leistung, die dafür nötig ist, steigt langsamer als der Wärmeanteil, den sie einbringt. Die letzten Kilowatt Spitzenlast fallen im Jahr auf sehr wenige Stunden.
Die zweite Prüfung: 65 Prozent der Wärme
Die Förderrichtlinie stellt an dieselbe Anlage eine Bedingung, die anders gebaut ist. Bei Errichtung und Nachrüstung von Wärmepumpen, Biomasseheizungen, Brennstoffzellen- und wasserstofffähigen Heizungen — und ausdrücklich einschließlich der Nachrüstung bivalenter Systeme — müssen die versorgten Wohneinheiten oder Flächen nach Durchführung der Maßnahme zu mindestens 65 % durch erneuerbare Energien beheizt werden2.
Das ist eine andere Größe als die Leistungsbedingung, und sie liegt höher. Für die Entscheidung heißt das: Eine Hybridanlage, die den Kessel schon bei milder Kälte zuschalten lässt, kann zulässig sein und trotzdem an dieser Bedingung scheitern. Der Umschaltpunkt entscheidet damit über den Zuschuss und nicht bloß über eine kalte Woche im Februar.
Ein zweiter Satz derselben Anlage steht daneben und trifft eine ganze Geräteklasse: Wärmepumpen, die mit Gas betrieben werden oder Raumluft als Wärmequelle nutzen, werden nicht gefördert2. Damit fällt die Gasabsorptionswärmepumpe aus der Förderung heraus — ein Gerät, das im Handel regelmäßig als Hybridlösung geführt wird, weil es beide Energieträger in einem Gehäuse verbindet. Zulässig ist es; bezuschusst wird es nicht.
Dazu die Anforderungen, die für jede geförderte Wärmepumpe gelten und hier unverändert greifen: eine Jahresarbeitszahl von mindestens 3,0, gerechnet nach dem in der Richtlinie genannten Verfahren2, eine digitale Schnittstelle zur netzorientierten Steuerung und ab dem 1. Juli 2027 ein festgelegtes Format dafür. Ab dem 1. Januar 2028 werden nur noch Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln gefördert2 — eine Frist, die eine Kaufentscheidung von heute betrifft, weil das Gerät danach im Haus bleibt. Was für die Wärmepumpe selbst sonst noch gilt, steht bei der Wärmepumpe.
Was von einer bivalenten Anlage förderfähig ist
Nicht die Anlage, sondern ein Teil von ihr. Die Richtlinie fördert bei bivalenten Kombi- und Kompaktgeräten die anteiligen Ausgaben für die Wärmepumpe6. Der fossile Erzeuger ist kein Fördergegenstand, auch wenn er im selben Gehäuse sitzt und in derselben Rechnung steht.
Das verschiebt die Kalkulation an einer Stelle, die in einem Angebot leicht untergeht: Der Prozentsatz, den die Förderung gewährt, greift auf eine kleinere Grundlage als die Rechnungssumme. Wer die Hybridlösung als den billigeren Weg zur Wärmepumpe rechnet, rechnet mit einer Förderung, die es für die andere Hälfte der Anlage nicht gibt.
Gedeckelt ist auch die Grundlage selbst. Für Anlagen zur Wärmeerzeugung liegt der Höchstbetrag der förderfähigen Ausgaben bei der ersten Wohneinheit bei 28.000 Euro, und zwar pro Gebäude insgesamt, unabhängig vom Zeitraum und von der Anzahl der Anträge. Ab dem 1. Februar 2027 sinkt er halbjährlich, bis auf 22.000 Euro ab dem 1. August 20306. Die Höchstgrenze ist keine Preisangabe — sie ist die amtlich benannte Obergrenze dessen, was überhaupt angerechnet wird.
Zwei weitere Bedingungen entscheiden mit, und beide betreffen nicht den Erzeuger. Gefördert wird der Einbau nur, wenn er mit einer Optimierung des gesamten Verteilsystems einschließlich des hydraulischer Abgleich Die Einstellung der Anlage, damit jeder Heizkörper genau die Wassermenge bekommt, die sein Raum braucht. Ohne ihn ist die Vorlauftemperatur immer so hoch wie der am schlechtesten versorgte Raum es verlangt. verbunden wird2. Und die Heizkurve ist an das Gebäude anzupassen, die Wärmemengen und Verbräuche sind messtechnisch zu erfassen2. Bei einer bivalenten Anlage ist der zweite Punkt mehr als eine Formalie: Ohne getrennte Messung ist der Wärmeanteil, an dem die Förderbedingung hängt, hinterher nicht belegbar. Was an den Heizflächen selbst zu tun ist, steht bei der Wärmeverteilung.
Die Reihenfolge bleibt, wie sie für jede Einzelmaßnahme gilt: Antrag vor Auftrag. Bei Antragstellung muss dabei bereits ein Vertrag vorliegen — einer, der unter der Bedingung der Förderzusage geschlossen ist6. Sätze, Höchstgrenzen und der Stand der Richtlinie stehen bei der Fördermittelberatung.
Was den Preis bestimmt
Eine Hybridanlage kostet nicht die Summe zweier Heizungen und auch nicht die Hälfte davon. Was sie kostet, entscheidet sich an fünf Stellen, und nur eine davon steht in einer Geräteliste.
- Die Leistungsaufteilung. Sie legt fest, wie groß die Wärmepumpe wird, und die Wärmepumpe ist der teure Teil. Zugleich ist sie die Größe, an der beide Bedingungen der Anerkennung und der Förderung hängen.
- Der Zustand der Heizflächen. Ob die vorhandenen Heizkörper die Wärme bei einer Vorlauftemperatur abgeben, mit der eine Wärmepumpe arbeitet, entscheidet über den Umfang der Arbeiten im Haus.
- Die Aufstellung. Ein Außengerät braucht einen Ort, eine Anbindung und einen Abstand zur Nachbargrenze; der Kessel bleibt oder wird ersetzt, und das sind zwei verschiedene Baustellen.
- Der Pufferspeicher und die Regelung. Zwei Erzeuger an einem Kreis brauchen eine Umschaltlogik und in den meisten Fällen einen Speicher. Diese Position ist der Unterschied zu einer einfachen Anlage.
- Der elektrische Anschluss. Leistung, Zähler und die Steuerungseinrichtung, die die Förderung verlangt.
Was in einer Anlage steckt, hängt an diesen fünf Punkten und nicht an einem Quadratmeterpreis. Eine Spanne, die für alle gilt, gibt es deshalb nicht: Sie würde für ein Haus gelten, dessen Heizflächen, Aufstellort und Anschluss zufällig zu den unterstellten passen. Belastbar von oben ist allein der Höchstbetrag der förderfähigen Ausgaben — er ist ein amtlicher Deckel und keine Preisangabe.
Welche Kombination zu welchem Fall passt
Der zweite Erzeuger ist im Gesetz nicht auf Gas festgelegt. Zur Wahl stehen Gas, Heizöl, Flüssiggas und Biomasse3, und die Wahl verschiebt sowohl die Pflichten als auch die Förderfähigkeit.
- Gas als Spitzenlast. Der häufigste Fall, und der, für den die Leistungsbedingung geschrieben ist. Der bestehende Gasanschluss bleibt, der Brennstoff bleibt einkaufsabhängig.
- Heizöl oder Flüssiggas als Spitzenlast. Rechtlich derselbe Fall wie Gas: Dieselbe Sonderregel, dieselbe Treppe, wenn die Bedingung nicht erfüllt wird. Der Unterschied liegt beim Tank und beim Platz, nicht in der Vorschrift.
- Feste Biomasse als Spitzenlast. Ein eigener Fall mit einem eigenen Paragraphen: Bei einer Biomasse-Hybridheizung aus einer Biomasseanlage und einer Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasfeuerung wird die Pflicht durch die Nutzung fester Biomasse erfüllt7. Was ein Biomassekessel darüber hinaus erfüllen muss, steht bei der Pelletheizung.
- Solarthermie als zweiter Erzeuger. Die zweite ausdrücklich benannte Kombination. Sie ergänzt keine Wärmepumpe, sondern eine Feuerung, und sie erfüllt die Pflicht über eine Fläche statt über eine Leistung.
- Gasabsorptionswärmepumpe. Ein Gerät, das beides in einem Kreis verbindet. Es ist keine elektrisch angetriebene Wärmepumpe und aus der Förderung ausdrücklich ausgenommen2.
Für die Entscheidung ist die Frage nach der Bauart die zweite. Die erste ist, ob es überhaupt zwei Erzeuger sein müssen. Der ehrliche Vergleich lautet nicht „Hybrid oder Wärmepumpe“, sondern „Hybrid oder erst die Hülle und dann ein Erzeuger allein“: Eine Hybridanlage bewahrt den Zustand, der sie nötig macht — die hohe Vorlauftemperatur, die eine Wärmepumpe allein teuer werden lässt. Wo Fassade oder Dach ohnehin anstehen, verschiebt sich die Rechnung, bevor ein Gerät gekauft ist.
Und eine Kombination steht nicht zur Wahl, obwohl sie oft mitgedacht wird: Eine Photovoltaikanlage ist kein zweiter Wärmeerzeuger und erfüllt keine der Bedingungen an eine Hybridheizung. Sie senkt die Stromrechnung der Wärmepumpe, und was sie dafür leisten kann, steht bei der Photovoltaik.
Wenn die alte Heizung noch läuft
Der häufigste Anlass ist nicht der Neubau einer Anlage, sondern eine Gasheizung, die noch läuft, und der Wunsch, eine Wärmepumpe daneben zu setzen. Zwei Fragen entscheiden diesen Fall, und keine von beiden betrifft die Technik.
Die erste ist das Alter der vorhandenen Anlage. Ab Quartal 1 2027 wird der Einbau eines Wärmeerzeugers nicht gefördert, wenn das Gebäude bereits mit einer Anlage aus dem geförderten Kreis versorgt wird, die seit dem 1. Januar 2008 in Betrieb genommen wurde6. Für bivalente Systeme steht daneben eine ausdrückliche Ausnahme: Der Ersatz eines mit Gas, Öl oder Kohle betriebenen Erzeugers in einem bivalenten System durch einen Erzeuger aus demselben Kreis bleibt förderfähig6. Das ist die Auskunft darüber, was später mit dem fossilen Teil passieren darf — und sie ist der Grund, aus dem die Aufteilung heute keine Endgültigkeit hat.
Die zweite Frage ist, ob mit dem Nachrüsten eine Heizungsanlage im Sinne des Gesetzes ersetzt wird. Bleibt der Kessel und kommt eine Wärmepumpe hinzu, ist der Vorgang eine Erweiterung; wird der Kessel im selben Zug getauscht, ist es ein Ersatz, und damit gelten die Maßgaben für den Heizungstausch. Wer beides zeitlich trennt, trennt damit auch die Regelwerke, die greifen — und die Förderbedingung mit 65 % nennt die Nachrüstung bivalenter Systeme ausdrücklich mit2.
Für den Fall, in dem die alte Anlage nicht wartet, gibt es ein eigenes Zeitfenster. Wird eine Heizung mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas wegen eines irreparablen Ausfalls zwischen dem 1. Januar 2028 und dem 31. Dezember 2028 eingebaut, greift die Brennstoffpflicht erst 12 Monate nach dem Einbau. Ab dem 1. Januar 2029 gilt eine im Ausfallzeitpunkt bestehende Pflicht für zwölf Monate ab dem Einbau fort1. Das ist eine Verschiebung und keine Befreiung — die zwölf Monate sind die Zeit, um die Anlage in einen Zustand zu bringen, der die Pflicht dauerhaft erfüllt.
Im Mehrfamilienhaus kommt der Nachweis früher
Für Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen und Nichtwohngebäude gilt dieselbe Leistungsbedingung, aber ein anderer Zeitplan beim Nachweis. Soll ein höherer Anteil als 30 % angerechnet werden, ist er für die Zeit nach dem 31. Dezember 2039 durch eine fachkundige Person oder eine Unternehmererklärung zu belegen. Für alle anderen Betriebsweisen der Anlage gilt diese Nachweispflicht schon ab dem 1. Januar 20291.
Auf der Förderseite verschieben sich zwei andere Größen. Die Höchstbeträge staffeln sich nach Wohneinheiten: nach der ersten kommen 15.000 Euro für die zweite bis sechste und 8.000 Euro ab der siebten6. Und die Bedingung mit 65 % bezieht sich auf die versorgten Wohneinheiten oder Flächen2 — bei einer Anlage, die nur einen Teil des Hauses versorgt, ist damit dieser Teil gemeint und nicht das Gebäude.
Praktisch entscheidet im Mehrfamilienhaus meist ein dritter Punkt: ob die Anlage zentral bleibt oder ob es Etagenheizungen gibt. Bei Etagenheizungen bemisst sich der Höchstbetrag anteilig nach den betroffenen Wohneinheiten, und die Aufteilung ist vor der Antragstellung zu klären6.
Was vorher und was nachher kommt
Vorher steht eine Rechnung, nachher eine Messung. Beides gehört zu dieser Bauart und ist bei einer Anlage mit einem Erzeuger weniger folgenreich.
- Heizlast, für das Gebäude und raumweise. Sie ist für die Förderung verlangt5 und liefert zugleich die Größe, aus der der Bivalenzpunkt folgt.
- Die Heizflächen aufnehmen. Mit welcher Vorlauftemperatur die Anlage laufen muss, entscheidet, wie viel Wärme die Wärmepumpe überhaupt beitragen kann.
- Die Aufteilung festlegen. Erst danach steht fest, welche Geräte in Frage kommen — und ob beide Bedingungen zusammenfallen.
- Antrag, dann Auftrag. Mit dem bedingten Vertrag, den die Richtlinie verlangt6.
- Abgleich und Heizkurve. Nicht am Ende nachgeholt, sondern Teil der Maßnahme2.
- Getrennte Messung. Wärmemengen und Verbräuche werden erfasst2; bei zwei Erzeugern ist das der einzige Weg, den erreichten Wärmeanteil zu belegen.
Was danach bleibt, ist die Regelung. Eine Hybridanlage hat eine Stellgröße, die eine einfache Anlage nicht hat, und sie ist im Betrieb verstellbar: Wer den Bivalenzpunkt anhebt, weil die Wohnung an einem kalten Tag träge wirkt, verschiebt damit den Wärmeanteil — und zwar in die Richtung, in der die Förderbedingung nicht mehr gehalten wird.
Darf ich eine Gasheizung mit Wärmepumpe überhaupt noch einbauen?
Ja. Die Wärmepumpen-Hybridheizung ist eine der Optionen, die das Gesetz für den Ersatz einer Heizungsanlage im Bestand ausdrücklich nennt3. Erfüllt die Wärmepumpe im Teillastpunkt A nach DIN EN 14825 mindestens 30 % der Leistung des Spitzenlasterzeugers, gilt die Anforderung an den Brennstoff als erfüllt1.
Was ist der Bivalenzpunkt, und wer legt ihn fest?
Die Außentemperatur, ab der der zweite Erzeuger zuschaltet. Er ist keine Geräteeigenschaft, sondern eine Auslegungsentscheidung: Er folgt aus der Heizlast des Gebäudes, der Leistung der Wärmepumpe bei tiefen Temperaturen und der Vorlauftemperatur, mit der die Heizflächen auskommen. Im Gesetz kommt er nicht vor — über die Förderfähigkeit entscheidet er trotzdem, weil aus ihm der Wärmeanteil folgt.
Wird eine Hybridheizung gefördert?
Ein Teil von ihr. Gefördert werden bei bivalenten Kombi- und Kompaktgeräten die anteiligen Ausgaben für die Wärmepumpe6; der fossile Erzeuger ist kein Fördergegenstand. Dazu muss die Anlage die Bedingung erfüllen, dass die versorgten Flächen nach der Maßnahme zu mindestens 65 % durch erneuerbare Energien beheizt werden2.
Reicht es, wenn die Anlage die 30 Prozent erfüllt?
Für die Zulässigkeit ja, für den Zuschuss nicht ohne weiteres. Die 30 % sind ein Anteil an der Leistung eines Geräts in einem Prüfpunkt1, die 65 % der Förderung ein Anteil an der Wärme eines Jahres2. Aus der ersten Zahl folgt die zweite nicht — sie hängt am Bivalenzpunkt und am Temperaturverlauf des Standorts.
Kann ich meine vorhandene Gasheizung mit einer Wärmepumpe ergänzen?
Technisch ist das der Regelfall, und rechtlich ist es eine Erweiterung und kein Ersatz. Auf der Förderseite ist das Alter der vorhandenen Anlage die entscheidende Größe: Ab Quartal 1 2027 wird der Einbau nicht gefördert, wenn das Gebäude schon mit einer förderfähigen Anlage versorgt wird, die seit dem 1. Januar 2008 in Betrieb ist — für bivalente Systeme steht daneben eine ausdrückliche Ausnahme6.
Ist eine Gasabsorptionswärmepumpe eine Hybridheizung?
Sie verbindet beide Energieträger in einem Gerät, ist aber keine elektrisch angetriebene Wärmepumpe. Für die Förderung ist das entscheidend: Wärmepumpen, die mit Gas betrieben werden oder Raumluft als Wärmequelle nutzen, werden nicht gefördert2.
Was passiert, wenn ich die Bedingung nicht erfülle?
Dann gilt für die Heizung mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas die Brennstoffpflicht in ihren vier Stufen: 10 % ab dem 1. Januar 2029, danach 15 %, 30 % und 60 %1. Erfüllt wird sie über den eingekauften Brennstoff, nicht über einen Umbau am Gerät.
Braucht eine Hybridheizung einen Pufferspeicher?
In den meisten Fällen ja, und der Grund liegt nicht im Speichervolumen, sondern in der Umschaltung: Zwei Erzeuger an einem Kreis brauchen eine hydraulische Trennung, damit keiner in den Vorlauf des anderen arbeitet. Wie groß er wird, folgt aus der Leistung der Wärmepumpe und der Betriebsweise — eine feste Zahl gibt es dafür nicht.
Lohnt sich eine Hybridheizung im unsanierten Altbau?
Sie ist dort am ehesten planbar, weil die Wärmepumpe nicht auf die Spitzenlast ausgelegt werden muss. Der Vergleich, der die Entscheidung trägt, ist aber nicht „Hybrid gegen Wärmepumpe“, sondern „Hybrid gegen erst die Hülle“: Eine Hybridanlage bewahrt die hohe Vorlauftemperatur, die sie nötig macht. Stehen an Fassade oder Dach ohnehin Arbeiten an, gehört ihre Wirkung in dieselbe Rechnung.
Muss ich den Wärmeanteil später nachweisen?
Für das Ordnungsrecht nur, wenn ein höherer Anteil als 30 % angerechnet werden soll — bei Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen und Nichtwohngebäude für die Zeit nach dem 31. Dezember 2039, bei allen anderen Betriebsweisen ab dem 1. Januar 20291. Unabhängig davon verlangt die Förderung, dass Wärmemengen und Verbräuche messtechnisch erfasst werden2.
Was hier gefördert wird.
Ob diese Maßnahme gefördert wird, hängt am Bauteil, am erreichten Wert und am Zeitpunkt des Antrags. Was davon auf dein Haus zutrifft, prüfen wir vor der Beauftragung.
Keine Fördersätze und keine Beträge auf dieser Seite. Förderkulissen ändern sich, und eine veraltete Zahl ist schlechter als keine. Was sich nicht ändert, ist die Reihenfolge: Antrag vor Auftrag. Wer zuerst beauftragt und dann beantragt, verliert den Zuschuss.
Das hängt mit anderem am Haus zusammen.
- Wärmeverteilung und Lüftung
Mit welcher Vorlauftemperatur die Anlage laufen muss, entscheiden die Heizflächen und der Abgleich — und damit, wie viel Wärme die Wärmepumpe überhaupt beitragen kann.
- Dachdämmung
Jede Kilowattstunde, die das Dach nicht verliert, senkt die Heizlast und verschiebt den Punkt, ab dem der zweite Erzeuger gebraucht wird.
- Fördermittelberatung
Sätze, Höchstgrenzen und der Stand der Richtlinie stehen dort, damit sie an einer Stelle nachgezogen werden können.
- Photovoltaik
Was die Wärmepumpe an Strom braucht, entscheidet mit darüber, wie viel davon vom eigenen Dach kommen kann.
Vertiefend zu dieser Frage.
Einzelne Fragen, die für diese Seite zu eng sind, aber zu wichtig, um sie wegzulassen — ausgelagert, nicht gestrichen.
- Gas-Hybrid oder Wärmepumpe allein: was wirklich trennt
Nicht die Effizienz trennt die beiden Wege, sondern zwei Bedingungen an zwei verschiedenen Größen — und die eine misst deine Wärmepumpe am Kessel, nicht am Haus.
Wo du weiterliest.
Übersicht Wärmeerzeugung Dort steht, wonach du entscheidest — und was die Reihenfolge mit dem Rest des Hauses macht.Andere Wege zum selben Ziel. Was für dein Haus in Frage kommt, hängt am Bestand — nicht daran, was sich allgemein am besten liest.
- Wärmepumpe
Die Seite, auf die alles zuläuft: Bestand, vorhandene Heizkörper, eine Vorlauftemperatur, die erst gesenkt werden muss. Die Antwort hängt an der Übergabe, nicht am Gerät.
- Pelletheizung
Der Weg, wenn die Vorlauftemperatur nicht zu senken ist. Eigener Platzbedarf, eigene Emissionsanforderungen, eigene Nachweise.
- Fernwärme
Wo ein Wärmenetz liegt oder geplant ist, ist der Anschluss die einfachste Lösung — und die Wärmeplanung der Gemeinde entscheidet mit über den Stichtag.
- Warmwasserbereitung
Der viertstärkste Fragenblock des Themas, und der am stärksten übersehene: Beim Heizungstausch ändert sich am Warmwasser mehr als an der Heizung.
Wer diese Seite verantwortet
Robert Lammert
Geschäftsführer und Energieberater, zweiund50
- Eintrag in der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes, dena
- Wohngebäude: Energieberatung (EBW), Energieberatung DIN 18599, Effizienzhaus (BEG WG, mit Zusatzqualifikation Lebenszyklusanalyse), Einzelmaßnahmen (BEG EM)
- Nichtwohngebäude: BEG NWG (mit Zusatzqualifikation Lebenszyklusanalyse), Einzelmaßnahmen (BEG EM)
- Schornsteinfegermeister (Bachelor Professional)
Bei zwei Erzeugern entscheidet nicht die Gerätewahl, sondern die Aufteilung der Last — und sie wird vor dem Kauf festgelegt.
Zuletzt geprüft am 12. August 2026. Rechtsstand und Fördersätze ändern sich; jede Zahl auf dieser Seite trägt ihre Quelle und ihr Abrufdatum.
Quellen
- Gebäudemodernisierungsgesetz § 43, Einbau einer Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird (bis Juli 2026: Gebäudeenergiegesetz § 71 Absatz 9)Abgerufen 11.08.2026
- Förderrichtlinie BEG EM vom 17. Juli 2026, Anlage: Technische MindestanforderungenAbgerufen 31.07.2026
- Gebäudemodernisierungsgesetz § 42, Grundsatz — Optionen für den Ersatz einer Heizungsanlage (bis Juli 2026: Gebäudeenergiegesetz § 71)Abgerufen 11.08.2026
- Gebäudemodernisierungsgesetz § 42a, Grüngas-/GrünheizölquoteAbgerufen 11.08.2026
- Bundesförderung für effiziente Gebäude, Liste der technischen FAQ, EinzelmaßnahmenVersion 7.0, in Kraft seit 01.06.2026, Nummer 8.05, Ermittlung der GebäudeheizlastAbgerufen 01.08.2026
- Förderrichtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 17. Juli 2026in Kraft seit 21. Juli 2026, Geltungsdauer bis 31. Dezember 2030Abgerufen 01.08.2026
- Gebäudemodernisierungsgesetz § 45, Einbau einer Heizungsanlage zur Nutzung fester BiomasseAbgerufen 11.08.2026
Was ist bei deinem Haus möglich?
Ein kurzer Blick auf Baujahr, Fläche und Heizung, dann weißt du, woran du bist.
Gebäude einschätzen lassen